Krypto-Steuerschätzung durch das Finanzamt: Wann § 162 AO greift – und wie Sie sich wehren
Der Brief kommt meist ohne Vorwarnung: ein Steuerbescheid, in dem das Finanzamt Ihre Kryptogewinne mit einer glatten, hohen Zahl ansetzt. 240.000 Euro Gewinn, dazu Zinsen, keine nachvollziehbare Herleitung. Auf Nachfrage heißt es, die Angaben seien „im Wege der Schätzung“ ermittelt worden. Wer nie eine solche Summe verdient hat, versteht die Welt nicht mehr – und macht dann oft den ersten Fehler, indem er vorschnell widerspricht oder alles einräumt.
Wir verteidigen in Krypto-Steuerverfahren als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht. Gerade bei der Schätzung entscheidet sich viel an einer Frage, die die meisten Mandanten unterschätzen: Was das Finanzamt schätzen darf, ist etwas völlig anderes als das, was ein Strafgericht später zugrunde legen darf. Wer diesen Unterschied kennt, verhandelt in einer anderen Liga.
Was das Finanzamt überhaupt darf: die Schätzungsbefugnis des § 162 AO
Rechtsgrundlage ist § 162 AO. Die Vorschrift erlaubt der Finanzbehörde, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Voraussetzung ist ein Aufklärungsdefizit – und zwar in aller Regel eines, das Sie zu vertreten haben: fehlende Aufzeichnungen, nicht vorgelegte Belege, unbeantwortete Auskunftsersuchen. Erst wenn die Mitwirkung ausbleibt, öffnet sich das Tor zur Schätzung.
Dabei gilt keine Willkür. Die Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein; sie darf sich an der oberen Grenze des Wahrscheinlichen orientieren, aber nicht ins Blaue hinein greifen. Ein Sicherheitszuschlag ist zulässig und geht zu Lasten dessen, der die Unsicherheit verursacht hat. Wer also seine Transaktionen nicht dokumentiert, muss damit rechnen, dass zu seinen Ungunsten gerundet wird. Verschärfend kommt bei ausländischen Börsen § 90 Abs. 2 AO hinzu: Bei Auslandssachverhalten trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommen Sie ihr nicht nach, sinkt das Beweismaß der Behörde und der Schätzungsrahmen wird großzügiger.
Warum Krypto-Fälle so schätzungsanfällig sind
Kaum ein anderer Bereich lädt so zur Schätzung ein wie der Kryptohandel. Börsen werden abgeschaltet oder gehen insolvent, der CSV-Export ist dann nicht mehr abrufbar. Wallets bestehen über Jahre, Coins wandern durch DeFi-Protokolle, Stablecoins, Bridges und zurück. Am Ende hat das Finanzamt oft nur Bruchstücke: ein Kontrollmaterial aus einem Sammelauskunftsersuchen, Ein- und Auszahlungen auf dem Girokonto, einen Hinweis der Steuerfahndung.
Aus diesen Bruchstücken wird hochgerechnet – und hier liegt die eigentliche Gefahr. Zuflüsse auf dem Bankkonto werden pauschal als steuerpflichtige Veräußerungsgewinne behandelt, obwohl ein Teil bloße Rückführung eigener Einlagen ist oder aus nach mehr als einem Jahr steuerfreien Verkäufen nach § 23 EStG stammt. Dass Kryptogewinne dem Grunde nach steuerbar sind, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) endgültig geklärt. Über die Höhe sagt dieses Urteil aber nichts – und genau die Höhe ist im Schätzungsstreit der Hebel.
Der entscheidende Unterschied: Schätzung im Steuer- und im Strafverfahren
Jetzt wird es für die Verteidigung interessant. Im Besteuerungsverfahren darf großzügig geschätzt werden; Zweifel gehen zu Lasten des nicht mitwirkenden Steuerpflichtigen. Im Steuerstrafverfahren gilt das genaue Gegenteil. Dort muss das Gericht nach § 261 StPO von der Höhe der verkürzten Steuer überzeugt sein, und der Zweifelssatz wirkt zugunsten des Angeklagten.
Das bedeutet konkret: Ein Strafgericht darf die steuerliche Schätzung nicht einfach übernehmen. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine strafrechtliche Schätzung auf einer gesicherten Tatsachengrundlage beruht und verbleibende Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009, Az. 1 StR 283/09). Sicherheitszuschläge, die im Steuerbescheid selbstverständlich sind, haben im Strafurteil nichts verloren. Wer diese Trennung sauber führt, drückt den strafrechtlich relevanten Hinterziehungsbetrag oft deutlich unter die steuerliche Zahl – und damit den Strafrahmen. Wo die 50.000-Euro-Grenze des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO überschritten schien, bleibt es dann bei einem einfachen Fall.
Der Sicherheitszuschlag und seine Grenzen
Ein Sicherheitszuschlag ist zulässig, aber kein Freibrief. Er muss der Höhe nach begründet und nachvollziehbar sein; ein pauschaler Aufschlag „zur Sicherheit“ ohne erkennbare Anknüpfung hält einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Finanzgericht kann die Schätzung in vollem Umfang nachprüfen und durch eine eigene ersetzen. Wer die Schätzungsmethode angreift, greift damit zugleich den Zuschlag an.
