Wallet nicht angegeben: Vermögensauskunft, Insolvenz und § 156 StGB

Kurz & klar

  • Kryptowerte gehören in die Vermögensauskunft. Sie wird an Eides statt versichert (§ 802c Abs. 3 ZPO) – unvollständige Angaben sind § 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Im Insolvenzverfahren fällt Krypto in die Masse (§ 35 InsO). § 97 InsO verpflichtet Sie zur Auskunft – auch über Wallets, zu denen nur Sie den Schlüssel haben.
  • Wer Coins vor dem Zugriff wegtransferiert, riskiert § 288 StGB und – in der wirtschaftlichen Krise – § 283 StGB (Bankrott).
  • Das Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO geht auf den Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG vom 13. Januar 1981 (1 BvR 116/77) zurück. Es schützt – aber schmaler, als die meisten annehmen.

Der Gedanke ist nachvollziehbar und trotzdem gefährlich: Eine Wallet steht in keinem Register. Kein Grundbuch, kein Kontenabruf, kein Schufa-Eintrag. Wer beim Gerichtsvollzieher sitzt oder dem Insolvenzverwalter gegenübersteht, denkt in dieser Sekunde fast zwangsläufig: Das findet ohnehin niemand.

Der Denkfehler liegt nicht in der Technik, sondern im Strafrecht. Es kommt gar nicht darauf an, ob die Coins gefunden werden. Strafbar ist die falsche Erklärung selbst – und die haben Sie in dem Moment abgegeben, in dem Sie unterschreiben. Aus einer Vollstreckungssache wird so ein Ermittlungsverfahren, und aus einem Schuldner ein Beschuldigter.

Warum die Annahme „findet keiner“ nicht mehr trägt

Die Wege zur Wallet führen praktisch nie über die Blockchain, sondern über die Ränder:

  • Kontobewegungen. Jede Ein- und Auszahlung bei einer Börse läuft über ein Bankkonto. Der Gerichtsvollzieher darf Konten ermitteln, der Insolvenzverwalter zieht Kontounterlagen ohnehin bei.
  • Steuerdaten. Mit dem automatischen Datenaustausch nach DAC8 melden Plattformen Bestände und Transaktionen an die Finanzverwaltung. Steuerakten sind im Insolvenzverfahren zugänglich.
  • Auskunftsersuchen an Börsen. Wie das in der Praxis abläuft, haben wir am Beispiel der Datenherausgabe durch Auslandsbörsen beschrieben.
  • Das Umfeld. Der häufigste Auslöser bleibt banal: ein Gläubiger, ein früherer Geschäftspartner, ein getrennt lebender Ehegatte, der weiß, dass es die Coins gibt.

Zwangsvollstreckung: Was die Vermögensauskunft verlangt

Nach § 802c ZPO hat der Schuldner über sein Vermögen vollständig Auskunft zu geben und die Richtigkeit an Eides statt zu versichern. „Vermögen“ ist dabei nicht auf Sachen und Bankguthaben beschränkt. Kryptowerte sind Vermögensrechte; der Zugriff wird überwiegend über die Pfändung sonstiger Vermögensrechte nach § 857 ZPO gelöst. Umstritten sind die Einzelheiten der Vollziehung – nicht die Auskunftspflicht.

Anzugeben sind deshalb: Guthaben auf Börsenkonten, selbstverwahrte Bestände einschließlich Hardware-Wallets, Staking- und Lending-Positionen, NFT-Bestände – und, was regelmäßig vergessen wird, Veräußerungen und Übertragungen der letzten zwei Jahre an nahestehende Personen sowie unentgeltliche Zuwendungen der letzten vier Jahre.

Wer die Auskunft verweigert, riskiert Erzwingungshaft nach § 802g ZPO – bis zu sechs Monate. Das ist unangenehm, aber es ist keine Straftat. Die falsche Auskunft dagegen schon. Diese Asymmetrie wird in der Beratung viel zu selten ausgesprochen.

