Gehalt oder Provision in Krypto gezahlt: Lohnsteuer, § 266a StGB und das BAG-Urteil

Kurz & klar

  • Das BAG hat am 16. April 2025 (10 AZR 80/24) entschieden: Eine Provision darf in Ether erfüllt werden – als Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, wenn das objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Über Lohnsteuer und Sozialabgaben sagt das Urteil nichts.
  • Wer in Coins vergütet, schuldet trotzdem Lohnsteuer in Euro. Unterbleibt die Anmeldung, ist das § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – begangen vom Arbeitgeber, nicht vom Mitarbeiter.
  • Das schärfere Risiko liegt bei der Sozialversicherung: Sachbezüge sind Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV), es gilt das Entstehungsprinzip, und vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst nach 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Strafnorm: § 266a StGB.
  • Ob Krypto lohnsteuerlich Sachbezug oder Geldleistung ist, ist bis heute ungeklärt. Für die Nachforderung hilft das nicht – für den Vorsatz sehr wohl.

Die Konstellation begegnet uns fast immer in derselben Form. Ein kleines Krypto-Unternehmen, oft eine GmbH mit einer Handvoll Leuten, zahlt Boni, Provisionen oder Gehaltsanteile in ETH, BTC oder USDT aus. Alle finden das naheliegend – man arbeitet ja in dieser Branche. Die Buchhaltung verbucht die Transfers als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder gar nicht. Drei Jahre später kommt die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, und ab da geht es nicht mehr um Steueroptimierung, sondern um zwei Straftatbestände und um Beiträge, die drei Jahrzehnte lang nachgefordert werden können.

Was das BAG entschieden hat – und was es gerade nicht entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. April 2025 (10 AZR 80/24, Vorinstanz LAG Baden-Württemberg – Kammern Mannheim, 19 Sa 29/23) erstmals höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kryptowerte als Vergütungsbestandteil zulässig sind. Der Fall: Ein Arbeitnehmer eines Krypto-Unternehmens hatte vertraglich vereinbarte Provisionen in Ether zu bekommen und klagte, weil nicht wie vereinbart geleistet wurde.

Die Kernaussagen sind knapp und klar:

  • Ether ist kein „Geld“ im Sinne von § 107 Abs. 1 GewO. Eine vollständige Vergütung in Coins ist damit ausgeschlossen – Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
  • Als Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO darf ein Teil aber vereinbart werden, sofern das objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
  • Der unpfändbare Teil des Entgelts muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. Wird darüber hinweggegangen, ist die Sachbezugsvereinbarung insoweit teilnichtig.

In der Beratungspraxis wird das Urteil seither als grünes Licht zitiert. Das ist es auch – arbeitsrechtlich. Es betrifft aber ausschließlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zum Lohnsteuerabzug steht darin kein Wort, zur Beitragspflicht ebenso wenig. Wer es als Freibrief liest, übersieht die beiden Behörden, die später vor der Tür stehen.

Der Denkfehler: „Wir haben doch gar kein Geld gezahlt“

Diesen Satz hören wir regelmäßig, und er ist der Ausgangspunkt fast aller Verfahren in diesem Bereich. Lohnsteuerlich ist gleichgültig, in welcher Form der Vorteil gewährt wird. Zufließt, was in die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers gelangt – bei Kryptowerten die Übertragung auf eine Wallet, auf die er zugreifen kann. In diesem Moment entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, bewertet mit dem Wert im Zuflusszeitpunkt (§ 8 EStG).

Daran hängt die ganze Kette: § 38 EStG verpflichtet den Arbeitgeber zum Einbehalt, § 41a EStG zur monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung, § 42d EStG macht ihn zum Haftungsschuldner. Reicht der verbleibende Barlohn für den Einbehalt nicht aus – bei einem in Coins gezahlten Bonus der Normalfall –, muss der Arbeitgeber das dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Wer das unterlässt und stattdessen unrichtige Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, verwirklicht § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Und der Kursverfall danach ändert nichts. Wer im Januar einen Bonus im Gegenwert von 40.000 Euro überträgt und im Dezember auf Coins sitzt, die noch 9.000 Euro wert sind, schuldet Lohnsteuer auf 40.000 Euro.