Besonders wichtig ist bei Krypto ein Denkfehler, der sich durch viele Bescheide zieht: Nicht jeder Zufluss ist ein Gewinn. Beim privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG ist nur der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis steuerpflichtig, nicht der volle Verkaufserlös. Die Anschaffungskosten müssen abgezogen werden – und zwar auch strafrechtlich. Das strafrechtliche Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO greift hier gerade nicht, weil die Anschaffungskosten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn stehen. Wer das übersieht, akzeptiert eine Bemessungsgrundlage, die um ein Vielfaches zu hoch ist.
Arbeitet die Behörde mit einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung, lohnt der genaue Blick erst recht. Diese Methoden unterstellen, dass ungeklärte Zuflüsse steuerpflichtige Einkünfte sind. Bei Kryptowerten ist das oft schlicht falsch: Umschichtungen zwischen eigenen Wallets, Rücktausch in Euro nach steuerfreier Haltedauer oder die Rückzahlung eines Darlehens erscheinen in einer solchen Rechnung als vermeintlicher Zuwachs, obwohl steuerlich nichts passiert ist.
So wehren Sie sich gegen den Schätzbescheid
Der erste Schritt ist der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats. Weil die Vollziehung des Bescheids sonst weiterläuft, gehört ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO oder § 69 FGO dazu. Parallel beginnt die eigentliche Arbeit: die Rekonstruktion der Transaktionshistorie. Über Blockchain-Explorer, spezialisierte Steuertools und den Support der Börsen lässt sich häufig mehr wiederherstellen, als das Finanzamt annimmt.
Auf dieser Grundlage rechnen wir eigenständig nach – sauber nach der FiFo-Methode, mit korrekt angesetzten Haltefristen und Verlustverrechnung. Jeder nach § 23 EStG steuerfreie Verkauf, jede fälschlich als Gewinn behandelte Einlage senkt die Bemessungsgrundlage. Ein Punkt ist dabei heikel: Solange ein Strafverfahren im Raum steht, wirkt jede Angabe im Besteuerungsverfahren zugleich in das Strafverfahren hinein. § 393 AO und der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, verlangen hier ein abgestimmtes Vorgehen. Wer im Steuerstreit vorschnell „gesteht“, liefert der Staatsanwaltschaft das Geständnis gleich mit.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Mandant erhielt einen Schätzbescheid über 240.000 Euro Gewinn aus dem Jahr 2021, gestützt allein auf Auszahlungen einer inzwischen abgeschalteten Börse auf sein Konto. Wir rekonstruierten die Bewegungen über die Blockchain. Es zeigte sich: Ein erheblicher Teil der Auszahlungen war Rückfluss eigener früherer Einzahlungen, ein weiterer Teil betraf nach über einem Jahr Haltedauer steuerfreie Verkäufe. Am Ende blieben rund 70.000 Euro tatsächlich steuerpflichtiger Gewinn. Der Bescheid wurde entsprechend reduziert; im begleitenden Strafverfahren sank der Vorwurf so weit, dass der besonders schwere Fall vom Tisch war.
Wer dokumentiert, entzieht der Schätzung den Boden
Der beste Schutz gegen eine überhöhte Schätzung wird lange vorher gelegt: durch lückenlose Aufzeichnungen. Auch wer als Privatanleger keine Buchführungspflicht hat, sollte Transaktionsexporte, Wallet-Adressen und Anschaffungsdaten dauerhaft sichern – nicht nur für die laufende Erklärung, sondern für den Fall, dass Jahre später Fragen kommen. Wer jederzeit belegen kann, was Einlage, was steuerfreier Altbestand und was tatsächlicher Gewinn war, nimmt der Behörde von vornherein den Spielraum, zu seinen Lasten zu runden. Kommt es doch zur Schätzung, verkürzt eine saubere Dokumentation den Streit erheblich, weil sich die Bemessungsgrundlage dann rechnen statt raten lässt.
Was das für Ihr Verfahren bedeutet
Eine Schätzung ist kein Urteil, sondern eine angreifbare Behauptung über die Höhe. Bevor Sie gegenüber dem Finanzamt oder der Steuerfahndung irgendetwas einräumen, sollte die Zahl unabhängig nachgerechnet sein. Wie das Kontrollmaterial überhaupt zum Finanzamt gelangt, lesen Sie in unserem Beitrag zum Sammelauskunftsersuchen gegen Krypto-Börsen. Warum Sie im Schätzungsstreit Ihre Mitwirkungs- und Schweigerechte kennen müssen, zeigt unser Beitrag zu Mitwirkungspflicht und Schweigerecht im Krypto-Steuerverfahren.
Wie ein Verfahren der Steuerfahndung typischerweise abläuft und an welchen Stellen sich die Schätzung angreifen lässt, erläutern wir in unserem Beitrag zur Steuerfahndung bei Kryptowährung.
Vertiefung und dauerhafte Beratung
Den umfassenden Überblick zu Ermittlung, Bewertung und Verteidigung bei der Besteuerung von Kryptowerten finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets. Steht ein Schätzbescheid oder ein Strafverfahren im Raum, zählt jede Entscheidung – je früher die Höhe des Vorwurfs sauber geprüft ist, desto eher lässt sich aus einer bedrohlichen Schätzung eine belastbare, deutlich niedrigere Zahl machen.

