Vorladung wegen Geldwäsche bei Kryptowährungen: Was jetzt zu tun ist
Der Brief kommt von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Betreff: Vorladung als Beschuldigter. Tatvorwurf: Geldwäsche, § 261 StGB. Im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Für die meisten Betroffenen ist das ein Schock — besonders wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind.
Genau diese Situation erleben wir als Fachanwälte für Strafrecht in den letzten Monaten massiv häufiger. Die Vorladung kommt oft Monate nach der eigentlichen Transaktion, ohne Vorwarnung, ohne vorherige Kontaktaufnahme. Und der erste Impuls — hingehen, erklären, sich verteidigen — ist fast immer der falsche.
Warum gerade Krypto-Nutzer ins Visier geraten
Der Geldwäsche-Tatbestand wurde 2021 durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche grundlegend reformiert. Seit der Neufassung des § 261 StGB ist jede rechtswidrige Tat taugliche Vortat — nicht mehr nur der alte Katalog schwerer Straftaten. Das hat die Reichweite enorm vergrößert.
Gleichzeitig sorgen mehrere Entwicklungen dafür, dass Krypto-Transaktionen überhaupt erst auffallen:
- Bankenmeldungen nach dem GwG: Banken sind nach § 43 GwG zur Verdachtsmeldung an die FIU verpflichtet. Überweisungen von und an Krypto-Börsen lösen bei vielen Compliance-Abteilungen reflexartig eine Meldung aus.
- Blockchain-Analyse durch Ermittlungsbehörden: BKA und Landeskriminalämter nutzen Tools wie Chainalysis und CipherTrace. Was auf der Blockchain steht, ist pseudonym — aber nicht anonym.
- Daten von Krypto-Börsen: Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung liefern massenweise Nutzerdaten. Die Börsen kooperieren, weil sie müssen.
- Opfer von Krypto-Betrug als Geldwäsche-Verdächtige: Wer unwissentlich als „Money Mule“ genutzt wird — etwa durch Peer-to-Peer-Verkäufe an Betrüger — wird selbst zum Beschuldigten. Das betrifft tausende Menschen in Deutschland.
Was die Vorladung konkret bedeutet
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet: Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat einen Anfangsverdacht, der ausreicht, um formell zu ermitteln. Das ist die niedrigste Schwelle im Strafprozess — mehr als ein vager Verdacht, aber weniger als ein hinreichender Tatverdacht.
Zwei Dinge, die Sie sofort wissen müssen:
- Sie sind nicht verpflichtet, der Vorladung zu folgen. Als Beschuldigter besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Sie müssen nicht aussagen. Das ergibt sich aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz — niemand muss sich selbst belasten. Geregelt in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.
- Alles, was Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Nicht theoretisch. Tatsächlich. Jedes Wort in einer polizeilichen Vernehmung landet in der Akte. Auch das „Ich wollte nur erklären, dass…“ — gerade das.
Die 5 häufigsten Fehler bei einer Vorladung wegen Krypto-Geldwäsche
Fehler 1: Zur Polizei gehen und aussagen
Der häufigste und folgenschwerste Fehler. Betroffene denken: „Wenn ich nichts zu verbergen habe, kann ich ja hinfahren und alles erklären.“ Das Problem: Sie wissen nicht, was in der Akte steht. Sie kennen den konkreten Verdacht nicht. Sie wissen nicht, welche Beweismittel vorliegen. Ohne diese Informationen ist jede Aussage ein Blindflug — und Blindflüge enden selten gut.
In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Beschuldigte durch ihre eigene Aussage den Verdacht erst erhärten. Nicht weil sie lügen, sondern weil sie Zusammenhänge herstellen, die die Ermittler vorher nicht hatten.
Fehler 2: Warten und hoffen, dass sich alles auflöst
Ermittlungsverfahren lösen sich nicht von selbst auf. Sie ziehen sich hin. Monate, manchmal Jahre. Und während Sie warten, laufen die Ermittlungen weiter. Konten können gesperrt, Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Wer nichts tut, gibt die Kontrolle vollständig an die Staatsanwaltschaft ab.
