Krypto-Gewinne im Ausland: Wann liefern USA, Schweiz und VAE aus?

Ein Mandant hat unversteuerte Krypto-Gewinne im sechsstelligen Bereich, lebt seit zwei Jahren in Zürich oder Dubai, und die deutsche Steuerfahndung ermittelt. Die erste Frage, die fast jeder stellt: „Können die mich da rausholen?“ Die Antwort hängt fast ausschließlich vom Zielland ab – und sie fällt für die USA, die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate grundverschieden aus. Wer alle drei über einen Kamm schert, weil sie „nicht EU“ sind, verteidigt seinen Mandanten auf Basis einer falschen Landkarte.

Für EU-Mitgliedstaaten gilt der Europäische Haftbefehl mit seinem vereinfachten Übergabeverfahren – dazu haben wir an anderer Stelle geschrieben, ebenso zur Sicherstellung von Krypto-Vermögen innerhalb der EU. Außerhalb der EU gilt das nicht. Dort greift entweder ein bilateraler Auslieferungsvertrag mit eigenen Regeln – oder gar keiner.

Kurz & klar

  • USA: Der frühere Fiskalvorbehalt ist seit dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18.04.2006 (in Kraft seit 01.02.2010) zum Auslieferungsvertrag von 1978 abgeschafft. Steuerhinterziehung ist heute ein auslieferungsfähiges Delikt.
  • Schweiz: Der Fiskalvorbehalt aus Art. 3 Abs. 3 IRSG gilt für direkte Steuern – und die Einkommensteuer auf private Krypto-Gewinne ist eine direkte Steuer. Auslieferung wegen bloßer Steuerhinterziehung findet grundsätzlich nicht statt.
  • VAE: Es existiert gar kein Auslieferungsvertrag. Ersuchen laufen auf diplomatischem Weg, ohne Rechtspflicht zur Auslieferung – das Ergebnis ist politisch, nicht juristisch vorhersehbar.

Drei Länder, drei Rechtsquellen

Das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regelt den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland – aber nur subsidiär. § 1 Abs. 3 IRG stellt klar: Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Mit den USA und der Schweiz bestehen solche Verträge, mit den VAE nicht. Das bedeutet in der Praxis drei völlig getrennte Prüfungen, nicht eine gemeinsame „Nicht-EU-Regel“.

Gemeinsam ist allen drei Konstellationen nur der Ausgangspunkt aus deutscher Sicht: § 3 IRG verlangt beiderseitige Strafbarkeit und – bei Auslieferung zur Verfolgung – eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach deutschem Recht. Ob und wie der ersuchte Staat das genauso sieht, ist eine andere Frage.

USA: Der Fiskalvorbehalt ist Geschichte

Zwischen Deutschland und den USA gilt der Auslieferungsvertrag vom 20.06.1978, ergänzt durch den Zusatzvertrag vom 21.10.1986 und den Zweiten Zusatzvertrag vom 18.04.2006 (in Kraft seit 01.02.2010, u. a. zur Umsetzung des EU-US-Auslieferungsabkommens vom 25.06.2003). Vor 2010 kannten viele ältere Auslieferungsverträge – auch dieser hier ursprünglich – eine Ausnahme für rein fiskalische Delikte. Diese Ausnahme ist mit dem Zweiten Zusatzvertrag gefallen. Auslieferung wegen Steuerdelikten ist seitdem möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen – beiderseitige Strafbarkeit und die im Vertrag festgelegte Erheblichkeitsschwelle (Art. 2 Abs. 1 AuslV D-USA) – vorliegen.

Für Krypto-Fälle heißt das: Wer glaubt, eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO sei „nur eine Fiskalsache“ und deshalb per se kein Auslieferungsgrund, verlässt sich auf eine Rechtslage, die seit über 15 Jahren nicht mehr existiert. Die entscheidende Verteidigungslinie liegt heute woanders: bei der beiderseitigen Strafbarkeit im Einzelfall, bei der Darlegung des hinreichenden Tatverdachts und – wenn es zur Auslieferung kommt – beim Spezialitätsgrundsatz aus Art. 22 AuslV D-USA, der die spätere Strafverfolgung strikt auf die im Ersuchen benannte Tat begrenzt.

