Eigene unversteuerte Krypto-Gewinne getauscht: Wann daraus Selbstgeldwäsche wird
Kurz & klar
- Seit dem 18. März 2021 kennt § 261 StGB keinen Vortatenkatalog mehr. Jede Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt als Vortat einer Geldwäsche in Betracht.
- Wer an der Vortat beteiligt war, wird nach § 261 Abs. 7 StGB nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Beides muss zusammenkommen.
- Der Verkauf über eine KYC-Börse im eigenen Namen auf das eigene Konto verschleiert nichts. Mixer, Chain-Hopping und Strohleute sehr wohl.
- Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO räumt die Steuerstraftat aus – den Geldwäschevorwurf räumt sie nicht mit aus. § 31b Abs. 2 AO verpflichtet das Finanzamt sogar zur Meldung.
„Das ist doch mein eigenes Geld.“ Diesen Satz hören wir in Krypto-Mandaten häufiger als jeden anderen. Er ist verständlich, und er beschreibt die Rechtslage bis 2021 auch ziemlich genau. Heute ist er gefährlich falsch – jedenfalls dann, wenn die Gewinne nie erklärt wurden.
Was viele Betroffene nicht auf dem Schirm haben: Aus einer Steuersache kann ohne weiteres Zutun ein Geldwäscheverfahren werden. Nicht, weil jemand mit Drogen gehandelt hätte, sondern weil der Gesetzgeber den Tatbestand der Geldwäsche vor einigen Jahren radikal geöffnet hat.
Was sich 2021 geändert hat
Bis zum 17. März 2021 enthielt § 261 StGB einen Katalog tauglicher Vortaten. Steuerhinterziehung stand dort nur in engen Konstellationen – im Wesentlichen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung. Der normale Anleger mit nicht erklärten Kursgewinnen fiel schlicht heraus.
Mit der Reform vom 9. März 2021 ist dieser Katalog ersatzlos gestrichen worden. Seither genügt nach Abs. 1 Satz 1, dass ein Gegenstand „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“ – gleich welcher. Dieser sogenannte All-Crimes-Ansatz hat einen Nebeneffekt, den man in der Gesetzesbegründung so deutlich nicht liest: Weil die Steuerhinterziehung das mit Abstand häufigste Delikt ist, stellt sie heute den Großteil der denkbaren Vortaten. Die Geldwäsche ist damit vom Instrument gegen organisierte Kriminalität zu einem Begleitvorwurf im Steuerstrafrecht geworden.
Der wunde Punkt: Woraus soll der Gegenstand „herrühren“?
Hier liegt der dogmatisch schwächste Teil des Vorwurfs – und deshalb der stärkste Ansatzpunkt der Verteidigung. Bei einem Betrug ist die Sache klar: Das erbeutete Geld fließt dem Täter zu, es rührt unmittelbar aus der Tat her. Bei der Steuerhinterziehung fließt nichts zu. Es fließt lediglich etwas nicht ab. Der Täter behält, was er ohnehin hatte; es entstehen „ersparte Aufwendungen“.
Das alte Recht hatte dafür eine ausdrückliche Klarstellung. Die geltende Fassung enthält sie nicht mehr. In der Ermittlungspraxis wird gleichwohl mit einer Anteilsbetrachtung gearbeitet: Der Teil des Vermögens, der der hinterzogenen Steuer entspricht, gilt als kontaminiert – und mit ihm, bei Vermischung, potenziell der gesamte Bestand.
Genau das ist angreifbar. Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, ob der konkrete Gegenstand überhaupt hinreichend bestimmbar aus der Tat herrührt, wie sich die Vermischung mit unbelasteten Mitteln auswirkt und ob nicht Abs. 1 Satz 2 greift, der die Varianten „sich verschaffen“ und „verwahren“ ausnimmt, wenn ein Dritter den Gegenstand zuvor straflos erlangt hat. Wer diese Ebene überspringt, verteidigt gegen einen Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft womöglich gar nicht belegen kann.
Klar zu trennen davon sind Coins, die selbst aus der Tat stammen – aus einem Betrug, einem Darknet-Handel oder einer Erpressung. Dort stellt sich die Frage nach dem Herrühren nicht; dort geht es um ganz andere Verteidigungslinien, wie wir sie beim Geldwäschevorwurf rund um Bitcoin beschrieben haben.
§ 261 Abs. 7 StGB – das Privileg des Vortatbeteiligten
Der Wortlaut ist kurz und für Betroffene die vielleicht wichtigste Norm des gesamten Komplexes:
„Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.“
Zwei Voraussetzungen, kumulativ. Fehlt eine, bleibt die Selbstgeldwäsche straflos – die Steuerhinterziehung selbstverständlich nicht.
- In den Verkehr bringen heißt, den Gegenstand aus der eigenen Verfügungsgewalt in die eines Dritten zu überführen, sodass dieser tatsächlich darüber verfügen kann. Das Verschieben zwischen zwei eigenen Wallets ist es nicht.
- Verschleiern verlangt mehr als bloßes Weitergeben: eine Handlung, die geeignet ist, die Herkunft zu verbergen oder den Ermittlungszugriff zu erschweren.
Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Beratung fast alles entscheidet. Wer seine nicht erklärten Coins auf einer regulierten Börse unter vollständiger Identifizierung verkauft und den Erlös auf sein eigenes, auf ihn lautendes Bankkonto auszahlen lässt, bringt sie zwar in den Verkehr – verschleiert dabei aber gerade nichts. Im Gegenteil: Er hinterlässt die denkbar vollständigste Spur. Für § 261 Abs. 7 StGB fehlt es damit regelmäßig an der zweiten Voraussetzung.
Umgekehrt liegt es bei allem, was der Verschleierung dient:
- Nutzung von Mixern und Tumblern,
- Chain-Hopping, insbesondere der Umweg über Privacy Coins,
- Ketten von Wallets ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund,
- Konten und Wallets auf fremde Namen – dazu unser Beitrag zum zur Verfügung gestellten Konto,
- Barabwicklung außerhalb der Börsen, etwa im P2P-Handel gegen Bargeld.
Wer nach Bekanntwerden der Ermittlungen anfängt, Bestände „sicherheitshalber“ umzuschichten, tut damit nicht nur nichts Gutes. Er schafft den Verschleierungsakt, der bis dahin fehlte.
Warum die Selbstanzeige das Problem nicht miterledigt
Das ist der Punkt, an dem eine rein steuerliche Beratung an ihre Grenze stößt. § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund – aber ausschließlich für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Auf § 261 StGB wirkt er nicht. Für die Geldwäsche gibt es eine eigene Regelung in § 261 Abs. 8 StGB, und deren Voraussetzungen sind strenger: freiwillige Anzeige bei der zuständigen Behörde, bevor die Tat ganz oder teilweise entdeckt war, und zusätzlich die Bewirkung der Sicherstellung des Gegenstands.
Dazu kommt eine Vorschrift, die viele Berater übersehen. § 31b Abs. 2 AO verpflichtet die Finanzbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich und unabhängig von der Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögensgegenstände Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB sind. Abs. 1 erlaubt die Offenbarung der geschützten Daten ausdrücklich auch zur Durchführung eines Geldwäsche-Strafverfahrens. Das Steuergeheimnis des § 30 AO steht dem also nicht entgegen.
Im Ergebnis heißt das: Eine sauber gemachte Selbstanzeige legt der Finanzverwaltung die vollständige Vermögens- und Transaktionshistorie vor. Enthält diese Historie Verschleierungshandlungen, liefert sie zugleich den Anfangsverdacht für ein Verfahren, das die Selbstanzeige gar nicht abdeckt. Deshalb muss vor jeder Selbstanzeige mit Krypto-Bezug geklärt sein, ob im Sachverhalt Vorgänge stecken, die als Verschleierung gelesen werden können – und wie damit umgegangen wird. Das ist keine steuerliche und keine strafrechtliche Frage allein. Es ist beides gleichzeitig.
Die Nebenfolgen treffen oft härter als die Strafe
Der Strafrahmen des Abs. 1 reicht bis zu fünf Jahren. Im besonders schweren Fall – Gewerbsmäßigkeit oder Bande, Abs. 5 – beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre; bei durchgehend aktivem Trading wird die Gewerbsmäßigkeit erfahrungsgemäß schnell behauptet. Für Verpflichtete nach § 2 GwG sieht Abs. 4 einen erhöhten Mindestrahmen vor.
Praktisch schwerer wiegt meist anderes. Abs. 10 eröffnet die Einziehung der betroffenen Gegenstände, wobei die §§ 73 ff. StGB vorgehen. Parallel laufen die Reaktionen der Privatwirtschaft: Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG, gesperrte Börsenkonten, gekündigte Bankverbindungen. Wie das abläuft, zeigen unsere Beiträge zur Verdachtsmeldung an die FIU und zum gesperrten Konto. Diese Folgen treten ein, lange bevor irgendein Gericht über Schuld entschieden hat.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte über mehrere Jahre erhebliche Gewinne im Kryptohandel erzielt und nicht erklärt. Als er von den ersten Auskunftsersuchen an Börsen las, geriet er in Panik und ließ einen Teil der Bestände über einen Mixer laufen, „um erst einmal Ruhe zu haben“. Vier Monate später wollte er eine Selbstanzeige abgeben.
Die Steuerhinterziehung war das kleinere Problem. Mit dem Gang über den Mixer hatte er genau die Handlung vorgenommen, die § 261 Abs. 7 StGB verlangt: in den Verkehr gebracht und dabei die Herkunft verschleiert. Hätte er die Coins schlicht auf seiner Börse verkauft und den Erlös auf sein eigenes Konto genommen, wäre der Geldwäschevorwurf nach unserer Einschätzung nicht tragfähig gewesen. Der Versuch, das Problem kleiner zu machen, hatte es verdoppelt.
Vertiefung
Den vollständigen Überblick über Ermittlungen, Tatbestände und Verteidigung beim Geldwäschevorwurf mit Kryptowerten finden Sie auf unserer Hauptseite Geldwäsche mit Kryptowährung.
Wir bearbeiten diese Fälle als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht in einer Hand. Bei der Selbstgeldwäsche ist das keine Marketingaussage, sondern eine Notwendigkeit: Wer die Selbstanzeige plant, ohne den Geldwäschetatbestand mitzudenken, löst ein Problem und öffnet ein zweites.

