BGH zur Einziehung von Bitcoin-Erträgen: Wenn das Urteil mehr Fragen aufwirft als es beantwortet
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 2 StR 256/24) eine landgerichtliche Einziehungsentscheidung aufgehoben – und dabei grundlegende Probleme offengelegt, mit denen deutsche Strafgerichte bei der Bewertung kryptowährungsbasierter Taterträge nach wie vor ringen. Das Urteil betrifft zwar einen Betäubungsmittelfall, hat aber weitreichende Signalwirkung für jeden, der sich mit Kryptowährungen im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen konfrontiert sieht.
Sachverhalt: Darknet-Handel, Bitcoin-Wallet, Einziehung
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und zugleich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 91.245 Euro angeordnet. Grundlage war unter anderem der Zugriff auf ein extern verbundenes Bitcoin-Wallet einer Verkaufsplattform. Das LG schloss daraus auf unmittelbare Verfügungsgewalt über die dort erzielten Erlöse – der BGH sah das anders.
Die Kritik des BGH: Zwei fundamentale Fehler
1. Verschiedene Währungen – fehlende Differenzierung
Ein erheblicher Teil der dokumentierten Verkaufsvorgänge war nicht in Bitcoin, sondern in US-Dollar abgewickelt worden. Das Landgericht hatte dies schlicht übergangen. Der BGH stellte klar: Ob der Angeklagte über diese US-Dollar-Erlöse unmittelbare Verfügungsgewalt hatte, erschließt sich ohne nähere Erläuterung nicht. Die bloße Feststellung, man habe Zugriff auf ein Bitcoin-Wallet gehabt, reicht dafür nicht aus.
Das klingt nach einem technischen Detail – ist in der Praxis aber von zentraler Bedeutung: Wer auf einem Darknet-Marktplatz verkauft, nutzt häufig mehrere Zahlungswege parallel. Eine pauschale Einziehungsentscheidung, die verschiedene Währungen in einen Topf wirft, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Beschlagnahmte Bitcoin – ungeklärter Anrechnungswert
In der Wohnung des Angeklagten waren 0,18235 Bitcoin beschlagnahmt worden. Der Angeklagte hatte auf deren Rückübertragung verzichtet. Das Landgericht ließ offen, ob und mit welchem Euro-Gegenwert diese Bitcoin bei der Gesamtberechnung hätten berücksichtigt werden müssen – auch das rügt der BGH als Rechtsfehler.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Der Beschluss steht exemplarisch für ein strukturelles Problem: Deutsche Strafgerichte sind mit der Vermögensverfolgung bei Kryptowährungen oft noch überfordert. Das eröffnet konkrete Verteidigungsansätze:
- Genaue Dokumentation der Zahlungsströme: In welcher Währung wurden welche Transaktionen abgewickelt? Gab es Konvertierungen – wann, zu welchem Kurs?
- Verfügungsgewalt konkret nachweisen: Der bloße Zugriff auf ein Wallet reicht nicht. Maßgeblich ist, ob der Betroffene tatsächlich und unmittelbar über die Mittel verfügen konnte.
- Beschlagnahmte Werte anrechnen lassen: Was sichergestellt wurde, kann nicht erneut eingezogen werden – wird in der Praxis aber regelmäßig nicht sauber umgesetzt.
- Tageswerte zum richtigen Zeitpunkt: Der Wert von Bitcoin schwankt erheblich. Der maßgebliche Bewertungszeitpunkt ist rechtlich nicht trivial und bietet Angriffspunkte.
Einziehung als eigenständiger Prozess: Unterschätztes Risiko
Die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ist kein Anhängsel der Strafe – sie ist eine eigenständige Rechtsfolge mit eigener Prüfungslogik. Selbst wenn eine Verurteilung rechtskräftig wird, kann und sollte die Einziehungsentscheidung gesondert angegriffen werden.
Bei kryptowährungsbasierten Tatvorwürfen kommt hinzu: Die Strafverfolgungsbehörden setzen zunehmend Blockchain-Analysetools wie Chainalysis oder Crystal Blockchain ein. Diese Analysen sind fehleranfällig – ihre forensische Qualität muss im Strafprozess kritisch hinterfragt werden. Unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen: Spezialisierte Gutachter können diese Analysen regelmäßig erschüttern.
Weiterführende Informationen zu Beschlagnahme und Wallet-Forensik finden Sie in unserem Bereich Beschlagnahme & Wallet Forensik.
Fazit
Der BGH-Beschluss 2 StR 256/24 ist ein wichtiges Signal: Auch bei Kryptowährungen gelten die rechtsstaatlichen Grundsätze des Einziehungsrechts uneingeschränkt. Pauschal berechnete Einziehungssummen, fehlende Differenzierung nach Zahlungswegen und unberücksichtigte beschlagnahmte Werte sind angreifbar – erfolgreich, wie das Urteil zeigt.
Wenn Sie mit einer Einziehungsentscheidung konfrontiert sind oder im Rahmen eines Krypto-Strafverfahrens ermittelt werden, ist frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend. Kontaktieren Sie uns – die Verteidigungschancen sind größer als viele vermuten.
Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht · Fachanwalt für Steuerrecht
Tim Cörper verteidigt bundesweit bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht führt er Strafverfahren und Besteuerungsverfahren aus einer Hand – insbesondere bei Geldwäscheverdacht, Steuerhinterziehung mit Krypto-Assets und Beschlagnahme von Wallets.
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