Krypto-Verluste absetzen: Wo aus dem Steuervorteil ein Steuerstrafverfahren wird
Kurz & klar
- Ein Kursverfall ist steuerlich kein Verlust. § 23 EStG kennt nur das Veräußerungsgeschäft – solange die Coins liegen bleiben, ist nichts passiert.
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Kein Abzug vom Lohn, keine Verrechnung mit Kapitalerträgen.
- Totalverlust durch Börseninsolvenz, Rugpull oder verlorenen Schlüssel ist der schwierigste Fall: Es fehlt regelmäßig genau das, worauf § 23 EStG abstellt – ein Veräußerungsvorgang.
- Der gefährlichste Teil steht in keiner Steuer-Software: Wer Verluste erklärt, richtet den Blick des Finanzamts auf die Gewinnjahre davor.
Die Konstellation begegnet uns in fast jedem zweiten Krypto-Mandat: 2020 und 2021 lief es gut, teilweise sehr gut. Erklärt wurde nichts – aus Unsicherheit, aus Verdrängung, oder weil „das ja sowieso keiner sieht“. Dann kamen der Einbruch, eine insolvente Börse und ein Token, der über Nacht auf null ging. Und jetzt sitzt jemand vor uns, der die Verluste „endlich mal absetzen“ will.
Das kann richtig sein. Es kann aber auch der Schritt sein, der ein Steuerstrafverfahren auslöst. Welcher von beiden es wird, entscheidet sich nicht beim Ausfüllen der Anlage SO, sondern in der Reihenfolge der Schritte davor.
Was § 23 EStG überhaupt als Verlust anerkennt
Kryptowerte im Privatvermögen sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt und zugleich ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint – das Argument „der Staat kann es ohnehin nicht kontrollieren“ ist damit erledigt.
Entscheidend ist der zweite Teil der Norm: Besteuert wird ein Veräußerungsgeschäft. Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Ohne Veräußerung existiert steuerlich kein Vorgang – weder ein Gewinn noch ein Verlust. Ein Depot, das 80 Prozent im Minus steht, ist steuerlich ein Nichts.
Als Veräußerung zählt dabei mehr, als die meisten annehmen: der Verkauf gegen Euro, aber genauso der Tausch Coin gegen Coin und der Einsatz von Coins als Zahlungsmittel. Wer 2022 im Crash umgeschichtet hat, hat dabei Verluste realisiert, ohne es zu merken. Umgekehrt gilt: Wer stur gehalten hat, hat nichts, was er erklären könnte.
Ein Detail, das viele ältere Ratgeber noch falsch wiedergeben: Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG liegt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 1.000 Euro, nicht mehr bei 600 Euro. Und es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – ein Euro darüber, und der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig.
Der Verrechnungskreis – die Falle, die kaum jemand erklärt
Hier trennen sich die Erwartung und das Gesetz. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG sagt: Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den Sie im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben; ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Das heißt im Klartext:
- Krypto-Verluste mindern nicht Ihren Arbeitslohn.
- Sie mindern nicht Ihre Kapitalerträge aus Aktien oder Zinsen – das ist ein eigener Topf nach § 20 EStG.
- Sie mindern nicht Mieteinkünfte oder Gewinne aus selbstständiger Arbeit.
Was bleibt, steht in Satz 8: Der Verlust darf ein Jahr zurückgetragen und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden – aber immer nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Und § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend, der Verlust muss also gesondert festgestellt werden. Wer nie eine Anlage SO abgegeben hat, hat keinen festgestellten Verlust. Er hat nur eine Erinnerung.
Anders liegt es, wenn die Coins im Betriebsvermögen stecken – bei gewerblichem Mining etwa oder bei einem Handelsvolumen, das die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Dort gelten andere Regeln, dafür fällt die Jahresfrist weg. Welche Folgen das hat, haben wir am Beispiel des nicht angemeldeten Mining-Gewerbes beschrieben.
Totalverlust, Börseninsolvenz, Rugpull
Das ist der Bereich, in dem wir die meisten Fehler sehen – und in dem die gängigen Steuer-Tools am unzuverlässigsten sind. Man muss drei Fälle sauber trennen:
- Die Börse ist insolvent. Sie halten dann keine Coins mehr, sondern eine Forderung gegen den Insolvenzverwalter. Das verschiebt die Frage weg von § 23 EStG. Solange das Verfahren läuft, steht die Höhe des endgültigen Ausfalls gar nicht fest – und ein noch nicht feststehender Ausfall ist kein abziehbarer Verlust.
- Der Token ist wertlos (Rugpull, Scam, abgeschaltetes Projekt). Die Coins liegen weiter in Ihrer Wallet. Es gibt keinen Erwerber, keinen Preis, keine Veräußerung – und damit nach dem Wortlaut der Norm keinen Verlust.
- Der Schlüssel ist verloren oder die Wallet gehackt. Wirtschaftlich der härteste Fall, steuerlich der schwächste: Es fehlt jeder Rechtsakt, an den das Gesetz anknüpfen könnte.