Fehler 3: Beweise vernichten oder Wallets leeren
Wer nach einer Vorladung Wallets leert, Transaktionshistorien löscht oder Hardware-Wallets verschwinden lässt, riskiert einen eigenständigen Straftatbestand: Strafvereitelung nach § 258 StGB oder Verdunkelung. Außerdem begründet dieses Verhalten einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO — Verdunkelungsgefahr. Das kann zur Untersuchungshaft führen.
Fehler 4: Einen Steuerberater statt einen Strafverteidiger beauftragen
Ein Geldwäschevorwurf ist ein Strafverfahren. Ihr Steuerberater ist kein Strafverteidiger. Er hat kein Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO, er kennt die Dynamiken einer strafrechtlichen Ermittlung nicht, und er unterliegt selbst dem Geldwäschegesetz — er hat eigene Meldepflichten. Ein Steuerberater kann Teil der Lösung sein, aber nicht der erste Ansprechpartner bei einer Vorladung wegen Geldwäsche.
Fehler 5: In Internetforen nach Rat suchen
„Hatte das gleiche Problem, einfach ignorieren, wird eingestellt.“ Solche Ratschläge aus Reddit oder Telegram-Gruppen können teuer werden. Jeder Fall ist anders. Die Rechtsfolgen hängen von Einzelheiten ab, die ein Forum nicht kennen kann.
Was Sie stattdessen tun sollten — Schritt für Schritt
Schritt 1: Schweigen
Keine Aussage bei der Polizei. Kein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft. Kein „kurzes Gespräch, um die Sache aufzuklären.“ Schweigen ist kein Schuldeingeständnis — es ist Ihr Recht und in dieser Phase der einzig kluge Schritt.
Schritt 2: Strafverteidiger beauftragen
Ein Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Bereich Kryptowährungen. Nicht jeder Strafverteidiger versteht, wie Blockchain-Transaktionen funktionieren, was Mixer sind oder wie Sammelauskunftsersuchen ablaufen. Diese Spezialisierung ist entscheidend.
Schritt 3: Akteneinsicht beantragen
Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst die Akte zeigt, worauf der Verdacht basiert. Welche Transaktionen untersucht werden. Ob Bankdaten, Börsendaten oder Blockchain-Analysen vorliegen. Ohne Akteneinsicht verteidigt man im Nebel.
Schritt 4: Verteidigungsstrategie entwickeln
Nach Akteneinsicht gibt es mehrere mögliche Wege:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Wenn der Verdacht unbegründet ist, kann die Verteidigung auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. Das gelingt besonders bei Fällen, in denen der Mandant selbst Opfer eines Betrugs war und unwissentlich als Geldwäsche-Intermediär genutzt wurde.
- Nachweis der legalen Herkunft: Lückenlose Dokumentation der Mittelherkunft — Kaufbelege, Börsentransaktionen, Wallet-Historien. Das entkräftet den Verdacht direkt.
- Vorsatz bestreiten: Geldwäsche nach § 261 StGB erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Wer nicht wusste und nicht wissen konnte, dass die Gegenleistung aus einer rechtswidrigen Tat stammt, handelt nicht vorsätzlich. Die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) hat einen niedrigeren Strafrahmen.
- Steuerliche Dimension klären: Wenn der Geldwäschevorwurf auf Steuerhinterziehung als Vortat gestützt wird, muss geprüft werden, ob überhaupt steuerpflichtige Gewinne vorliegen. Kryptowerte mit Haltedauer über einem Jahr sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei. Keine Steuerhinterziehung, keine Vortat, keine Geldwäsche.
