Vermögensabschöpfung bei Kryptowährungen: Einziehung, Beschlagnahme und Notveräußerung durch den Staat

49.858 Bitcoin. Wert zum Verkaufszeitpunkt: rund 2,64 Milliarden Euro. Der Freistaat Sachsen hat im Sommer 2024 einen der größten staatlichen Krypto-Verkäufe der Geschichte durchgeführt — und damit ein Thema auf die Tagesordnung gesetzt, das jeden Krypto-Besitzer betreffen kann: die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei Kryptowährungen.

Wer in ein Ermittlungsverfahren gerät — sei es wegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Betrug oder eines anderen Delikts —, muss damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur eine Strafe anstrebt, sondern auch die Einziehung des Krypto-Vermögens. Und das nicht irgendwann nach dem Urteil, sondern sofort — im Ermittlungsverfahren, vor jeder richterlichen Entscheidung in der Hauptsache.

Rechtsgrundlagen der Vermögensabschöpfung: §§ 73 ff. StGB

Die Einziehung von Taterträgen ist in den §§ 73 bis 73e StGB geregelt. Das Grundprinzip: Niemand soll von einer Straftat profitieren. Was durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde, wird eingezogen — entweder als Gegenstand selbst (§ 73 Abs. 1 StGB) oder als Wertersatz, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (§ 73c StGB).

Seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 gilt das sogenannte Bruttoprinzip: Eingezogen wird nicht nur der Gewinn, sondern alles, was durch die Tat erlangt wurde — einschließlich des eingesetzten Kapitals. Bei Krypto-Sachverhalten kann das bedeuten: Wenn der Staat nachweist, dass 10 Bitcoin aus einer Straftat stammen, wird der gesamte Wert dieser 10 BTC eingezogen — nicht nur der Gewinn, der daraus erzielt wurde.

Kryptowährungen als „etwas Erlangtes“: Die dogmatische Einordnung

Kryptowährungen sind keine Sachen im Sinne des § 90 BGB. Sie sind auch keine Forderungen und keine Rechte im klassischen Sinne. Dogmatisch sind sie schlicht — nichts Greifbares. Jedenfalls war das lange die herrschende Meinung.

Der BGH hat diese Lücke pragmatisch geschlossen. In mehreren Entscheidungen — zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 (Az. 3 StR 116/21) — hat er klargestellt, dass Kryptowährungen als „etwas Erlangtes“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. Die Einordnung als Sache, Recht oder Forderung ist dafür nicht erforderlich. Der BGH argumentiert mit dem Wortlaut: § 73 StGB spricht von „etwas“, nicht von „Gegenständen“. Bitcoin sind „etwas“, das einen messbaren wirtschaftlichen Wert hat — also sind sie einziehungsfähig.

In der Praxis erfolgt die Einziehung von Kryptowährungen allerdings fast immer als Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB, weil die „Herausgabe“ eines Bitcoins — anders als bei einem Bankkonto oder einem Grundstück — technisch schwierig ist, solange der Betroffene den Private Key nicht freiwillig herausgibt.

Sicherung im Ermittlungsverfahren: Beschlagnahme und Vermögensarrest

Die Staatsanwaltschaft muss nicht bis zum Urteil warten. Schon im Ermittlungsverfahren kann sie Maßnahmen zur Sicherung der späteren Einziehung ergreifen:

  • Beschlagnahme nach § 94 StPO: Hardware-Wallets (Ledger, Trezor), Computer, Smartphones und andere Datenträger, auf denen Private Keys gespeichert sein könnten, werden sichergestellt.
  • Vermögensarrest nach § 111e StPO: Das Gericht ordnet auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung des Vermögens an — bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwalt selbst. Bei Kryptowerten richtet sich der Arrest gegen das Guthaben auf Börsenkonten.
  • Notveräußerung nach § 111p StPO: Wenn beschlagnahmte Vermögenswerte einem erheblichen Wertverlust unterliegen oder ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht, kann der Staat sie veräußern — noch während des laufenden Verfahrens.

