Warum Krypto-Selbstanzeigen scheitern: Die Sperrgruende des Paragraf 371 AO
Die Selbstanzeige gilt als Rettungsanker. Wer nicht versteuerte Krypto-Gewinne nacherklaert, wird straffrei — so die verbreitete Vorstellung. Sie stimmt, aber nur unter Bedingungen, die in der Praxis erstaunlich oft verfehlt werden. Eine misslungene Selbstanzeige ist schlimmer als gar keine: Sie schuetzt nicht vor Strafe und legt der Staatsanwaltschaft zugleich das volle Gestaendnis vor. Wer die Sperrgruende und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Paragraf 371 AO nicht beherrscht, sollte die Finger davon lassen.
Das Vollstaendigkeitsgebot: alles oder nichts
Seit der Verschaerfung des Selbstanzeigerechts gibt es keine wirksame Teilselbstanzeige mehr. Paragraf 371 Abs. 1 AO verlangt, dass alle Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden — und zwar mindestens fuer die letzten zehn Kalenderjahre. Der Bundesgerichtshof hat das auf eine Formel gebracht: Erforderlich ist die Rueckkehr zur vollstaendigen Steuerehrlichkeit, der reine Tisch.
Bei Kryptowerten ist genau das die groesste Gefahr. Eine Krypto-Steuererklaerung ist kein einzelner Posten, sondern oft die Rekonstruktion von Tausenden Vorgaengen: jeder Tausch ein potenzielles privates Veraeusserungsgeschaeft nach Paragraf 23 EStG, dazu Staking-Rewards, Lending-Ertraege, Liquidity Mining, Airdrops, NFT-Verkaeufe. Verteilt ueber mehrere Boersen, die ihre Exporte unterschiedlich, lueckenhaft oder gar nicht liefern, dazu Self-Custody-Wallets ohne jede automatische Aufstellung.
Wird auch nur eine Boerse, ein Wallet oder eine Ertragsart vergessen, ist die Selbstanzeige als unzulaessige Teilselbstanzeige unwirksam — und zwar fuer die gesamte Einkommensteuer des betreffenden Jahres, nicht nur fuer den vergessenen Teil. Der haeufigste Fehler in der Praxis ist nicht boese Absicht, sondern unvollstaendige Datenrekonstruktion. Wer aus Bequemlichkeit nur die grosse Boerse meldet und die kleine DEX-Aktivitaet weglaesst, hat die ganze Anzeige entwertet.
Die Sperrgruende des Paragraf 371 Abs. 2 AO
Selbst eine inhaltlich vollstaendige Anzeige nuetzt nichts, wenn sie zu spaet kommt. Das Gesetz nennt mehrere Sperren. Liegt eine davon vor, ist die Straffreiheit ausgeschlossen:
- Bekanntgabe einer Pruefungsanordnung (Paragraf 371 Abs. 2 Nr. 1a AO): Ist die Anordnung einer Aussenpruefung beim Steuerpflichtigen angekommen, ist es fuer den gepruefen Zeitraum zu spaet.
- Einleitung eines Straf- oder Bussgeldverfahrens (Nr. 1b): Sobald deren Einleitung bekanntgegeben ist, ist die Tuer zu.
- Erscheinen eines Amtstraegers zur Pruefung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat (Nr. 1c, 1d): Steht der Pruefer vor der Tuer, ist die Selbstanzeige fuer die betroffenen Taten gesperrt.
- Tatentdeckung (Nr. 2): Die Tat war ganz oder teilweise bereits entdeckt und der Taeter wusste das oder musste damit rechnen.
- Betrag ueber 25.000 Euro je Tat (Nr. 3): Ueberschreitet die verkuerzte Steuer pro Tat diese Grenze, entfaellt die strafbefreiende Wirkung der einfachen Selbstanzeige.
- Besonders schwerer Fall (Nr. 4): Liegt ein Regelbeispiel des Paragraf 370 Abs. 3 AO vor, ist ebenfalls gesperrt.
