Krypto-Mining nie angemeldet: Ab wann das Steuerhinterziehung ist
Kurz & klar
- Mining-Rewards sind steuerpflichtig, sobald sie zufließen – je nach Zuschnitt als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Eine steuerfreie Variante gibt es nicht.
- Wer gewerblich mint, muss den Betrieb anzeigen (§ 138 AO, § 14 GewO) und zahlt zusätzlich Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt auf den Block-Reward dagegen nicht an.
- Nicht erklärte Rewards über mehrere Jahre sind § 370 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt dann zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), nicht vier.
- Der teurere Fehler kommt später: Geminte Coins liegen im Betriebsvermögen. Beim Verkauf gibt es keine Jahresfrist – auch nicht nach fünf Jahren Haltedauer.
Die Mandate laufen fast immer gleich an. Jemand hat 2017 oder 2018 mit zwei Grafikkarten im Arbeitszimmer angefangen, später kamen sechs dazu, dann ein zweiter Stromkreis, irgendwann ein kleiner ASIC-Verbund im Keller eines Bekannten. Steuerlich ist nie etwas passiert – kein Fragebogen, keine Anlage G, kein Gewerbeschein. Die Coins lagen einfach in der Wallet. Und dann kommt Post vom Finanzamt.
Das Unangenehme daran: Beim Mining verschränken sich zwei Vorwürfe, die getrennt betrachtet harmlos wirken. Der eine ist die nicht angezeigte gewerbliche Tätigkeit, der andere die nicht erklärten Einkünfte. Zusammen ergeben sie über sechs oder acht Jahre einen Sachverhalt, den die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht mehr als Versehen liest.
Wie das Finanzamt überhaupt auf Miner kommt
Selten über die Blockchain. Der Einstieg ist fast immer banal:
- Der Stromverbrauch. Ein Haushalt, der plötzlich das Fünffache verbraucht, fällt beim Versorger auf – und spätestens dann, wenn der Vermieter oder ein Nachbar sich meldet.
- Der Cash-out. Wer geminte Coins über eine Börse in Euro tauscht und aufs Girokonto holt, erzeugt eine Bankbewegung ohne erkennbare Einkunftsquelle. Genau daran hängen sich Banken (Geldwäscheverdachtsmeldung) und Finanzämter auf.
- Die Hardware-Rechnungen. Wer im Betrieb eines Dritten Miner beschafft oder größere Mengen GPUs mit Rechnung kauft, taucht in fremden Buchhaltungen auf.
- Die Meldedaten. Mit dem Datenaustausch nach DAC8 laufen Bestands- und Transaktionsdaten von Börsen ohnehin bei der Finanzverwaltung auf – dazu ausführlich unser Beitrag zur DAC8-Meldepflicht.
Gewerbe oder nicht: die Weichenstellung
§ 15 Abs. 2 EStG verlangt eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die über private Vermögensverwaltung hinausgeht. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 – S 2256/00042/064/043) ordnet die Blockerstellung deshalb regelmäßig dem Gewerbebetrieb zu; nur bei gelegentlicher, kleiner Tätigkeit kommen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht (dort mit einer Freigrenze von 256 Euro im Jahr).
Praktisch entscheidet die Infrastruktur. Wer dauerhaft Hardware vorhält, Stromtarife optimiert, in einem Pool arbeitet und reinvestiert, ist Gewerbetreibender – unabhängig davon, ob er sich so gefühlt hat. Daraus folgt eine Kette von Pflichten, die in der Beratung oft übersehen wird:
- Anzeige der Betriebseröffnung nach § 138 AO und Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO,
- Gewinnermittlung und Anlage G, Gewerbesteuererklärung ab Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG),
- Aufzeichnungspflichten – das BMF verlangt eine transaktionsgenaue Dokumentation von Zuflusszeitpunkt, Kurs und Anschaffungskosten,
- bei ausländischen Handelsplattformen die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, also die aktive Beschaffung der Transaktionsübersichten.
Was zu erklären war – und was abziehbar bleibt
Der Reward ist mit Erlangung der Verfügungsmacht zugeflossen und mit dem Marktkurs dieses Zeitpunkts anzusetzen. Das ist der Punkt, an dem viele Verfahren teuer werden: Versteuert wird der Zuflusswert, nicht der Wert, den die Coins heute haben. Wer 2021 gemint und 2022 im Absturz verkauft hat, kann eine Steuerlast auf einen Ertrag schulden, den er wirtschaftlich nie realisiert hat.
Die Gegenrichtung wird zu selten genutzt. Als Gewerbetreibender ziehen Sie Betriebsausgaben ab: Strom, Hardware über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Pool-Gebühren, Kühlung, anteilige Raumkosten. Wer nachträglich erklärt, sollte diese Seite genauso sorgfältig aufbauen wie die Einnahmenseite – sie senkt den Verkürzungsbetrag und damit unmittelbar das Strafmaß. Beim Strom scheitert das oft an fehlenden Zwischenzählern; dann hilft nur eine nachvollziehbare, technisch begründete Schätzung, die man dem Prüfer erklären kann.