Der Fall Sachsen: Notveräußerung und ihre Konsequenzen

Genau § 111p StPO war die Grundlage für den sächsischen Bitcoin-Verkauf. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte die 49.858 BTC aus dem Verfahren um die Streaming-Plattform movie2k.to sichergestellt. Der Bestand hatte zum Zeitpunkt der Sicherstellung einen Wert von mehreren Milliarden Euro — und unterlag der extremen Volatilität des Bitcoin-Kurses.

Die Behörden entschieden sich für eine Notveräußerung in gestaffelten Tranchen über den Sommer 2024. Der Erlös: rund 2,64 Milliarden Euro. Wenige Monate später war der BTC-Kurs deutlich höher. Kritiker warfen dem Freistaat vor, zu früh verkauft zu haben. Die Behörden konterten: Eine Strafverfolgungsbehörde ist kein Hedgefonds. Jede Form der Kursspekulation wäre unzulässig.

Der Fall illustriert ein grundlegendes Problem: Die Instrumente der StPO wurden für die Sicherstellung von Bankkonten, Immobilien und Bargeld geschaffen — nicht für hochvolatile digitale Assets, die in Minuten zweistellige Prozentbewegungen machen können. Die Frage, wann eine Notveräußerung „erforderlich“ ist und welcher Bewertungsstichtag maßgeblich sein soll, ist gesetzlich nicht hinreichend geregelt. Für Betroffene kann das bedeuten: Ihre Bitcoin werden zu einem Zeitpunkt verkauft, den Sie nicht beeinflussen können — mit einem Erlös, der nicht dem Wert zum Zeitpunkt des Urteils entspricht.

Doppelte Abschöpfung: Einziehung und Steuernachforderung

Ein besonders problematischer Aspekt bei Krypto-Steuerstrafverfahren: Die Schnittstelle zwischen Einziehung und Besteuerung. Wer Krypto-Gewinne nicht versteuert hat, schuldet dem Finanzamt die hinterzogenen Steuern plus Zinsen (6 % p.a. nach § 235 AO). Gleichzeitig droht die strafrechtliche Einziehung der Taterträge nach § 73 StGB.

Die Frage, ob das eine doppelte Abschöpfung darstellt, ist juristisch komplex. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt: Die Einziehung von Taterträgen und die steuerliche Nachforderung schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 10. März 2022, Az. 1 StR 515/21). Allerdings ist die steuerliche Nachforderung bei der Bemessung der Einziehung zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Doppelbelastung zu vermeiden.

In der Praxis läuft das so: Der Mandant zahlt die hinterzogenen Steuern nach — als Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige oder im Rahmen einer Verständigung im Strafverfahren. Die Einziehung beschränkt sich dann auf den Betrag, der über die Steuernachforderung hinausgeht. Aber diese Verrechnung geschieht nicht automatisch. Sie muss aktiv geltend gemacht werden — im Strafverfahren, durch den Verteidiger.

Der Private Key: Mitwirkungspflicht oder Schweigerecht?

Eine Frage, die in der Praxis zunehmendes Gewicht bekommt: Kann der Staat den Beschuldigten zwingen, seinen Private Key oder sein Wallet-Passwort herauszugeben?

Die kurze Antwort: Nein. Der nemo-tenetur-Grundsatz schützt den Beschuldigten davor, aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken zu müssen. Die Herausgabe eines Passworts ist eine aktive Mitwirkungshandlung. Der Beschuldigte kann nicht gezwungen werden, sein Wallet zu entsperren — ebenso wenig wie er gezwungen werden kann, den Code eines Tresors zu nennen.

Aber: Der Staat hat andere Mittel. Forensische Analyse der sichergestellten Hardware. Brute-Force-Angriffe auf schwache Passwörter. Auswertung von Cloud-Backups. Anfragen an Börsen, die den Private Key im Custodial-Modell verwahren. Und: Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB — der Staat muss nicht an die Bitcoin selbst heran, er kann stattdessen den Geldwert einziehen, aus allem, was der Beschuldigte sonst an Vermögen hat.