§ 156 StGB: Der Tatbestand ist schnell erfüllt

§ 156 StGB erfasst die falsche Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Stelle. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Drei Punkte werden unterschätzt:

  • Unvollständig ist falsch. Es braucht keine aktive Lüge. Das Weglassen einer Wallet genügt.
  • Wertlosigkeit hilft nicht. Ob der Bestand pfändbar oder wirtschaftlich relevant ist, ist eine Frage der Vollstreckung, nicht des Tatbestands.
  • Kein Zugriff ist kein Grund zum Schweigen. Wer den Seed verloren hat, muss den Bestand trotzdem angeben und den fehlenden Zugriff erläutern. Das Verschweigen „weil ich sowieso nicht drankomme“ ist genau der Fall, der vor Gericht endet.

Die Nachbesserung ist möglich und sinnvoll – aber sie ist keine Selbstanzeige. § 158 StGB lässt eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nur zu, wenn die Berichtigung rechtzeitig erfolgt, insbesondere bevor ein Nachteil für einen anderen entstanden und bevor eine Anzeige erstattet oder ein Verfahren eingeleitet ist. Wer wartet, bis der Gläubiger die Coins entdeckt hat, kommt zu spät.

Insolvenz: § 97 InsO reicht weiter als die Vermögensauskunft

Im eröffneten Verfahren gehören Kryptowerte zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Schuldner ist nach § 97 InsO verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, und zwar unaufgefordert, umfassend und wahrheitsgemäß. Auf Verlangen ist die Richtigkeit nach § 98 InsO an Eides statt zu versichern; erzwingen lässt sich das notfalls durch Haft.

Der praktische Konflikt liegt beim privaten Schlüssel. Der Verwalter kann nichts verwerten, was er nicht bewegen kann – und er kann Kryptowerte nur bewegen, wenn der Schuldner mitwirkt. Aus dieser Konstellation entstehen zwei typische Fehler: das schlichte Leugnen der Existenz (das führt geradewegs zu § 156 StGB) und der schnelle Transfer an Dritte, „damit es sicher ist“. Der zweite Fehler ist der teurere.

Wenn die Coins vorher bewegt wurden

Hier verschiebt sich der Fall vom Aussagedelikt zum Vermögensdelikt:

  • § 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung. Wer bei drohender Vollstreckung Vermögensbestandteile veräußert oder beiseiteschafft, macht sich strafbar. Antragsdelikt, aber Gläubiger stellen den Antrag regelmäßig.
  • § 283 StGB – Bankrott. Bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit ist das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Vermögens strafbar, ebenso das Verheimlichen der wirklichen Vermögensverhältnisse. Strafrahmen bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 283a StGB bis zehn.
  • § 283d StGB – Schuldnerbegünstigung. Trifft den Freund oder Angehörigen, der die Coins „nur verwahrt“. Diese Person gerät oft ahnungslos in ein eigenes Verfahren.
  • Und danach die Einziehung. Verlagerte Bestände können auch beim Dritten abgeschöpft werden – dazu unser Beitrag zur Einziehung bei Dritten nach § 73b StGB.

Ein Detail, das immer wieder übersehen wird: Ein Transfer auf eine andere eigene Adresse ist kein Beiseiteschaffen im Rechtssinne, solange die Zuordnung bestehen bleibt und offengelegt wird. Strafbar wird nicht die Bewegung, sondern die Entziehung. Diese Unterscheidung rettet in der Verteidigung mehr Fälle, als man denkt – sie muss allerdings on-chain belegbar sein.