Sachbezug oder Geldleistung? Die Frage ist offen – und das ist Ihr Ansatzpunkt

Hier wird es für Berater unangenehm. Ist die Zuwendung ein Sachbezug, greifen die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und potenziell die Pauschalierung nach § 37b EStG. Ist sie eine Einnahme „in Geld“, greift beides nicht. Seit 2020 zählt § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG unter anderem „Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“ ausdrücklich zu den Geldeinnahmen. Ob ein Stablecoin darunterfällt, ob ein Utility-Token darunterfällt, ob Bitcoin darunterfällt – dazu gibt es bis heute weder eine höchstrichterliche Entscheidung noch eine belastbare Festlegung der Finanzverwaltung. Das ausführliche BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten räumt diese Frage nicht aus.

Der typische Ablauf: Der Berater setzt die Freigrenze an, weil Bitcoin nun einmal kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die Lohnsteuer-Außenprüfung sieht es anders, qualifiziert um und fordert nach. Bis dahin ist das ein Streit über Geld.

Strafrechtlich sieht die Sache anders aus, und zwar zugunsten des Mandanten. Nach der Rechtsprechung des BGH zum subjektiven Tatbestand des § 370 AO muss der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen oder zumindest für möglich halten. Ein Irrtum über den Steueranspruch ist deshalb ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und schließt den Vorsatz aus – nicht bloß ein Verbotsirrtum (grundlegend BGH, Beschluss vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11). Wer sich in einer ungeklärten Rechtsfrage vertretbar positioniert hat, hat einen sehr guten Stand. Vorausgesetzt, das lässt sich zeigen.

Genau daran scheitert es meistens. Eine dokumentierte Beraterstellungnahme aus dem Jahr der Zahlung ist Gold wert, eine nachträgliche Erklärung im Prüfungsgespräch nicht. Wer heute in Coins vergütet, sollte die rechtliche Einordnung schriftlich festhalten, bevor die erste Überweisung rausgeht – das ist später der Unterschied zwischen Nachzahlung und Strafverfahren.

Die eigentliche Gefahr sitzt bei der Rentenversicherung

Mandanten unterschätzen diesen Teil fast durchgängig, weil sie in Steuerkategorien denken. § 14 Abs. 1 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden“. Die Form ist damit ausdrücklich egal. Coins sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Verschärfend kommt das Entstehungsprinzip hinzu. Im Beitragsrecht werden Beiträge fällig, wenn der Entgeltanspruch entsteht – nicht erst, wenn tatsächlich gezahlt wird. Der Arbeitgeber schuldet Beiträge also auch auf Entgelt, das er nie ausgekehrt hat. In der Fachsprache: Phantomlohn. Wer eine Provision in Ether zusagt und dann nichts überträgt, ist beitragsrechtlich trotzdem in der Pflicht.

Die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV läuft turnusmäßig alle vier Jahre. Fällt dort auf, dass Vergütungsbestandteile nicht verbeitragt wurden, folgt zweierlei:

  • Verjährung. Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es nach Satz 2 dreißig Jahre. Zwischen diesen beiden Zahlen liegt für ein kleines Unternehmen oft die Existenz.
  • Hochrechnung. Sind bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis weder Steuern noch Beiträge gezahlt worden, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Das ausgekehrte Coin-Volumen wird dann auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet. Die Nachforderung übersteigt den Wert der übertragenen Coins regelmäßig deutlich.

Strafrechtlich steht dahinter § 266a StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach Absatz 4 sechs Monate bis zehn Jahre. Absatz 6 erlaubt ein Absehen von Strafe, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit schriftlich mitteilt, welche Beiträge er nicht abführen kann und warum. In unseren Fällen ist dieses Fenster praktisch immer längst zu – wer weiß, dass er Beiträge schuldet, hat sie in aller Regel schon nicht angemeldet.

BGH 1 StR 331/17: der Vorsatz-Hebel bei § 266a StGB

Es gibt einen Ansatz, den viele Verteidiger nicht auf dem Schirm haben. Nach klassischer Rechtsprechung war ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft bei § 266a StGB nur ein – meist vermeidbarer – Verbotsirrtum. Der 1. Strafsenat des BGH hat davon in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 (1 StR 331/17) ausdrücklich Abstand genommen und formuliert, dass er, „da für die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar ist und es sich jeweils um (normative) Tatbestandsmerkmale handelt“, zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft und die daraus folgende Abführungspflicht „insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln“ erwägt.

