Wegzug ins Ausland mit unversteuerten Krypto-Gewinnen: Was § 6 AStG wirklich regelt

Kurz & klar

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift bei Bitcoin und Ether im Privatvermögen nicht. Die Norm erfasst ausschließlich Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, also Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent. Wer Coins direkt hält, löst mit dem Wegzug keine Exit-Steuer aus.
  • Das ist aber nicht die Frage, die Mandanten in Schwierigkeiten bringt. Der Wegzug wirkt nur nach vorne. Für die Jahre davor bleibt jede unrichtige oder unterlassene Erklärung eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO — der Umzug beseitigt sie nicht, er verschiebt sie nur außer Sichtweite.
  • Der häufigste und teuerste Fehler: Der steuerliche Wohnsitz ist nicht weg, nur weil man abgemeldet ist. § 8 AO knüpft an das Innehaben einer Wohnung an, nicht an das Melderegister. Wer die Eigentumswohnung behält und den Schlüssel hat, bleibt oft unbeschränkt steuerpflichtig — und hinterzieht dann weiter.
  • Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung verjährt die Verfolgung erst nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO), absolut nach dem Zweieinhalbfachen dieser Frist. Rechnerisch sind das 37,5 Jahre. Auf Zeit zu spielen ist bei diesen Zahlen keine Strategie.
  • Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist auch aus dem Ausland möglich. Das Zeitfenster schließt sich jedoch, sobald die Daten aus den Meldepflichten der Kryptobörsen bei der Finanzverwaltung liegen.

Die Beratungssituation ist fast immer dieselbe. Jemand hat zwischen 2017 und 2021 gehandelt, hat Gewinne im mittleren sechsstelligen Bereich, hat sie nicht erklärt — und hat inzwischen von einem Steuerberater, einem Podcast oder einem Bekannten gehört, dass Portugal, Dubai oder die Schweiz das Problem lösen. Der Plan lautet: auswandern, ein Jahr warten, dann verkaufen.

An diesem Plan ist ein Teil richtig. Der andere Teil ist der Grund, warum wir solche Mandate regelmäßig im Ermittlungsverfahren sehen und nicht in der Gestaltungsberatung.

Was § 6 AStG erfasst — und warum Ihre Coins nicht dazugehören

Die Wegzugsbesteuerung ist das Schreckgespenst jeder Auswanderungsberatung. Für Kryptowerte im Privatvermögen ist sie schlicht nicht einschlägig. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG stellt der Veräußerung nur die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bei Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gleich. Gemeint sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent. Bitcoin ist keine Beteiligung. Ether auch nicht. Ein NFT erst recht nicht.

Wer also privat gehaltene Coins besitzt und Deutschland tatsächlich verlässt, nimmt keine Exit-Steuer mit. Spätere Veräußerungsgewinne unterliegen regelmäßig auch nicht der beschränkten Steuerpflicht, weil private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten im Katalog des § 49 EStG nicht auftauchen. Insoweit funktioniert die Gestaltung.

Zwei Konstellationen fallen aus diesem Befund heraus, und beide kommen häufiger vor, als die Betroffenen denken:

  • Die zwischengeschaltete Gesellschaft. Wer seine Bestände in eine GmbH, eine estnische OÜ oder eine Limited eingebracht hat, hält plötzlich genau das, was § 6 AStG erfasst — einen Anteil. Der Wegzug löst dann die Besteuerung des Vermögenszuwachses aus, und zwar auf den gemeinen Wert der Anteile, in dem die Coins stecken.
  • Das Betriebsvermögen. Gewerbliches Mining, gewerblicher Handel oder eine als Gewerbebetrieb eingestufte Tätigkeit führen dazu, dass die Coins Betriebsvermögen sind. Verlagert sich der Betrieb ins Ausland, greifen die Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 EStG. Wer wissen will, wie schnell aus einem Hobby ein Gewerbebetrieb wird, findet die Abgrenzung in unserem Beitrag zum nicht angemeldeten Krypto-Mining.

Der eigentliche Fehler: Der Wohnsitz bleibt

Hier scheitern die meisten Wegzüge, und zwar nicht steuerlich, sondern tatsächlich.

§ 8 AO definiert den Wohnsitz denkbar nüchtern: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Von einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt steht dort nichts. Von einem Visum steht dort nichts. Es geht um die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung.

In der Praxis heißt das: Die Eigentumswohnung, die man „für den Notfall“ behält und deren Schlüssel man hat, begründet weiterhin einen Wohnsitz. Das Zimmer im Haus der Eltern, das unverändert eingerichtet bleibt, ebenfalls. Und § 9 AO fängt zusätzlich den auf, der zwar keine Wohnung mehr hat, sich aber länger als sechs Monate zusammenhängend im Inland aufhält.

Die strafrechtliche Konsequenz ist unangenehm. Wer glaubt, ausgewandert zu sein, gibt keine Steuererklärung mehr ab. Besteht der Wohnsitz fort, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen — und aus dem Auswanderungsplan wird eine fortgesetzte Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Mandant produziert also ausgerechnet in den Jahren neue Taten, in denen er sich für sicher hält.

Die Altjahre ziehen mit um

Ein Wegzug ist keine Amnestie. Die Taten der Vorjahre bleiben, was sie waren, und sie verjähren nach deutschen Regeln weiter — unabhängig davon, wo der Beschuldigte wohnt.

Dabei sind zwei Fristen zu trennen, was in Beratungsgesprächen praktisch immer durcheinandergeht:

  • Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre. In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO — praktisch relevant ist das große Ausmaß ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag — verlängert § 376 Abs. 1 AO sie auf 15 Jahre. § 376 Abs. 3 AO zieht die absolute Grenze beim Zweieinhalbfachen, also bei 37,5 Jahren.
  • Die steuerliche Festsetzungsverjährung läuft davon getrennt und beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre. Sie entscheidet darüber, was das Finanzamt noch nachfordern darf — und sie kann noch offen sein, wenn strafrechtlich längst nichts mehr droht, oder umgekehrt.