Die Tatentdeckung ist der praktisch wichtigste und zugleich unscharfste Sperrgrund. Der BGH (Beschluss vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09) verlangt, dass bei vorlaeufiger Bewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht — mehr als ein Anfangsverdacht, aber weniger als ein hinreichender Tatverdacht. Bei Krypto wird die Schwelle vor allem dann erreicht, wenn der Behoerde Kontrollmaterial vorliegt, das den Abgleich mit der Steuererklaerung erlaubt: etwa aus einem Sammelauskunftsersuchen gegen eine Boerse oder kuenftig aus dem automatischen DAC8-Datenaustausch.
Ueber 25.000 Euro: Paragraf 398a AO und der Zuschlag
Bei vielen Krypto-Faellen wird die 25.000-Euro-Grenze pro Jahr schnell ueberschritten. Damit ist die einfache Selbstanzeige zwar gesperrt — aber nicht alles verloren. Ueber Paragraf 398a AO kann die Strafverfolgung trotzdem unterbleiben, wenn der Betroffene fristgerecht zahlt: die hinterzogenen Steuern, die Zinsen und zusaetzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse. Dieser Zuschlag ist gestaffelt:
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei einem Betrag bis 100.000 Euro je Tat,
- 15 Prozent bei einem Betrag ueber 100.000 bis 1.000.000 Euro,
- 20 Prozent bei einem Betrag ueber 1.000.000 Euro.
Wichtig: Erweist sich die Anzeige nachtraeglich als unvollstaendig, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden — der gezahlte Zuschlag wird dann nicht erstattet. Auch das zeigt, wie zentral die Vollstaendigkeit ist. Wer den Zuschlag zahlt und trotzdem etwas verschwiegen hat, verliert beides.
Die Nachzahlung — und die Sache mit den Zinsen
Die Selbstanzeige wird nur wirksam, wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht bezahlt werden (Paragraf 371 Abs. 3 AO). Hier lauert ein oft uebersehener Kostenfaktor. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht 2021 den Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr fuer die normale Nachzahlungsverzinsung nach Paragraf 233a AO ab 2019 gekippt und auf 1,8 Prozent abgesenkt. Die Hinterziehungszinsen nach Paragraf 235 AO blieben davon aber unberuehrt. Der Bundesfinanzhof haelt den Satz von 6 Prozent pro Jahr fuer Hinterziehungszinsen weiterhin fuer verfassungsgemaess (Urteil vom 28.09.2021, VIII R 18/18).
In der Praxis heisst das: Wer ueber viele Jahre nicht erklaert hat, zahlt nicht nur die Steuer und den 398a-Zuschlag, sondern obendrauf einen erheblichen Zinsbetrag. Bei Krypto-Sachverhalten, die bis 2017 zurueckreichen, summiert sich das spuerbar. Diese Gesamtbelastung gehoert vor der Anzeige durchgerechnet, nicht danach.
Selbstanzeige oder schlichte Berichtigung nach Paragraf 153 AO?
Nicht jede Nacherklaerung ist eine Selbstanzeige. Wer eine Steuererklaerung abgegeben hat und erst nachtraeglich erkennt, dass sie unrichtig war, ist nach Paragraf 153 AO verpflichtet, dies unverzueglich anzuzeigen und zu berichtigen. Diese schlichte Berichtigung setzt voraus, dass urspruenglich kein Vorsatz bestand. Sie ist keine Selbstanzeige und unterliegt nicht deren strengen Sperr- und Vollstaendigkeitsregeln.
Bei Krypto ist diese Abgrenzung haeufig entscheidend. Die steuerliche Behandlung vieler Vorgaenge war bis zum BMF-Schreiben 2022 ungeklaert. Ein Anleger, der 2019 Staking betrieb, ohne die Steuerpflicht zu kennen, handelte moeglicherweise ohne Vorsatz — dann greift Paragraf 153 AO, nicht das Selbstanzeigerecht. Wer dagegen wusste, dass Gewinne steuerpflichtig sind, und sie bewusst verschwieg, braucht die Selbstanzeige nach Paragraf 371 AO.
