Einziehung von Kryptowerten bei Dritten: Wenn die Coins jemand anderem gehören (§ 73b StGB)

Nicht immer trifft die Einziehung den Beschuldigten selbst. Manchmal steht plötzlich die Ehefrau im Raum, der Geschäftspartner oder die eigene GmbH: Die Staatsanwaltschaft will Kryptowerte einziehen, die auf einer Wallet liegen, die formal jemand anderem gehört. Für die Betroffenen fühlt sich das an wie eine Enteignung ohne eigene Tat – und genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob die Coins verloren sind oder nicht.

Wir verteidigen als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht in Einziehungsverfahren, und zwar auf beiden Seiten: für Beschuldigte, deren Vermögen abgeschöpft werden soll, und für Dritte, die unversehens in ein fremdes Verfahren hineingezogen werden. Wer die Systematik der Vermögensabschöpfung kennt, kann früh die richtigen Weichen stellen.

Vom Täter zum Dritten: die Systematik der §§ 73 ff. StGB

Grundfall der Vermögensabschöpfung ist § 73 StGB: Was der Täter oder Teilnehmer durch die Tat oder für sie erlangt hat, wird eingezogen. Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, in Kraft seit dem 1. Juli 2017, gilt dabei das Bruttoprinzip – abgeschöpft wird der gesamte Zufluss, nicht nur der Reingewinn. Sind die Kryptowerte nicht mehr greifbar, weil sie verkauft oder weitergeleitet wurden, tritt nach § 73c StGB die Einziehung des Wertersatzes an ihre Stelle: Der Staat greift dann auf das sonstige Vermögen zu.

Der entscheidende Schritt zum Dritten steht in § 73b StGB. Danach kann eingezogen werden, was nicht beim Täter, sondern bei einem anderen liegt – also bei jemandem, der weder Täter noch Teilnehmer ist. Für die Praxis heißt das: Wer Coins auf die Wallet der Partnerin oder das Konto der eigenen Gesellschaft verschiebt, entzieht sie dem Zugriff nicht, sondern verlagert nur die Frage, gegen wen sich die Einziehung richtet.

Die drei Konstellationen des § 73b StGB

§ 73b Abs. 1 StGB unterscheidet im Kern drei Fälle. Der erste ist der Vertreterfall (Buchstabe a): Der Täter hat für den Dritten gehandelt, etwa als Geschäftsführer für die GmbH, in deren Wallet die Erträge geflossen sind. Der zweite ist der Verschiebungsfall (Buchstabe b): Der Dritte hat das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund erhalten – oder er wusste beziehungsweise musste erkennen, dass es aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Der dritte betrifft den Erbfall (Buchstabe c), wenn die Werte im Wege der Erbfolge übergegangen sind.

Übertragen auf Kryptowerte heißt das: Wer Bitcoin schenkweise auf die Wallet eines Angehörigen überträgt, erfüllt schnell den Verschiebungsfall – unentgeltlich erlangt, also einziehbar. Fließen Handelserlöse in eine Gesellschaft, für die der Beschuldigte handelt, greift der Vertreterfall. Der gutgläubige Dritte, der die Coins zu einem echten Gegenwert und ohne Kenntnis ihrer Herkunft erworben hat, ist dagegen geschützt. Auf diese Abgrenzung kommt es in der Verteidigung an.

In der Praxis entscheidet sich vieles an der Frage der Kenntnis. Musste die Empfängerin erkennen, dass die Bitcoin aus einer Tat stammten? Bei einer Übertragung zwischen nahen Angehörigen prüfen Ermittler das besonders kritisch, während ein normaler Kauf über eine Börse zu Marktpreisen ganz anders zu bewerten ist. Wer die Umstände des Erwerbs früh belegen kann – Gegenleistung, Zeitpunkt, fehlende Nähe zur Tat –, verschiebt die Beweislage zu seinen Gunsten, bevor sich eine Vermutung verfestigt.

Warum Kryptowerte besonders betroffen sind

Kein anderes Vermögen lässt sich so leicht und schnell verschieben. Ein Transfer auf eine andere Wallet dauert Minuten, ist pseudonym und wird oft in dem Glauben vorgenommen, damit sei das Geld in Sicherheit. Das Gegenteil ist der Fall. Die Blockchain-Forensik rekonstruiert die Bewegungen lückenlos; Ermittler verfolgen die Coins von der Tat bis in die Drittwallet und ordnen die Empfänger zu. Zur Sicherung greift die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren zum Vermögensarrest und zur Beschlagnahme nach den §§ 111b ff. StPO – und zwar auch gegen den Dritten, dessen Wallet dann eingefroren wird, bevor über die Einziehung überhaupt entschieden ist.