Schweiz: Der Fiskalvorbehalt lebt – aber nur für direkte Steuern

Bei der Schweiz ist die Rechtslage fast spiegelverkehrt, und das wird in Mandantengesprächen regelmäßig durcheinandergebracht. Grundlage ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe) von 1957 samt Zweitem Zusatzprotokoll von 1978, subsidiär das Schweizer Rechtshilfegesetz (IRSG). Art. 5 EAUe stellt die Auslieferung bei Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisendelikten unter einen Zusatzvorbehalt – und eine solche Zusatzvereinbarung hat die Schweiz nie getroffen. Das Zweite Zusatzprotokoll hätte diesen Vorbehalt für bestimmte Fälle aufgehoben; die Schweiz hat genau dieses Kapitel per Erklärung nicht übernommen.

Damit greift Art. 3 Abs. 3 IRSG: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Die Einkommensteuer auf private Krypto-Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG ist eine direkte Steuer – und für direkte Steuern gilt der Fiskalvorbehalt uneingeschränkt. Selbst ein Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 des Schweizer Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (arglistige Täuschung mit erheblichem Schaden) führt bei direkten Steuern nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG nur zu „anderer Rechtshilfe“ – also etwa Kontoauskünften –, nicht aber zur Auslieferung. Das öffnet sich erst bei indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Zoll, Verbrauchsteuern): Über die Schengen-Assoziierung der Schweiz greifen Art. 50, 59, 63 SDÜ, die hier eine echte Auslieferungspflicht begründen – im Schrifttum vertreten ab einer Hinterziehung von rund 25.000 Euro Umsatzsteuer bzw. 100.000 Euro Zollwert.

Es gibt eine zweite Tür, die viel seltener zutrifft, aber real ist: den gemeinrechtlichen Betrug nach Art. 146 des Schweizer Strafgesetzbuchs. Der Fiskalvorbehalt greift nach ständiger Praxis des Schweizer Bundesgerichts (u. a. Urteil vom 13.04.2010, 1C_163/2010) nicht, wenn der Täter nicht bloß dem Staat etwas vorenthält, sondern ihn durch Täuschung zu einer Leistung veranlasst, die er sonst nicht erhalten hätte – etwa eine erschlichene Steuerrückerstattung. Genau auf dieser Grundlage hat die Schweiz 2010 einen Fall an Deutschland ausgeliefert und wurde diese Konstruktion jüngst im CumEx-Kontext vor dem Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 20.09.2023, 1 StR 187/23): Der Verurteilte war von der Schweiz wegen gemeinrechtlichen Betrugs (Art. 146 CH-StGB) ausgeliefert worden, nicht wegen Steuerhinterziehung. Der 1. Strafsenat sah darin keinen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz aus Art. 14 Abs. 1 EAUe, weil die rechtliche Einordnung zwischen Auslieferungs- und Verurteilungstat abweichen darf, solange die tatsächlichen Abweichungen für die Auslieferungsentscheidung nicht tragend waren.

Für die Praxis bedeutet das: Reine, unentdeckt gebliebene Krypto-Steuerhinterziehung liefert die Schweiz nicht aus. Sobald aber aktive Täuschungshandlungen gegenüber dem Finanzamt hinzukommen – gefälschte Belege, erschlichene Erstattungen, konstruierte Verlustnachweise – oder parallel ein Geldwäschevorwurf im Raum steht (dazu unser Beitrag zur Selbstgeldwäsche), verschiebt sich die Bewertung erheblich. Geldwäsche ist kein Fiskaldelikt, für sie gilt der Vorbehalt nicht.

Ein Nebeneffekt, der in der Beratung oft übersehen wird: Einfache Steuerhinterziehung ist nach Schweizer Recht (Art. 175 DBG) nur eine Übertretung mit Buße, keine Freiheitsstrafe androhende Straftat. Das wirkt sich schon auf die beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 EAUe aus – unabhängig vom Fiskalvorbehalt fehlt es dann bereits an einer vergleichbaren Sanktionsandrohung.

Vereinigte Arabische Emirate: kein Vertrag, keine Garantie – in beide Richtungen

Mit den VAE besteht kein bilateraler Auslieferungsvertrag. Ersuchen laufen auf diplomatischem Weg, das IRG regelt in diesem Fall den vertraglosen Auslieferungsverkehr als innerstaatlichen Rahmen – es ersetzt aber keine völkerrechtliche Verpflichtung der VAE. Genau das ist der Punkt, den man Mandanten deutlich machen muss: „Kein Vertrag“ bedeutet nicht Sicherheit, sondern Unvorhersehbarkeit. Es gibt keinen Rechtsanspruch gegen die Auslieferung, aber auch keinen Automatismus dafür. Ob ein Ersuchen erfolgreich ist, hängt von der politischen und diplomatischen Kooperationsbereitschaft im Einzelfall ab – die sich zudem verschiebt: Nach dem Austritt der VAE aus der FATF-Grauliste 2024 und mehreren neu geschlossenen Kooperationsabkommen ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei Finanzdelikten spürbar gestiegen, ohne dass daraus eine Rechtspflicht geworden wäre.

