Binance & Co.: Wie ausländische Krypto-Börsen Ihre Daten an deutsche Behörden liefern

Viele Anleger haben jahrelang darauf vertraut, dass ihre Trades auf einer Börse in Malta, auf den Seychellen oder in den USA für das deutsche Finanzamt unsichtbar bleiben. Diese Annahme ist überholt. Wer heute noch glaubt, eine ausländische Plattform sei ein sicherer Hafen vor dem Fiskus, plant an der Realität vorbei – und verschenkt womöglich die letzte Gelegenheit, straffrei zu bleiben.

Wir beraten als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht an der Schnittstelle, an der es hier ankommt: Es geht nicht nur um die Frage, welche Daten fließen, sondern auch darum, was dieser Datenfluss strafrechtlich auslöst – und wie lange das Fenster für eine Selbstanzeige überhaupt noch offen ist.

DAC8: Der automatische Informationsaustausch kommt

Der zentrale Hebel heißt DAC8. Die Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023 verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Daten ihrer Kunden zu erheben und den Finanzbehörden zu melden. Die Pflichten greifen ab dem 1. Januar 2026; die erste automatische Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt 2027 für die Daten des Jahres 2026. Grundlage ist das von der OECD entwickelte Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), das über die EU hinaus zahlreiche Staaten übernehmen.

Gemeldet wird mehr, als viele erwarten: Identität und Steueransässigkeit des Nutzers, Wallet-Bezüge, das Handelsvolumen sowie Ein- und Auszahlungen. Entscheidend ist, dass auch Anbieter außerhalb der EU erfasst werden, wenn sie Kunden in der EU bedienen. Der Gedanke „ausländische Börse gleich anonym“ trägt damit nicht mehr.

MiCAR macht die Börsen greifbar

Parallel sorgt die Marktregulierung dafür, dass die Plattformen selbst fassbar werden. Nach der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) brauchen Kryptowerte-Dienstleister eine Zulassung in der EU. Große Börsen lassen sich inzwischen in einzelnen Mitgliedstaaten lizenzieren, um den europäischen Markt bedienen zu dürfen – und unterliegen damit der Aufsicht, den Melde- und den Herausgabepflichten. Was früher als „offshore“ galt, hat heute eine europäische Anschrift, an die Behörden ihre Ersuchen richten können.

Was die Börsen schon heute preisgeben

Man muss gar nicht bis 2027 warten, um zu verstehen, wie durchlässig das System bereits ist. Wer sich bei einer regulierten Börse anmeldet, durchläuft eine Identifizierung (KYC): Ausweis, Anschrift, oft ein Video-Ident. Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen die Anbieter verdächtige Vorgänge der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden – die Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 GwG läuft ohne Wissen des Kunden. Kommt eine solche Meldung bei der FIU an, kann sie an die Steuer- und Strafverfolgungsbehörden weitergereicht werden.

Hinzu kommt die sogenannte Travel Rule. Nach der Verordnung (EU) 2023/1113 müssen bei Kryptotransfers Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem mitgeführt werden, ähnlich wie bei einer Banküberweisung. Die Vorstellung eines anonymen Zahlungsverkehrs über regulierte Plattformen ist damit endgültig Vergangenheit. Behördenanfragen einzelner Staatsanwaltschaften beantworten die großen Börsen ohnehin seit Jahren.

§ 93 AO und das Sammelauskunftsersuchen

Schon vor DAC8 stand den Finanzämtern ein scharfes Werkzeug zur Verfügung. Über § 93 AO kann die Behörde Auskünfte verlangen, und § 93 Abs. 1a AO erlaubt das Sammelauskunftsersuchen: die Anfrage nach einer ganzen Gruppe noch unbekannter Steuerpflichtiger. Genau dieses Mittel wurde bereits erfolgreich gegen eine inländische Handelsplattform eingesetzt. Für Auslandsdaten führt der Weg zusätzlich über die Steuerfahndung nach § 208 AO und über die zwischenstaatliche Amtshilfe.

Strafrechtliche Ermittlungen: Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, kommt das Strafprozessrecht hinzu. Innerhalb der EU zieht die Staatsanwaltschaft die Europäische Ermittlungsanordnung (Richtlinie 2014/41/EU, umgesetzt in den §§ 91a ff. IRG) heran, um Bestands- und Transaktionsdaten von einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern. Gegenüber Drittstaaten greifen die klassischen Rechtshilfeabkommen und die §§ 59 ff. IRG; im Verhältnis zu den USA das Rechtshilfeabkommen (MLAT). Solche Ersuchen dauern – aber sie kommen an, und die Antwort landet in der Ermittlungsakte.