Vermögensarrest: schnelle Sicherung, tiefer Eingriff

Der härteste Moment kommt für Dritte oft ganz am Anfang. Um die spätere Einziehung zu sichern, ordnet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest nach § 111e StPO an. Für den Betroffenen bedeutet das: Die Wallet wird gesichert, der Zugriff gesperrt, die Liquidität ist weg – und all das, bevor über Schuld oder Einziehung überhaupt entschieden ist. Angreifbar ist der Arrest über den Arrestgrund, über die Verhältnismäßigkeit und über die Zuordnung der Coins zur vorgeworfenen Tat. Fällt der Sicherungsgrund weg oder erweist sich die Anordnung als unverhältnismäßig, ist der Arrest aufzuheben. Je früher hier verteidigt wird, desto größer die Chance, wieder an das eigene Vermögen zu kommen.

Ihre Rechte als Einziehungsbeteiligter (§§ 424 ff. StPO)

Wer als Dritter betroffen ist, ist dem Verfahren nicht hilflos ausgeliefert. Das Gericht ordnet die Einziehungsbeteiligung nach § 424 StPO an; damit erhält der Dritte eigene Verfahrensrechte: Anhörung, Akteneinsicht, einen eigenen Verteidiger und die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte früh und aktiv zu nutzen, ist oft entscheidend, weil die Einziehung sonst gleichsam nebenbei mitläuft.

Inhaltlich gibt es wirksame Ansatzpunkte. Nach § 73e StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des durch die Tat Verletzten erfüllt oder erloschen ist. Lässt sich der gute Glaube und ein echter Gegenwert des Erwerbs belegen, entfällt der Zugriff nach § 73b ohnehin. Und selbst wo eingezogen wird, ist die Höhe angreifbar – gerade bei volatilen Kryptowerten stellt sich die Frage, welcher Wert zu welchem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

Wenn der Täter nicht greifbar ist: die selbständige Einziehung

Ein besonderes Risiko entsteht, wenn bei einer Durchsuchung Kryptowerte auftauchen, die sich keinem konkreten Verfahren zuordnen lassen, oder wenn der eigentliche Täter nicht verfolgt werden kann. Dann erlaubt § 76a StGB die selbständige Einziehung in einem eigenen, objektiven Verfahren nach den §§ 435 ff. StPO – ohne Verurteilung einer bestimmten Person. Für Kryptowerte aus unklarer Herkunft ist das ein scharfes Schwert: Der Staat muss nicht beweisen, wer die Coins erlangt hat, sondern kann an das Vermögen selbst anknüpfen. Wer als vermeintlich Unbeteiligter eine Wallet hält, kann so unversehens zum Adressaten werden.

Die Wertfrage bei volatilen Coins

Steht die Einziehung dem Grunde nach fest, verlagert sich der Streit auf die Höhe. Sind die Coins bereits verkauft, richtet sich die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB – und dann ist entscheidend, welcher Zeitpunkt und welcher Kurs zugrunde gelegt werden. Zwischen Erlangung, Beschlagnahme und Verwertung können bei Kryptowerten Welten liegen; ein Kurssturz nach der Tat darf nicht zu Lasten des Betroffenen ausgeblendet werden. Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit: Nach § 459g StPO kann die Vollstreckung unterbleiben, soweit sie unbillig hart oder unverhältnismäßig wäre. Gerade bei mittlerweile wertlosen oder technisch nicht mehr verfügbaren Token ist das ein realer Ansatzpunkt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Gegen einen Mandanten lief ein Ermittlungsverfahren; auf der Wallet seiner Lebensgefährtin lagen Bitcoin, die er ihr zuvor übertragen hatte. Die Staatsanwaltschaft ordnete den Vermögensarrest an und behandelte die Übertragung als Verschiebungsfall. Wir konnten für einen Teil der Coins belegen, dass sie aus deren eigenen, früheren Käufen stammten und nicht aus der vorgeworfenen Tat. Für diesen Teil wurde der Arrest aufgehoben; über den Rest wurde im Rahmen der Einziehungsbeteiligung gesondert und mit deutlich reduziertem Wertansatz verhandelt.

Was das für Ihr Verfahren bedeutet

Die Grundlagen der Abschöpfung und die Reichweite des Zugriffs erläutern wir im Beitrag zur Vermögensabschöpfung bei Kryptowährungen. Wie der Bundesgerichtshof die Einziehung von Bitcoin-Erträgen beurteilt, zeigt unsere Besprechung der BGH-Entscheidung 2 StR 256/24.

Dass sich ein Vermögensarrest mit den richtigen Argumenten aufheben lässt, belegt unser Beitrag zum aufgehobenen Vermögensarrest vor dem LG Nürnberg-Fürth.

Vertiefung und dauerhafte Beratung

Den umfassenden Überblick zu Beschlagnahme, Wallet-Forensik und der Sicherung von Kryptowerten im Ermittlungsverfahren finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite Beschlagnahme & Wallet-Forensik. Wer als Dritter betroffen ist, sollte nicht abwarten, bis die Einziehung im Urteil steht – die Weichen werden schon beim Vermögensarrest gestellt.

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