In der Praxis wird deshalb häufig ein tatsächlicher Verkauf zu einem symbolischen Preis empfohlen, um überhaupt einen Veräußerungsvorgang zu erzeugen. Das kann funktionieren. Es funktioniert aber nur, wenn der Vorgang echt ist: ein fremder Dritter, ein nachvollziehbarer Ablauf, eine dokumentierte Abwicklung. Verkäufe im Familienkreis oder Ringgeschäfte zwischen eigenen Wallets prüft die Finanzverwaltung an § 42 AO – und im ungünstigen Fall nicht nur steuerlich.
Für die Dokumentation gelten seit dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 – S 2256/00042/064/043) deutlich schärfere Anforderungen. Das Schreiben ersetzt die Fassung von 2022 und regelt erstmals ausführlich die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten. Wer einen Verlust behauptet, trägt dafür die Feststellungslast.
Wo aus dem Verlust ein Ermittlungsverfahren wird
Und damit zu dem Teil, den Steuer-Software und reine Steuerberatung typischerweise ausblenden. Es gibt drei Wege, auf denen eine Verlusterklärung in ein Verfahren nach § 370 AO führt.
Erstens der aufgeblähte Verlust. Wer Verluste ansetzt, die er nicht belegen kann, macht unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen – § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dass am Ende kein Cent Erstattung fließt, hilft nicht: Der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar, und zwar ab dem Zugang der Erklärung beim Finanzamt.
Zweitens – und das ist der Regelfall – die geöffnete Vergangenheit. Eine Verlusterklärung ist für den Veranlagungsbezirk ein Signal. Wer 2022 sechsstellige Verluste erklärt, hat 2021 offensichtlich in erheblichem Umfang gehandelt. Die nächste Frage kommt zwangsläufig, und sie lautet nicht „stimmt der Verlust?“, sondern „wo sind die Gewinne?“. Ab dem Moment, in dem Sie erkennen, dass frühere Erklärungen unrichtig waren, greift außerdem die Berichtigungspflicht des § 153 AO – ein Unterlassen wird dann selbst zur Tat.
Drittens der Software-Report. Mandanten legen dem Finanzamt gern den vollständigen Export ihres Steuer-Tools vor, weil er Gründlichkeit signalisiert. Dieser Export ist ein Beweismittel. Er enthält sämtliche Vorjahre, sämtliche Wallets und sämtliche Börsen – und er wandert bei einem Anfangsverdacht unmittelbar in die Ermittlungsakte. Bevor ein solcher Report das Haus verlässt, muss klar sein, was in den Jahren davor steht.
Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern 50.000 Euro, ist der Regelfall des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO eröffnet – dazu im Detail unser Beitrag zum großen Ausmaß und zum Strafmaß.
Die richtige Reihenfolge
Was wir Mandanten in dieser Lage raten, lässt sich in vier Schritten zusammenfassen:
- Erst rekonstruieren, dann erklären. Vollständige Transaktionshistorie über alle Jahre, alle Börsen, alle Wallets – bevor irgendetwas beim Finanzamt landet.
- Die Gewinnjahre zuerst bewerten. Die Frage ist nie „wie setze ich den Verlust ab“, sondern „was passiert, wenn dieser Verlust jemanden neugierig macht“.
- Wenn Vorjahre offen sind: Selbstanzeige prüfen, bevor der Verlust erklärt wird. Die Reihenfolge entscheidet über die Wirksamkeit. Ist die Tat erst einmal entdeckt, greift der Sperrgrund – siehe unsere Übersicht zu den Sperrgründen des § 371 Abs. 2 AO.
- Belege vor Behauptungen. Insolvenzunterlagen, Strafanzeige bei Scam-Fällen, Chain-Nachweise. Ohne Nachweis droht statt des Verlustabzugs eine Schätzung nach § 162 AO.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, angestellter Ingenieur, hatte 2021 rund 190.000 Euro Gewinn realisiert und nicht erklärt. 2022 verlor er bei einer insolventen Handelsplattform etwa 140.000 Euro. Sein erster Impuls war naheliegend: beides erklären, es gleiche sich ja ohnehin weitgehend aus.
Es gleicht sich nicht aus. Der Gewinn 2021 und der Verlust 2022 liegen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen; der Rücktrag nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG erfasst nur den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum, und der Ausfall bei der insolventen Plattform war zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach überhaupt nicht bestimmbar. Geblieben wäre eine vollständige Steuerhinterziehung für 2021 – bei gleichzeitig nicht abziehbarem Verlust. Wir haben stattdessen zuerst die Selbstanzeige für die Gewinnjahre vorbereitet und den Verlustfall erst danach und getrennt aufgearbeitet.
Vertiefung
Alles zu Ermittlungen, Verteidigung und Selbstanzeige bei nicht erklärten Krypto-Erträgen finden Sie auf unserer Hauptseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets.
Wir beraten in genau dieser Schnittmenge – als Fachanwälte für Steuerrecht und für Strafrecht. Die steuerliche Frage, ob ein Verlust abziehbar ist, und die strafrechtliche Frage, was seine Erklärung auslöst, lassen sich nicht getrennt beantworten. Wer nur die erste stellt, erlebt die zweite später.