Wie diese Fristen im Krypto-Fall konkret berechnet werden und wann sie zu laufen beginnen, haben wir in unserem Beitrag zur Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung aufgeschlüsselt.

§ 2 AStG: viel zitiert, für Coins selten einschlägig

Regelmäßig wird die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG als Argument gegen jeden Wegzug ins Feld geführt. Auch hier lohnt der Blick in den Text statt in die Zusammenfassung.

§ 2 Abs. 1 AStG setzt voraus, dass jemand als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, anschließend in einem Niedrigsteuergebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält. Dann bleibt er zehn Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig.

Entscheidend ist der Umfang: Erfasst werden alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Ein privater Veräußerungsgewinn aus Coins, die nach dem Wegzug auf einer ausländischen Börse verkauft werden, fällt darunter typischerweise nicht. § 2 AStG trifft den, der sein Gewerbe, seine Immobilien oder seine Beteiligungen in Deutschland behält — nicht den, der nur eine Wallet mitnimmt.

Diese Präzisierung ist keine Spitzfindigkeit. Sie entscheidet darüber, ob eine Beratung mit „Sie können nicht weg“ oder mit einer belastbaren Einschätzung endet.

Warum „kein Auslieferungsabkommen“ die falsche Beruhigung ist

Das Argument, ein bestimmter Zielstaat liefere nicht aus, hält der Praxis selten stand. Innerhalb der EU genügt ein Europäischer Haftbefehl; wie schnell das geht und welche Verteidigungsansätze bestehen, zeigt unser Beitrag zum Europäischen Haftbefehl im Krypto-Verfahren.

Vor allem aber richtet sich das Verfahren nicht nur gegen die Person. Es richtet sich gegen das Vermögen. Konten in Deutschland, Anteile, Immobilien und Guthaben bei Börsen mit europäischer Niederlassung sind erreichbar, während der Beschuldigte im Ausland sitzt. Wer zurückreisen will — zu einer Beerdigung, zu einem Arzttermin, zu einem Notartermin — muss damit rechnen, dass eine Ausschreibung besteht.

Hinzu kommt der Datenfluss. Die Meldepflichten für Kryptodienstleister greifen ab dem Meldejahr 2026, und die erhobenen Daten werden zwischen den Staaten automatisch ausgetauscht. Was wir in unserem Beitrag zu den DAC8-Meldepflichten beschrieben haben, gilt hier doppelt: Der Wohnsitzwechsel entzieht die Bestände dem Meldesystem nicht, er ändert nur, wer meldet. Wie die Behörden schon heute an Daten ausländischer Börsen kommen, zeigt der Beitrag zur Herausgabe von Binance-Daten.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant, Anfang dreißig, meldete sich 2021 nach Dubai ab. Gewinne aus den Jahren 2017 und 2020 im hohen sechsstelligen Bereich waren nie erklärt worden. Die Wohnung in Deutschland behielt er, weil seine Lebensgefährtin dort blieb; er war regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr da.

Die Steuerfahndung wurde über ein Sammelauskunftsersuchen an eine deutsche Handelsplattform auf ihn aufmerksam. Der Wohnsitz war der Kern des Verfahrens: Die Wohnung, die Schlüsselgewalt und die Aufenthalte begründeten den Fortbestand der unbeschränkten Steuerpflicht. Aus vier Veranlagungszeiträumen wurden sieben. Eine Selbstanzeige war zu diesem Zeitpunkt gesperrt.

Verteidigt wurde über die Höhe — Anschaffungszeitpunkte, Haltefristen und die Frage, welche Vorgänge überhaupt steuerbare Veräußerungen waren. Der Wegzug selbst spielte am Ende keine Rolle. Er hatte weder geschadet noch genützt; er hatte nur zwei Jahre gekostet, in denen eine wirksame Selbstanzeige noch möglich gewesen wäre.

Was jetzt zu tun ist

  1. Die Vergangenheit vor dem Umzug klären. Ein Wegzug mit offenen Altjahren ist kein Ausweg, sondern eine Verlängerung des Risikos unter erschwerten Bedingungen — mit Zustellungen ins Ausland, mit Sicherungsmaßnahmen im Inland und ohne die Möglichkeit, kurzfristig zu reagieren.
  2. Den Wohnsitz konsequent aufgeben, nicht nur formal. Wohnung tatsächlich aufgeben oder dauerhaft fremdvermieten, Schlüssel abgeben, Aufenthaltszeiten dokumentieren. Halbe Lösungen sind hier die gefährlichsten.
  3. Die Selbstanzeige rechnen, bevor sie gesperrt ist. Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO greifen schneller, als die meisten annehmen; welche das sind, steht in unserem Beitrag zu den Sperrgründen bei der Krypto-Selbstanzeige.
  4. Strafrecht und Steuerrecht gemeinsam bewerten. Eine steuerlich saubere Wegzugsgestaltung kann strafrechtlich das Gegenteil bewirken, wenn sie Erklärungspflichten übersieht. Wer nur eine der beiden Seiten prüfen lässt, bekommt eine Antwort auf die falsche Frage.

Der nüchterne Befund: Auswandern ist für Kryptovermögen steuerlich deutlich unproblematischer, als viele Ratgeber behaupten. Für unversteuerte Altbestände ist es fast wertlos. Die beiden Sätze werden regelmäßig verwechselt, und diese Verwechslung ist teuer.

Die Gesetzestexte finden Sie im Volltext bei § 6 AStG, § 2 AStG, § 8 AO und § 376 AO.

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