Wallet oder Konto zur Verfügung gestellt: leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB
Kurz & klar
- Wer sein Konto oder seine Wallet für fremde Gelder hergibt, macht sich auch ohne Vorsatz strafbar: leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Seit der Reform 2021 gibt es keinen Vortatenkatalog mehr. Jede rechtswidrige Tat genügt als Vortat. Die Schwelle ist deutlich niedriger als früher.
- Leichtfertig handelt, wem sich die kriminelle Herkunft geradezu aufdrängen musste (BGH, Beschluss vom 11.09.2014 – 4 StR 312/14).
- Wer die Tat freiwillig anzeigt, bevor sie entdeckt ist, kann nach § 261 Abs. 8 StGB straffrei bleiben. Das Zeitfenster ist eng.
Der Ablauf ist fast immer derselbe. Ein Kontakt über Telegram, LinkedIn oder eine Dating-App. Ein Angebot, das nach wenig Arbeit klingt: Gelder empfangen, in USDT tauschen, weiterleiten. Provision zwischen drei und zehn Prozent. Manchmal heißt es „Zahlungsabwickler“, manchmal „Liquiditätspartner“, manchmal soll nur beim Verifizieren einer Börse geholfen werden.
Ein paar Wochen später ist das Konto gesperrt, und im Briefkasten liegt eine Vorladung wegen Geldwäsche. Fast alle Betroffenen sagen denselben Satz: „Ich habe doch nichts gewusst.“ Der entscheidende Punkt ist: Das reicht nicht.
Warum Nichtwissen nicht schützt
§ 261 StGB stellt in Absatz 1 das Verbergen, Umtauschen, Übertragen und Verbringen von Gegenständen unter Strafe, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren – Grundstrafrahmen bis fünf Jahre. Absatz 6 senkt die Anforderungen an die innere Tatseite: Bestraft wird auch, wer die Herkunft leichtfertig nicht erkennt. Der Rahmen liegt dann bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Seit der Neufassung vom 18. März 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Der frühere Katalog tauglicher Vortaten ist entfallen. Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein – auch ein einfacher Betrug, auch eine Steuerhinterziehung. Für die Verteidigung ist damit ein Argument weggebrochen, das früher viele Verfahren beendet hat.
Wie streng „leichtfertig“ zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof für die klassischen Finanzagenten-Fälle formuliert: Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 312/14). Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der Reform und spricht noch von der Katalogtat – der Maßstab für die Leichtfertigkeit gilt unverändert fort.
Die Indizien, mit denen Ermittler arbeiten
Was die Staatsanwaltschaft in der Akte sammelt, ist selten ein Geständnis. Es sind Umstände, aus denen sie auf grobe Unachtsamkeit schließt:
- Kontaktanbahnung ausschließlich über Messenger, kein Impressum, kein Firmensitz, kein Arbeitsvertrag.
- Vergütung als Prozentsatz der durchgeleiteten Summe statt als Stundenlohn.
- Weisung, Beträge sofort weiterzuleiten oder in USDT beziehungsweise Monero zu tauschen.
- Nutzung des eigenen, KYC-verifizierten Börsenkontos für fremdes Geld – für Ermittler das stärkste Indiz überhaupt.
- Eingangszahlungen von wechselnden Privatpersonen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund.
- Keine plausible Erklärung, warum ein Unternehmen überhaupt ein Privatkonto braucht.
Je mehr dieser Punkte zusammenkommen, desto schwerer wird die Verteidigung über die innere Tatseite. Umgekehrt gilt: Wer nachvollziehbar darlegen kann, dass er die Coins bei einem regulierten Anbieter selbst erworben hat und keine zumutbaren Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft bestanden, steht deutlich besser.
Der Unterschied, der über Jahre entscheidet
In der Anklage steht oft Beihilfe zum Betrug neben der Geldwäsche. Das ist strafrechtlich eine völlig andere Hausnummer, weil sich der Strafrahmen an der Haupttat orientiert. Hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz: Beihilfe verlangt Gehilfenvorsatz. Wer nur leichtfertig gehandelt hat, hat diesen Vorsatz gerade nicht – der BGH hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich getrennt.
Die Verteidigung besteht deshalb häufig nicht darin, alles zu bestreiten, sondern darin, die Grenze sauber zu ziehen: von der vorsätzlichen Beteiligung zur Leichtfertigkeit. Das ist der Unterschied zwischen einer Bewährungsfrage und einer Geldstrafe.
Was viele übersehen: die Rechnung nach dem Strafverfahren
Selbst wer mit einer milden Strafe davonkommt, ist nicht fertig:
- Einziehung, §§ 73 ff. StGB: Die Provision ist Tatertrag und wird eingezogen. Ob auch die durchgeleiteten Beträge erlangt sind, hängt davon ab, ob tatsächlich Verfügungsmacht bestand – ein Punkt, den man früh und mit Belegen angreifen muss, sonst steht am Ende eine Anordnung über sechsstellige Summen im Raum.
- Zivilrechtliche Haftung: Geschädigte des Betrugs nehmen den Kontoinhaber über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB in Anspruch. Diese Forderungen überleben das Strafverfahren.
- Bank und Börse: Kontosperrung, Kündigung, Eintrag in Warndateien – oft dauerhafter Schaden als die Strafe selbst.