Wer also glaubt, seine Bitcoin seien sicher, weil er den Private Key nirgendwo preisgegeben hat, unterschätzt die Einziehungsinstrumente des Staates. Der Weg über die Wertersatzeinziehung umgeht das Problem vollständig — und trifft dann Bankkonten, Immobilien und sonstige Vermögenswerte.

Verteidigungsstrategien gegen die Vermögensabschöpfung

  1. Verhältnismäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen angreifen. Jede Beschlagnahme und jeder Vermögensarrest muss verhältnismäßig sein. Wenn die Staatsanwaltschaft das gesamte Börsenkonto einfriert, obwohl nur ein Teil der Kryptowerte aus einer Straftat stammt, ist das unverhältnismäßig. Beschwerde nach § 304 StPO gegen die Sicherungsanordnung — unter Darlegung, welcher Teil des Portfolios legal erworben wurde.
  2. Bewertungszeitpunkt bestreiten. Wann wird der Wert der einzuziehenden Kryptowerte bestimmt — zum Zeitpunkt der Tat, der Sicherstellung, der Notveräußerung oder des Urteils? Diese Frage ist bei hochvolatilen Assets von enormer finanzieller Tragweite. Der BGH hat sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgesprochen — aber die Praxis ist uneinheitlich. Hier gibt es erheblichen Spielraum für die Verteidigung.
  3. Legale Herkunft nachweisen. Je besser die Dokumentation der Krypto-Transaktionen, desto gezielter lässt sich argumentieren, welche Coins legal erworben wurden. On-Chain-Analyse, Börsen-Exporte, Steuererklärungen aus Vorjahren — alles, was die legale Herkunft belegt, schützt vor übermäßiger Einziehung.
  4. Härtefallregelung nach § 73e StGB. Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr erloschen ist und die Einziehung unverhältnismäßig wäre. In Fällen, in denen die Einziehung den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, kann diese Regelung greifen.
  5. Koordination von Steuer- und Strafverfahren. Wenn sowohl Steuernachforderung als auch Einziehung drohen, muss die Verteidigung sicherstellen, dass keine doppelte Abschöpfung stattfindet. Die steuerstrafrechtliche Verteidigung erfordert hier eine enge Verzahnung beider Verfahrensstränge.

MiCA, AMLA und die Zukunft: Der EU-Regulierungsrahmen verschärft die Lage

Die EU-Regulierung — insbesondere die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA), die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) und das Travel-Rule-Regime — schafft einen Rahmen, der den Zugriff der Behörden auf Krypto-Vermögen weiter erleichtert. Regulierte Krypto-Dienstleister sind verpflichtet, Nutzer zu identifizieren, Transaktionen zu überwachen und auf behördliche Anfragen zu reagieren.

Für Betroffene bedeutet das: Die technischen Hürden für die Beschlagnahme von Kryptowerten auf regulierten Plattformen sinken. Was früher an der fehlenden Identifikation oder der mangelnden Kooperationsbereitschaft ausländischer Börsen scheiterte, wird durch den EU-Rahmen zunehmend möglich. Self-Custody — also die Verwahrung auf dem eigenen Wallet — bleibt die einzige technische Hürde. Aber auch hier greift die Wertersatzeinziehung.

Was Sie jetzt wissen müssen

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei Kryptowährungen ist kein theoretisches Problem. Es ist Alltag in deutschen Ermittlungsverfahren. Der Staat hat die rechtlichen Instrumente und die technischen Möglichkeiten, Krypto-Vermögen zu identifizieren, zu sichern und einzuziehen — und er nutzt sie zunehmend aggressiv.

Wer in ein Ermittlungsverfahren gerät, sollte die Vermögensabschöpfung nicht als Nebenschauplatz betrachten. In vielen Fällen ist der drohende Vermögensverlust für den Mandanten finanziell gravierender als die Strafe selbst. Die Verteidigung muss deshalb von Anfang an beide Ebenen im Blick haben: die Strafverteidigung und den Schutz des Vermögens.

Quellenverzeichnis

Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld

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