Verständigung (Deal) nach § 257c StPO im Krypto-Steuerstrafverfahren – was wirklich verhandelbar ist

Kurz & klar

  • Ein Deal nach § 257c StPO betrifft nur die Rechtsfolgen – nie den Schuldspruch (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO).
  • Die Einziehung der Krypto-Gewinne und die Steuernachzahlung sind nicht Teil des Deals. Wer nur auf die Strafhöhe schaut, unterschreibt die Hälfte der Rechnung blind.
  • Strafgericht und Finanzamt sind zwei Verfahren: Die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren ist etwas anderes als die Verständigung nach § 257c StPO – beide müssen zusammenpassen.
  • Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Formfehler des Gerichts sind ein häufiger Revisionsgrund.

Irgendwann in der Hauptverhandlung wegen nicht erklärter Krypto-Gewinne kommt der Satz: „Vielleicht sollten wir einmal über eine Verfahrensabkürzung sprechen.“ Der Vorsitzende meint einen Deal. Für viele Mandanten klingt das nach Ausweg – endlich Planbarkeit, endlich ein Ende. Genau in dieser Erleichterung werden die teuersten Fehler gemacht.

Die Verständigung ist ein legitimes und oft sinnvolles Instrument. Aber sie regelt weniger, als die meisten Beschuldigten glauben. Und gerade im Krypto-Steuerstrafverfahren liegt das eigentliche Geld nicht in der Strafhöhe.

Was ein Deal überhaupt regeln darf

§ 257c StPO erlaubt die Verständigung über die Rechtsfolgen des Urteils, über verfahrensbezogene Maßnahmen und über das Prozessverhalten der Beteiligten. Das Gericht darf dabei eine Ober- und Untergrenze der Strafe nennen (Abs. 3 Satz 2). Ein Geständnis soll Bestandteil der Verständigung sein.

Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO

Das ist keine Formalie. Es bedeutet: Sie können nicht aushandeln, dass aus zwölf Fällen Steuerhinterziehung drei werden, wenn neun davon erwiesen sind. Verhandelbar ist der Preis, nicht der Vorwurf. Wer sich vom Gericht eine milde Strafe zusagen lässt und dafür ein Geständnis abgibt, das die Beweislage übersteigt, hat schlecht getauscht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verständigung in seinem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u. a.) für verfassungsgemäß erklärt – aber nur unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Informelle Absprachen neben dem Gesetz sind unzulässig. Das Gericht stellte damals ein erhebliches Vollzugsdefizit fest: In der Praxis wurde gedealt, ohne dass die Schutzvorschriften eingehalten wurden. Daran hat sich weniger geändert, als einem lieb sein kann.

Der blinde Fleck: Einziehung und Steuerschuld

Hier liegt der Punkt, an dem Krypto-Verfahren sich von normalen Wirtschaftsstrafverfahren unterscheiden. Ein Mandant einigt sich auf ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und atmet auf. Was danach kommt:

  • Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB. Bei der Steuerhinterziehung ist der erlangte Vorteil die ersparte Steuer. Das Gericht muss einziehen – das steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
  • Die Steuernachzahlung selbst. Das Besteuerungsverfahren läuft parallel und wird vom Strafurteil nicht erledigt.
  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO – bei Sachverhalten, die zehn Jahre zurückreichen, eine eigene Größenordnung.
  • Nebenfolgen außerhalb des Strafrechts: gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte, Berufsrecht, bei Nicht-Deutschen auch das Aufenthaltsrecht. Kein Strafgericht kann darauf im Deal verzichten.

Ich habe Verfahren gesehen, in denen die ausgehandelte Strafe milde war und die Gesamtbelastung trotzdem existenzbedrohend blieb, weil niemand die Einziehung und die Zinsen durchgerechnet hatte. Wer über einen Deal verhandelt, muss vorher wissen, was hinten insgesamt herauskommt.

Zwei Verfahren, zwei Verständigungen

Im Steuerrecht gibt es die tatsächliche Verständigung: eine Einigung mit dem Finanzamt über schwierig aufzuklärende Sachverhalte. Sie ist etwas völlig anderes als der Deal nach § 257c StPO – anderes Verfahren, andere Beteiligte, andere Bindungswirkung. Im Krypto-Fall ist sie oft der wichtigere Hebel.

Denn der Streit dreht sich fast nie um die Frage, ob jemand Bitcoin verkauft hat. Er dreht sich um die Höhe: Welche Anschaffungskosten sind belegt? Wurde nach FIFO richtig zugeordnet? Griff die Haltefrist des § 23 EStG? Was ist mit Wallets, deren Zuflüsse sich nicht mehr rekonstruieren lassen – und die die Fahndung deshalb nach § 162 AO geschätzt hat?

Wer die Bemessungsgrundlage im Besteuerungsverfahren um 200.000 Euro drückt, hat für das Strafverfahren mehr erreicht als mit jeder Verhandlung über Strafrahmen. Denn der Steuerschaden bestimmt den Strafrahmen: Ab 50.000 Euro pro Tat liegt in der Regel ein großes Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor. Und Vorsicht beim Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO: Verluste aus anderen Geschäften mindern zwar die Steuer, strafrechtlich aber nicht ohne Weiteres den Hinterziehungsbetrag.

Beide Verständigungen müssen aufeinander abgestimmt sein. Wer im Besteuerungsverfahren zur Ruhe eine hohe Schätzung akzeptiert, liefert der Staatsanwaltschaft die Zahl, an der sie den Strafrahmen festmacht. Diese Reihenfolge falsch zu wählen, kostet Jahre.

Der Deal beginnt oft vor der Hauptverhandlung

Ein verbreiteter Irrtum: Verständigung sei etwas, das im Gerichtssaal passiert. Tatsächlich fallen die Vorentscheidungen früher. § 160b StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren, den Verfahrensstand mit den Beteiligten zu erörtern; § 202a StPO sieht dasselbe für das Zwischenverfahren vor, § 212 StPO für die Zeit nach Eröffnung. Der wesentliche Inhalt solcher Erörterungen ist aktenkundig zu machen.

Diese Gespräche sind noch keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO – sie binden das Gericht nicht. Aber sie bestimmen, mit welcher Zahl alle später rechnen. In Krypto-Verfahren ist genau das der entscheidende Zeitpunkt: Wer erst in der Hauptverhandlung anfängt, über die Höhe des Steuerschadens zu streiten, argumentiert gegen eine Anklageschrift, die sich längst auf eine Schätzung festgelegt hat. Wer die Bewertung im Ermittlungsverfahren angreift, verhandelt über ein Blatt, das noch nicht beschrieben ist.

Hinzu kommt eine Option, die es im Steuerstrafrecht besonders häufig gibt und die vielen Mandanten lieber wäre als jeder Deal: die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Sie vermeidet den Schuldspruch vollständig. Ob sie erreichbar ist, entscheidet sich fast immer an der Höhe des Hinterziehungsbetrags – also wieder an der steuerlichen Arbeit, nicht an der Verhandlungskunst.

Das Geständnis – und was passiert, wenn der Deal platzt

Nach § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung des Gerichts, wenn bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hinzutreten und der zugesagte Strafrahmen nicht mehr angemessen ist. Das Gesetz sagt dann: Das Geständnis darf nicht verwertet werden.

Auf dem Papier ist das ein starker Schutz. In der Praxis sitzt dieselbe Kammer weiter im Saal und hat gehört, was gesagt wurde. Deshalb gilt: Ein Geständnis wird abgegeben, wenn die Beweislage es ohnehin trägt – nicht als Vorleistung auf eine Zusage. Ein reines Formalgeständnis („Ich räume den Anklagevorwurf ein“) trägt zudem oft nicht: Die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO bleibt bestehen, das Gericht muss das Geständnis auf Plausibilität prüfen. Bei Krypto-Sachverhalten heißt das: Zahlen, Wallets, Zeiträume müssen stimmen.

Formfehler des Gerichts – Ihre Revision

Die Schutzvorschriften rund um die Verständigung werden erstaunlich häufig verletzt. Worauf die Verteidigung achtet:

  • § 243 Abs. 4 StPO: Das Gericht muss mitteilen, ob Vorgespräche stattgefunden haben – und was ihr Inhalt war. Auch die Negativmitteilung („es gab keine Gespräche“) ist Pflicht.
  • § 257c Abs. 5 StPO: Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts – vor der Zustimmung, nicht danach.
  • § 273 Abs. 1a StPO: Der wesentliche Ablauf und Inhalt der Verständigung gehört ins Protokoll. Fehlt er, fehlt der Nachweis.
  • § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO: Nach einer Verständigung ist der Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Wer Ihnen nach der Urteilsverkündung einen Verzicht nahelegt, irrt – und § 35a Satz 3 StPO verlangt sogar die ausdrückliche Belehrung, dass Sie in Ihrer Entscheidung frei bleiben.

Diese Punkte sind kein Selbstzweck. Sie sind die Sollbruchstellen, an denen ein unbefriedigendes Urteil nach einem Deal in der Revision noch kippen kann.

Aus der Praxis

Ein Mandant, Software-Entwickler, hatte über vier Jahre auf mehreren Börsen gehandelt und nichts erklärt. Die Fahndung kam auf einen Hinterziehungsbetrag von rund 480.000 Euro, gestützt auf eine Schätzung für zwei Wallets ohne belegte Anschaffungskosten. In der Hauptverhandlung signalisierte die Kammer Verständigungsbereitschaft: zwei Jahre auf Bewährung gegen Geständnis.

Statt zuzugreifen haben wir das Verfahren zunächst steuerlich aufgerollt: Aus alten Exchange-Exporten und On-Chain-Daten ließen sich Anschaffungskosten für einen großen Teil der Bestände rekonstruieren, ein weiterer Teil fiel unter die Haltefrist. Die Bemessungsgrundlage sank deutlich unter die Schwelle, ab der die Kammer überhaupt in diesem Strafrahmen gedacht hatte. Die Verständigung kam am Ende trotzdem – nur auf einem ganz anderen Niveau, und mit einer Einziehungsanordnung, die sich bezahlen ließ, ohne die Wohnung zu verkaufen.

Was Sie tun sollten, wenn ein Deal im Raum steht

  • Verlangen Sie eine Gesamtrechnung: Strafe plus Einziehung plus Steuernachzahlung plus Zinsen. Erst diese Zahl ist die Entscheidungsgrundlage.
  • Klären Sie den Stand des Besteuerungsverfahrens, bevor Sie strafrechtlich zustimmen.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Eine Verständigung, die nur heute gilt, ist ein Warnsignal – keine Chance.
  • Prüfen Sie die Sanktionsschere: Wenn die Differenz zwischen dem Deal-Angebot und der angedrohten Strafe bei streitiger Verhandlung unvertretbar groß ist, ist das rechtlich angreifbar.
  • Achten Sie auf die Protokollierung. Was nicht im Protokoll steht, hat es in der Revision nie gegeben.

Vertiefung

Alle Grundlagen zum Vorwurf der Steuerhinterziehung mit Kryptowerten – Ermittlungsablauf, Strafrahmen, Verteidigungsstrategie – finden Sie auf unserer Hauptseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets. Zum weiteren Verfahrensgang lesen Sie auch, wie Sie sich gegen einen Strafbefehl wegen Krypto-Steuerhinterziehung wehren.

Wir vertreten Beschuldigte in Krypto-Verfahren als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Bei einer Verständigung ist genau das der Unterschied: Wer nur das Strafverfahren sieht, verhandelt über die kleinere Hälfte.

News teilen, wählen Sie Ihre Plattform!