- Steuer: Die vereinnahmte Provision ist steuerpflichtig, in der Regel nach § 22 Nr. 3 EStG. Wer sie nicht erklärt hat, hat neben dem Geldwäschevorwurf auch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO am Hals. Diese Kombination wird in der Beratung regelmäßig übersehen – und von Ermittlern zunehmend gesehen.
Wenn Sie selbst das Opfer sind
Eine Konstellation, die immer häufiger wird und die Ermittler zunächst nicht auseinanderhalten: Jemand fällt auf eine gefälschte Trading-Plattform herein, überweist eigenes Geld, kauft Krypto – und wird gedrängt, zur „Freischaltung der Auszahlung“ noch fremde Beträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Am Ende ist das eigene Geld weg und ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche läuft.
Rechtlich sind das zwei getrennte Fragen. Die Opfereigenschaft schließt die Leichtfertigkeit nicht automatisch aus – wer selbst getäuscht wurde, kann trotzdem grob unachtsam gehandelt haben. Sie ist aber ein starkes Argument gegen den Vorsatz und prägt die Strafzumessung erheblich. Entscheidend ist, dass die eigene Schädigung früh und belegt in die Akte kommt, statt erst in der Hauptverhandlung behauptet zu werden.
Woher die Ermittler ihre Daten haben
Viele Betroffene wundern sich, wie schnell die Zusammenhänge auf dem Tisch liegen. Der Weg ist meist derselbe: Die Bank oder die Krypto-Börse gibt eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ab, die Transaktion wird angehalten, die FIU leitet an die Staatsanwaltschaft weiter. Parallel liefern die Börsen auf Anfrage die vollständigen KYC- und Transaktionsdaten – einschließlich Ein- und Auszahlungsadressen, mit denen sich die Weiterleitung on-chain nachvollziehen lässt.
Das heißt für die Verteidigung: Die Transaktionsseite ist in aller Regel unstreitig. Bestreiten, dass Geld geflossen ist, funktioniert nicht. Der gesamte Fall entscheidet sich auf der subjektiven Ebene – und damit an dem, was Sie an Kommunikation und Belegen vorlegen können.
Tätige Reue nach § 261 Abs. 8 StGB
Das Gesetz kennt einen Ausweg: Wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, bleibt unter den weiteren Voraussetzungen des § 261 Abs. 8 StGB straffrei – sofern die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter das wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.
In der Praxis ist das Fenster schmal. Sobald die Bank eine Verdachtsmeldung an die FIU abgesetzt hat, ist es häufig zu. Wer den Verdacht schöpft, in eine solche Konstruktion geraten zu sein, sollte diese Option deshalb sofort prüfen lassen – nicht erst, wenn die Vorladung kommt. Eine falsch gesetzte Selbstanzeige verschlechtert die Lage, weil sie ein Geständnis liefert, ohne Straffreiheit zu bringen.
Aus der Praxis
Eine Mandantin, Studentin, wurde über ein Jobportal als „Krypto-Zahlungsabwicklerin“ angeworben. Sie erhielt über acht Wochen rund 90.000 Euro von wechselnden Absendern, kaufte davon USDT und leitete sie an eine ihr genannte Adresse weiter. Provision: fünf Prozent. Als drei Betrugsopfer Anzeige erstatteten, stand sie als Beschuldigte da – angeklagt wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug.
Entscheidend war die Kommunikation, die sie noch hatte: Der Chatverlauf zeigte, dass ihr eine Gewerbeanmeldung und ein angeblicher Firmenauszug vorgelegt worden waren und sie mehrfach nach der Rechtsgrundlage gefragt hatte. Das trug nicht bis zur Straflosigkeit – die Warnzeichen waren zu deutlich. Es trug aber von der Beihilfe zur Leichtfertigkeit. Das Verfahren endete mit einer Geldstrafe, die Einziehung beschränkte sich auf die tatsächlich vereinnahmte Provision.
Was jetzt zu tun ist
- Keine Angaben zur Sache. Zur Vorladung bei der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Wie Sie richtig reagieren, lesen Sie unter Vorladung wegen Geldwäsche mit Kryptowährung.
- Sichern Sie sofort alle Chatverläufe, Stellenanzeigen, Vertragsentwürfe und Überweisungsbelege. Telegram-Kanäle werden gelöscht, Ihre Entlastung verschwindet mit ihnen.
- Reagieren Sie nicht allein auf die Bank. Was Sie dort zur Erklärung schreiben, landet regelmäßig in der Ermittlungsakte. Zur Kontosperre: Konto gesperrt wegen Krypto-Geldwäscheverdacht.
- Lassen Sie Akteneinsicht beantragen, bevor Sie irgendetwas einräumen.
Vertiefung
Den vollständigen Überblick zu Vorwurf, Ermittlungsablauf und Verteidigung finden Sie auf unserer Hauptseite Geldwäsche mit Kryptowährung. Zur Struktur des Tatbestands lesen Sie auch Geldwäschevorwurf bei Bitcoin und Krypto nach § 261 StGB.
Wir verteidigen bundesweit in Geldwäscheverfahren mit Krypto-Bezug – als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Gerade in diesen Fällen hängen beide Seiten zusammen: Wer nur den Geldwäschevorwurf abwehrt und die steuerliche Seite der Provision liegen lässt, löst das Problem zur Hälfte.