Wichtig für die Verteidigung: Auch ohne Auslieferungsvertrag ist „sonstige Rechtshilfe“ nach §§ 59 ff. IRG möglich – also Kontoauskünfte, Vermögenssperren, Zeugenvernehmungen. § 72 IRG verpflichtet Deutschland dabei, Bedingungen zu beachten, die der ausländische Staat an seine Unterstützung knüpft. Ein Mandant, der glaubt, in Dubai vor jedem deutschen Zugriff geschützt zu sein, unterschätzt häufig genau diesen Kanal: Konten können eingefroren, Vermögenswerte identifiziert werden, ohne dass die Person selbst je ausgeliefert wird.

Der Spezialitätsgrundsatz: die Grenze, die auch bei erfolgreicher Auslieferung bleibt

Wird tatsächlich ausgeliefert, endet die rechtliche Auseinandersetzung nicht. § 11 IRG und die entsprechenden Vertragsnormen (Art. 22 AuslV D-USA, Art. 14 Abs. 1 EAUe für die Schweiz) binden den ersuchenden Staat an die im Bewilligungsverfahren benannte Tat. Verfolgung wegen einer weiteren, vor der Übergabe begangenen Tat ist ohne nachträgliche Zustimmung des ersuchten Staates unzulässig. Für die Verteidigung folgt daraus ein sehr konkreter Prüfauftrag: Welche Tat stand exakt im Auslieferungsersuchen? Jede Anklage, die darüber hinausgeht, braucht ein eigenes Nachtragsersuchen – und genau an dieser Stelle entscheiden sich in der Praxis nicht wenige Verfahren.

Was das für die Mandatsführung bedeutet

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis, anonymisiert: Ein Trader mit nicht erklärten Gewinnen aus mehreren Jahren zieht nach Zug, meldet sich behördlich um, überweist aber weiter über deutsche Konten. Die Steuerfahndung leitet ein Verfahren nach § 370 AO ein, ein Haftbefehl wird erwogen. Die Schweiz wird diesen Sachverhalt – reine Steuerhinterziehung, keine Täuschungshandlung gegenüber Behörden, keine Geldwäschekomponente – aller Voraussicht nach nicht zur Auslieferung nutzen. Anders sähe es aus, wenn zusätzlich falsche Herkunftsnachweise für die Coins vorgelegt worden wären oder ein Geldwäschevorwurf hinzukäme. Wäre derselbe Mandant stattdessen in die USA gezogen, wäre die Fiskalvorbehalt-Frage von vornherein irrelevant – dort entscheidet allein, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrags vorliegen. In Dubai wiederum gäbe es überhaupt keine vertragliche Grundlage, nur eine politische Wahrscheinlichkeitsfrage.

Praktisch überschätzen Mandanten fast immer, wie schnell eine Auslieferung überhaupt vollzogen wird – selbst wenn sie am Ende zulässig ist, vergehen häufig Jahre, während derer Vermögenssicherstellung, Verjährung (dazu unser Beitrag zur Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung) und die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO oft die praktisch wirksameren Hebel bleiben als die Hoffnung auf einen sicheren Hafen im Ausland. Auch ausländische Bankdaten – etwa von Handelsplätzen mit US-Sitz – lassen sich über Rechtshilfeersuchen anfordern, wie wir bereits am Beispiel ausländischer Krypto-Börsen beschrieben haben.

Wer heute glaubt, ein Umzug ins Nicht-EU-Ausland löse das Steuerstrafproblem, verwechselt geografische Distanz mit rechtlicher Sicherheit. Die drei hier skizzierten Regime zeigen, wie unterschiedlich „Nicht-EU“ tatsächlich ist – und wie sehr die Antwort vom konkreten Vorwurf, nicht vom Wohnsitz allein abhängt. Wer schon im Ausland lebt und ein Verfahren in Deutschland laufen hat, sollte die Bewertung für sein konkretes Zielland und seinen konkreten Tatvorwurf einzeln vornehmen lassen – nicht anhand einer pauschalen „EU oder nicht“-Faustregel.

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