Das Verwertungsverbot – und seine Lücken

Der Schuldner muss im Insolvenzverfahren auch das offenbaren, was ihn strafrechtlich belastet. Diesen Konflikt hat das Bundesverfassungsgericht im Gemeinschuldnerbeschluss vom 13. Januar 1981 (1 BvR 116/77) entschieden: Die Auskunftspflicht bleibt, dafür dürfen die Angaben nicht gegen den Willen des Schuldners im Strafverfahren verwertet werden. Heute steht das in § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Drei Einschränkungen sollte man kennen, bevor man sich darauf verlässt:

  • Es schützt die Auskunft – nicht die Falschaussage. Wer im Insolvenzverfahren lügt, kann sich für diese Lüge nicht auf das Verwertungsverbot berufen.
  • Wie weit es auf herausgegebene Unterlagen, mittelbar gewonnene Erkenntnisse und Ermittlungsansätze wirkt, ist streitig und wird von den Gerichten uneinheitlich gehandhabt.
  • Das Besteuerungsverfahren läuft daneben weiter. Wer im Insolvenzverfahren Krypto-Bestände offenlegt, die nie erklärt wurden, hat ein zweites Problem – siehe unseren Beitrag zur Mitwirkungspflicht und dem Schweigerecht im Steuerverfahren.

Aus der Praxis

Ein Mandant hatte nach dem Scheitern seines Betriebs die Vermögensauskunft abgegeben und einen Bitcoin-Bestand im niedrigen sechsstelligen Bereich nicht erwähnt. Kurz vor dem Termin hatte er die Coins auf die Hardware-Wallet seines Bruders übertragen – nach eigener Aussage „nur zur sicheren Aufbewahrung“. Ein Gläubiger, der von den Beständen aus einem alten Gespräch wusste, erstattete Anzeige.

Der Fall hatte zwei Ebenen. Auf der Bankrott-Seite ließ sich zeigen, dass der Bestand offen dokumentiert war, die Adresse dem Mandanten weiterhin zugeordnet blieb und Schlüsselmaterial beim Bruder lediglich hinterlegt war – kein wirtschaftlicher Übergang, keine Entziehung. Auf der Aussage-Ebene half das nicht: Die Vermögensauskunft war und blieb unvollständig, und die eidesstattliche Versicherung lag vor. Verhandelt wurde deshalb nicht über das Ob, sondern über das Ausmaß – mit vollständiger Nachmeldung, Rückübertragung und Kooperation bei der Verwertung. Ergebnis war eine Geldstrafe im unteren Bereich statt einer Verurteilung wegen Bankrotts. Hätte er die Wallet schlicht angegeben, wäre es bei einer Pfändung geblieben.

Was Sie tun können

  • Vor dem Termin klären, was anzugeben ist. Der Termin beim Gerichtsvollzieher ist kein Ort für spontane Entscheidungen – nach der Unterschrift ist die Tat vollendet.
  • Nichts bewegen. Jeder Transfer kurz vor einem Vollstreckungs- oder Insolvenztermin erzeugt genau das Indiz, das die Staatsanwaltschaft sucht – und ist on-chain dauerhaft sichtbar.
  • Bereits abgegebene Auskunft prüfen lassen. Eine Nachbesserung wirkt nur, solange kein Verfahren läuft. Der Zeitraum dafür ist meist kürzer, als er sich anfühlt.
  • Steuerliche Lage parallel bewerten. Offenlegung im Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren erreicht regelmäßig auch das Finanzamt.
  • Angehörige warnen. Wer Coins „für jemanden hält“, ist kein Zeuge, sondern potenziell Beschuldigter nach § 283d StGB.

Vertiefung

Alles zum staatlichen Zugriff auf Wallets, zur Sicherstellung und zur Wallet-Forensik finden Sie auf unserer Hauptseite Beschlagnahme und Wallet-Forensik. Ergänzend: Seed-Phrase und PIN herausgeben? und beschlagnahmte Bitcoin zurückbekommen.

Wir vertreten Betroffene in Vollstreckungs-, Insolvenz- und Strafverfahren mit Krypto-Bezügen bundesweit – als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Gerade hier greifen die Verfahren ineinander: Was Sie dem Verwalter sagen, liest später die Staatsanwaltschaft, und was Sie dem Gerichtsvollzieher verschweigen, interessiert am Ende auch das Finanzamt.

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