Umsatzsteuer: die gute Nachricht
Hier hat die Finanzverwaltung früh Klarheit geschaffen. Nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 (III C 3 – S 7160-b/13/10001) ist die Leistung des Miners nicht steuerbar: Es fehlt an einem identifizierbaren Leistungsempfänger und damit am Leistungsaustausch. Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währung ist zudem steuerfrei – Grundlage ist die Entscheidung des EuGH vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14).
Das entlastet erheblich, denn Umsatzsteuerhinterziehung würde den Fall in eine andere Kategorie heben. Wer allerdings daneben Rechenleistung an bestimmte Abnehmer verkauft, Hosting anbietet oder Hardware weiterveräußert, ist wieder im steuerbaren Bereich. Diese Abgrenzung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig zu grob gezogen.
Wo aus der Steuersache ein Strafverfahren wird
Entscheidend ist der Vorsatz. Wer den Betrieb nie angezeigt und über Jahre keine Erträge erklärt hat, muss damit rechnen, dass ihm bedingter Vorsatz unterstellt wird – besonders dann, wenn er sich nachweislich mit der Steuerfrage beschäftigt hat, etwa in Foren. Bleibt es bei Leichtfertigkeit, greift nur § 378 AO mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro. Der Unterschied zwischen beidem ist in der Praxis das eigentliche Verteidigungsziel.
Zur Zeitachse: Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), bei Leichtfertigkeit fünf. Die Strafverfolgungsverjährung liegt bei fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO bei fünfzehn. Zum Strafmaß bei großen Beträgen haben wir das große Ausmaß nach § 370 Abs. 3 AO gesondert aufbereitet.
Die Falle nach dem Mining
Das ist der Punkt, den fast alle Mandanten falsch im Kopf haben. Die einjährige Haltefrist des § 23 EStG gilt nur im Privatvermögen. Der BFH hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind und private Veräußerungsgeschäfte auslösen können. Geminte Coins aber sind Betriebsvermögen. Ihr Verkauf ist immer Betriebseinnahme, gleich nach wie vielen Jahren. Auch die bloße Entnahme ins Privatvermögen ist mit dem Teilwert gewinnwirksam.
Wer also 2019 gemint, 2024 verkauft und sich auf „länger als ein Jahr gehalten“ verlassen hat, hat nicht eine, sondern zwei Steuerverkürzungen verwirklicht – und die zweite ist meist die größere.
Aus der Praxis
Ein Mandant hatte von 2017 bis 2023 Ethereum und später Altcoins gemint, zuletzt mit zwölf Karten. Erklärt hatte er nie etwas; er hielt Mining für „Hobby, solange ich nicht verkaufe“. Anlass des Verfahrens war eine Verdachtsmeldung seiner Bank nach einem Cash-out im mittleren fünfstelligen Bereich.
Der Fall ließ sich in zwei Richtungen entschärfen. Erstens über die Ausgabenseite: Aus Stromrechnungen, Hardwarebelegen und den Pool-Statistiken ließ sich der Gewinn gegenüber der ursprünglichen Schätzung der Steuerfahndung deutlich reduzieren – die Behörde hatte zunächst Bruttozuflüsse als Gewinn behandelt. Zweitens über die Vorsatzfrage für die frühen Jahre, in denen die Rechtslage zum Mining noch nicht durch ein BMF-Schreiben geklärt war. Ergebnis war eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage bei vollständiger Nacherklärung. Entscheidend war, dass die Unterlagen vor dem ersten Gespräch geordnet vorlagen – nicht danach.
Was Sie jetzt tun können
- Nicht einzelne Jahre nacherklären. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur, wenn sie vollständig ist; eine Teilkorrektur macht die Sache schlimmer. Die Sperrgründe haben wir in der Übersicht zu § 371 Abs. 2 AO aufgeschlüsselt.
- Zuerst rechnen, dann reden. Ohne belastbare Gewinnermittlung ist jede Aussage gegenüber dem Finanzamt ein Risiko – und eine zu hohe Selbstanzeige kostet Sie bares Geld.
- Betriebsausgaben rekonstruieren, solange es geht. Stromabrechnungen, Kaufbelege und Pool-Historien verschwinden nach wenigen Jahren. Sichern Sie sie jetzt.
- Das Betriebsvermögen mitdenken. Klären Sie vor jedem weiteren Verkauf, welche Coins aus dem Mining stammen. Sonst produzieren Sie während des laufenden Verfahrens die nächste Verkürzung.
- Bei Post vom Finanzamt keine Fristen verstreichen lassen. Wie Sie ein solches Schreiben einordnen, steht in unserem Beitrag Post vom Finanzamt zu Krypto.
Vertiefung
Den vollständigen Überblick zu Ermittlungsverfahren, Nacherklärung und Verteidigung im Krypto-Steuerstrafrecht finden Sie auf unserer Hauptseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets. Ergänzend: Schätzung nach § 162 AO und Verjährungsfristen.
Wir vertreten Miner und Krypto-Investoren bundesweit – als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Beim Mining entscheidet genau diese Doppelperspektive: Die Gewinnermittlung ist Steuerrecht, die Vorsatzfrage ist Strafrecht – und beides muss dieselbe Geschichte erzählen.