Bei der Einordnung muss man ehrlich sein: Das ist eine angekündigte Erwägung, keine vollzogene Rechtsprechungsänderung, auf die man sich blind verlassen kann. Der praktische Wert ist trotzdem erheblich, denn § 266a StGB kennt keine Fahrlässigkeitsvariante. Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit. Die Beiträge schuldet man dann immer noch – aber es gibt kein Strafverfahren und keine Diskussion über die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers.

Und der Arbeitnehmer?

Für ihn entstehen zwei getrennte Vorgänge, die gern vermischt werden. Der Zufluss ist Arbeitslohn. Gleichzeitig ist er eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG, mit Anschaffungskosten in Höhe des angesetzten Werts und beginnender Jahresfrist. Verkauft der Mitarbeiter die Coins binnen eines Jahres mit Gewinn, ist das ein privates Veräußerungsgeschäft – wer den Sachbezug nie erklärt hat und später auch den Verkauf verschweigt, produziert zwei Fehler in derselben Erklärung. Dazu Krypto-Gewinne dem Finanzamt verschwiegen und, zur Verlustseite bei Kursverfall, Krypto-Verluste absetzen.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Unternehmen mit sieben Beschäftigten zahlte über gut zwei Jahre quartalsweise Boni in einem Stablecoin aus, insgesamt ein niedriger sechsstelliger Gegenwert. Die Beträge liefen über eine Firmenwallet, dokumentiert war nur ein internes Spreadsheet. Der Steuerberater hatte auf Nachfrage einmal telefonisch geraten, das „als Sachgeschenk“ zu behandeln – schriftlich nichts.

Die DRV-Prüfung stellte die Zahlungen fest, die Prüferin nahm Vorsatz an, das Verfahren ging an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend wurde die Beweislage zum Vorsatz: Aus den On-Chain-Daten ließen sich die Zuflusszeitpunkte taggenau rekonstruieren, aus dem Mailverkehr ergab sich, dass die Geschäftsführung die Behandlung mehrfach hinterfragt hatte. Die Beiträge waren zu zahlen, samt Säumniszuschlägen. Das Strafverfahren endete ohne Anklage – ein Ergebnis, das frühes Arbeiten in beide Richtungen voraussetzt.

Was in solchen Mandaten zuerst passiert

  1. Zuflüsse rekonstruieren. Jede Übertragung, jeder Zeitpunkt, jeder Kurs. Die Blockchain ist hier ausnahmsweise der Freund des Mandanten – sie liefert eine lückenlose, nicht manipulierbare Zeitachse. Wer selbst sauber rechnet, verhindert die Schätzung nach § 162 AO (dazu Krypto-Steuerschätzung durch das Finanzamt).
  2. Steuer und Sozialversicherung strikt trennen. Zwei Verfahren, zwei Behörden, zwei Verjährungsregime, zwei Straftatbestände. Wer sie vermengt, verschenkt Argumente.
  3. Die Korrekturwege prüfen. Für die Lohnsteuer gilt eine Besonderheit, die viele übersehen: Nach § 371 Abs. 2a AO tritt bei berichtigten Lohnsteuer-Anmeldungen Straffreiheit „in dem Umfang“ ein, in dem korrigiert wird. Die Teilselbstanzeige ist hier also ausdrücklich zulässig, und die 25.000-Euro-Sperre des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gilt nicht. Das ist ein deutlich milderes Regime als bei der Einkommensteuer – siehe zum Vergleich die Sperrgründe des § 371 AO.
  4. Die DRV-Prüfung als Beweisaufnahme behandeln. Was der Geschäftsführer dort erklärt, landet in der Akte. Auskünfte zur Beitragspflicht sind etwas anderes als Angaben zum eigenen Kenntnisstand. Wer die Grenze nicht kennt, redet sich in den Vorsatz hinein.

Diese Mandate verlangen eine Doppelqualifikation, weil die Bemessungsgrundlage aus dem Steuerrecht kommt, das Risiko aus dem Strafrecht und die größte Zahl aus dem Sozialversicherungsrecht. Wer nur eine Seite beherrscht, optimiert an der falschen Stelle.

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