Die falsche Einordnung ist gefaehrlich in beide Richtungen. Wer eine schlichte Berichtigung einreicht, obwohl Vorsatz vorlag, hat unter Umstaenden eine unwirksame Selbstanzeige abgegeben — und zugleich die Tat offengelegt. Wer umgekehrt eine aufwendige Selbstanzeige fertigt, wo eine Berichtigung genuegt haette, traegt Risiken und Kosten ohne Not. Ob ein einfacher Irrtum oder eine vorsaetzliche Hinterziehung vorliegt, ist eine strafrechtliche Bewertung — sie gehoert vor die Einreichung, nicht danach.
Ein anonymisiertes Beispiel zeigt, wie schnell eine Selbstanzeige kippt: Ein Mandant meldete die Gewinne seiner Haupt-Boerse vollstaendig nach, vergass aber ein altes Konto bei einer auslaendischen Plattform mit vergleichsweise geringen Betraegen. Die Anzeige war als Teilselbstanzeige fuer das gesamte Jahr unwirksam. Erst eine vollstaendige Rekonstruktion ueber alle Plattformen hinweg stellte die Wirksamkeit wieder her — Zeit, die verloren ging, weil zu schnell gehandelt wurde.
Die typischen Fehler — und wie man sie vermeidet
Aus der Mandatspraxis lassen sich die immer gleichen Stolperfallen benennen. Erstens die Salami-Taktik: erst ein bisschen melden und schauen, was passiert. Das fuehrt verlaesslich zur Unwirksamkeit. Zweitens der Zeitdruck-Pfusch: Aus Angst vor Entdeckung wird schnell und unvollstaendig angezeigt, statt sauber zu rekonstruieren. Drittens die isolierte Beratung: Der Steuerberater rechnet die Zahlen, ohne die strafrechtliche Lage zu pruefen — oder der Strafverteidiger argumentiert, ohne die steuerliche Bemessungsgrundlage belastbar zu ermitteln.
Die richtige Reihenfolge ist umgekehrt. Zuerst die strafrechtliche Risikobewertung: Welche Sperrgruende drohen, wie steht es um die Tatentdeckung, wie viel Zeit bleibt? Dann die vollstaendige steuerliche Aufarbeitung ueber alle Boersen, Wallets und Ertragsarten. Erst danach die kontrollierte Einreichung. Genau hier zahlt sich die Verbindung von Steuerrecht und Strafrecht aus — beides muss in einer Hand laufen, weil jeder Schritt die andere Disziplin beruehrt.
Wie eine Selbstanzeige im Krypto-Kontext aufgebaut wird, haben wir im Beitrag Selbstanzeige Kryptowaehrung — Strafe vermeiden beschrieben. Wer noch ueberlegt, ob er ueberhaupt nacherklaeren soll, findet im Beitrag Krypto-Gewinne nachtraeglich versteuern die Abwaegung. Unsere Arbeitsweise in diesem Feld zeigt die Seite zur Steuerhinterziehung durch Crypto Assets.
Quellen
- Paragraf 371 AO — Selbstanzeige
- Paragraf 398a AO — Absehen von Verfolgung in besonderen Faellen
- Paragraf 235 AO — Hinterziehungszinsen
- Paragraf 370 AO — Steuerhinterziehung
- BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 — Tatentdeckung und Vollstaendigkeit
- BFH, Urteil vom 28.09.2021, VIII R 18/18 — Hinterziehungszinsen 6 Prozent verfassungsgemaess
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 — Nachzahlungszinsen
Tim Coerper, Fachanwalt fuer Strafrecht und Fachanwalt fuer Steuerrecht, Pauls Coerper Rechtsanwaelte PartGmbB, Krefeld. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