Wichtig zu verstehen: Die zeitliche Verzögerung ist kein Schutz, sondern nur ein Aufschub. Was die Behörde heute anfragt, liegt ihr in einigen Monaten vor – rückwirkend für die zurückliegenden Jahre. Wer darauf setzt, dass Auslandsdaten „zu alt“ seien, unterschätzt die langen Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht und die Tatsache, dass Blockchain-Daten nicht verfallen. Die Kette aus Kontrollmaterial, Abgleich und Nachfrage schließt sich mit jedem Jahr enger.

Das Steuergeheimnis schützt Sie hier nicht

Viele setzen ihre Hoffnung auf das Steuergeheimnis des § 30 AO. Es schützt Ihre Daten vor unbefugter Weitergabe – aber es hat Löcher, die genau in diese Richtung wirken. Ergeben sich aus den Kryptodaten Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, dürfen und müssen die Erkenntnisse an die Straf- und Bußgeldstelle weitergegeben werden. Umgekehrt fließen Ermittlungsergebnisse aus einem Strafverfahren in die Besteuerung zurück. Zwischen Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft besteht also gerade keine Mauer, sondern ein geordneter Informationskanal. Wer meint, sich hinter dem Steuergeheimnis verstecken zu können, verkennt dessen Grenzen.

Warum sich Ihr Zeitfenster für eine Selbstanzeige schließt

Hier laufen die Fäden zusammen. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO führt nur dann zur Straffreiheit, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO sperrt die Selbstanzeige, sobald die Tat entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Sobald aber Kontrollmaterial aus einer DAC8-Meldung oder einem Rechtshilfeersuchen beim Finanzamt liegt und mit Ihrer Erklärung abgeglichen werden kann, rückt die Entdeckung in greifbare Nähe.

Das macht das Timing zur wichtigsten Variable überhaupt. Wer noch nicht versteuerte Kryptogewinne aus den Boomjahren mit sich trägt, sollte die Selbstanzeige nicht auf die lange Bank schieben, bis die ersten automatischen Meldungen 2027 durch die Systeme laufen. Danach ist der Weg in vielen Fällen versperrt.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Entscheidend ist eine nüchterne Bestandsaufnahme, bevor irgendjemand von außen an die Tür klopft. Sichten Sie, auf welchen Plattformen Sie in den zurückliegenden Jahren gehandelt haben und welche dieser Anbieter heute in der EU reguliert sind oder eine Registrierung anstreben. Klären Sie, welche Jahre steuerlich noch offen sind – die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre, und sie beginnt spät. Prüfen Sie, ob Ihre Erklärungen der Vergangenheit lückenhaft sind, und in welcher Größenordnung.

Aus dieser Bestandsaufnahme ergibt sich die eigentliche Frage: Nacherklärung jetzt, aus eigener Kraft und mit strafbefreiender Wirkung – oder abwarten und hoffen, dass die Meldung nie kommt. Angesichts von DAC8 und CARF ist die zweite Variante keine Strategie, sondern ein Verschieben des Unvermeidlichen. Wer sich beraten lässt, solange er noch die Wahl hat, entscheidet frei; wer wartet, entscheidet irgendwann gar nicht mehr.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Mandant hatte über Jahre auf einer außereuropäischen Börse gehandelt und die Gewinne nie erklärt, in der Annahme, dort komme niemand heran. Als die Börse begann, sich in der EU lizenzieren zu lassen, wurde ihm die Lage bewusst. Wir bereiteten eine vollständige Nacherklärung vor, solange das Finanzamt noch kein Kontrollmaterial hatte. Die Selbstanzeige wurde als wirksam behandelt; er zahlte Steuer und Zinsen nach und blieb straffrei. Wenige Monate später wäre dieselbe Erklärung an der Entdeckung gescheitert.

Was das für Ihr Verfahren bedeutet

Wie ein Sammelauskunftsersuchen gegen eine Börse praktisch abläuft, beschreiben wir am Beispiel im Beitrag zum Sammelauskunftsersuchen gegen Krypto-Börsen. Die strafrechtliche Seite der neuen Meldepflichten vertiefen wir im Beitrag zur DAC8-Meldepflicht und ihren strafrechtlichen Folgen.

Und wenn die Selbstanzeige der richtige Weg ist, kommt es auf jeden Schritt an – die Fallstricke zeigt unser Beitrag zur Selbstanzeige bei Kryptowährung.

Vertiefung und dauerhafte Beratung

Den vollständigen Überblick zu Ermittlung, Datenzugriff und Verteidigung bei der Besteuerung von Kryptowerten finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets. Wer den Datenfluss der kommenden Jahre nüchtern einordnet, trifft die Entscheidung über eine Nacherklärung zum richtigen Zeitpunkt – und das ist derjenige, an dem noch Handlungsspielraum besteht.

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