Sonderfall: Vorladung als Opfer von Krypto-Betrug
Einer der absurdesten Aspekte der aktuellen Ermittlungspraxis: Menschen, die selbst Opfer eines Krypto-Betrugs geworden sind, erhalten Vorladungen wegen Geldwäsche. Der typische Ablauf sieht so aus:
- Ein Betrüger verkauft dem Opfer Kryptowährungen über eine P2P-Plattform.
- Die Bezahlung erfolgt per Banküberweisung — das Geld stammt aus einem Betrug an einem Dritten.
- Das Opfer des ursprünglichen Betrugs erstattet Anzeige. Die Bank meldet die Überweisung.
- Die Ermittler verfolgen den Geldfluss und landen beim P2P-Käufer — der von alldem nichts wusste.
Ergebnis: Wer selbst Opfer ist, wird zum Beschuldigten. Das klingt ungerecht — und ist es oft auch. Aber der Anfangsverdacht genügt, um ein Verfahren einzuleiten. Die Verteidigung muss dann zeigen, dass weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorlag. Das gelingt in vielen Fällen, erfordert aber eine sorgfältige Aufarbeitung.
Fallbeispiel: P2P-Händler erhält Vorladung wegen Geldwäsche
Ein Mandant handelte regelmäßig Bitcoin über eine P2P-Plattform. Er kaufte und verkaufte — legal, mit Gewinnabsicht, Steuern erklärt. Eines Tages erhielt er eine Vorladung: Verdacht der Geldwäsche in 14 Fällen.
Die Akteneinsicht ergab: Mehrere seiner Handelspartner hatten die Bitcoin mit Geld aus Betrugsdelikten bezahlt. Der Mandant hatte davon nichts gewusst. Die Ermittler argumentierten mit „leichtfertiger Geldwäsche“ — er hätte aufgrund der niedrigen Preise misstrauisch werden müssen.
Die Verteidigung legte dar, dass die Preise im marktüblichen Rahmen lagen und der Mandant eine KYC-Prüfung über die Plattform durchgeführt hatte. Die Gegenpartner hatten verifizierte Konten. Es gab keine Anhaltspunkte, die Misstrauen hätten wecken müssen. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Strafrahmen: Was bei Geldwäsche droht
Der Strafrahmen nach § 261 StGB ist erheblich:
- Grundtatbestand (§ 261 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren
- Besonders schwere Fälle (§ 261 Abs. 4 StGB): 6 Monate bis 10 Jahre — bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande
- Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
Dazu kommt: Vermögenseinziehung nach §§ 73 ff. StGB. Die Kryptowerte, die Gegenstand der Geldwäsche sein sollen, können eingezogen werden. Auch Bankguthaben können im Wege des Vermögensarrests nach § 111b StPO gesichert werden.
Warum bei Geldwäsche-Vorwürfen Straf- und Steuerrecht zusammengehören
Geldwäsche braucht eine Vortat. In Krypto-Fällen ist diese Vortat häufig Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer Krypto-Gewinne nicht versteuert hat und die Erträge verschiebt, kann sich zusätzlich zur Steuerhinterziehung wegen Selbstgeldwäsche strafbar machen.
Die Verteidigung muss deshalb immer beide Seiten im Blick haben. Ist die Steuerhinterziehung die Vortat? Dann muss zuerst geprüft werden, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wie hoch ist der Hinterziehungsbetrag? Kommt eine Selbstanzeige noch in Betracht? Was ist mit der Haltefrist?
Als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht bearbeiten wir beide Rechtsgebiete aus einer Hand. Das ist kein Komfortmerkmal — bei Geldwäsche-Vorwürfen mit steuerrechtlicher Vortat ist es eine Notwendigkeit.
Quellenverzeichnis
- § 261 StGB — Geldwäsche
- § 136 StPO — Vernehmung des Beschuldigten
- § 147 StPO — Akteneinsichtsrecht
- § 170 Abs. 2 StPO — Einstellung des Verfahrens
- § 258 StGB — Strafvereitelung
- § 43 GwG — Verdachtsmeldungen
- § 370 AO — Steuerhinterziehung
Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld

