Untersuchungshaft wegen Kryptovermögen: Wenn die Wallet zum Haftgrund wird
Kurz & klar
- Untersuchungshaft setzt zwei Dinge voraus: dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine hohe Straferwartung allein ist kein Haftgrund.
- Bei Krypto-Verfahren stützen Gerichte den Haftbefehl fast immer auf Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO): liquide, grenzenlos transferierbare Mittel gelten als Fluchtanreiz.
- Häufig kommt Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) hinzu – begründet mit dem noch nicht gesicherten Wallet-Zugriff.
- Erste Weichenstellung der Verteidigung: Haftprüfung oder Haftbeschwerde. Beides gleichzeitig geht nicht (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Festnahme fällt in Krypto-Verfahren meistens mit der Durchsuchung zusammen. Sechs Uhr morgens, Wohnung, Hardware-Wallet, Handy – und am selben Tag die Vorführung beim Ermittlungsrichter. Zwischen dem Klingeln an der Tür und der Entscheidung über die Untersuchungshaft liegen oft keine zwölf Stunden. In diesen zwölf Stunden wird mehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden als in den zwölf Monaten danach.
Was Mandanten dabei regelmäßig überrascht: Der Haftbefehl stützt sich nicht auf die Schwere des Vorwurfs. Er stützt sich auf das Vermögen selbst.
Was der Haftbefehl tatsächlich voraussetzt
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt kumulativ dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Satz 2 zieht die zweite Grenze: Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab bereits im Beschluss vom 15. Dezember 1965 (1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342) entwickelt: Weil der Beschuldigte als unschuldig gilt, ist die Freiheitsentziehung vor dem Urteil nur zulässig, soweit sie zur Sicherung des Verfahrens unerlässlich ist.
Die Haftgründe zählt § 112 Abs. 2 StPO abschließend auf – und zwar jeweils „auf Grund bestimmter Tatsachen“:
- Nr. 1: Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
- Nr. 2: Fluchtgefahr – bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht.
- Nr. 3: Verdunkelungsgefahr – dringender Verdacht, dass er Beweismittel beiseiteschafft oder auf Zeugen einwirkt.
Die drei Wörter „bestimmter Tatsachen“ sind der eigentliche Hebel. Vermutungen genügen nicht. Und Fluchtgefahr heißt nicht „er könnte fliehen“ – sie verlangt, dass es nach Würdigung des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich entzieht, als dass er sich dem Verfahren stellt.
Warum gerade Kryptovermögen als Fluchtgefahr gelesen wird
In Haftbefehlen mit Krypto-Bezug lesen wir im Kern immer dieselben vier Argumente:
- Liquidität. Das Vermögen ist binnen Minuten verfügbar, ohne Bank, ohne Notar, ohne Wartezeit.
- Transportierbarkeit. Zwölf Wörter einer Seed-Phrase lassen sich auswendig lernen. Es gibt keine Grenzkontrolle, die das findet.
- Auslandsbezug. Börsenkonten außerhalb der EU, Auszahlungswege, gelegentlich ein Zweitwohnsitz.
- Unklarer Bestand. Solange die Ermittler nicht wissen, wie viel es überhaupt ist, unterstellen sie im Zweifel mehr.
Diese Argumente sind nicht falsch. Sie sind nur, für sich genommen, keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, sondern eine Eigenschaftsbeschreibung der Anlageklasse. Wäre der bloße Besitz liquider, transportabler Werte ein Haftgrund, müsste jeder Bitcoin-Inhaber in Untersuchungshaft. Genau dort setzt die Verteidigung an: Es muss dargelegt werden, was dieser Beschuldigte getan hat, das auf eine Fluchtabsicht hindeutet – Auflösung von Beständen nach Bekanntwerden der Ermittlungen, Transfers auf unbekannte Adressen, vorbereitete Ausreise.
Auf der anderen Seite der Waage stehen die haltenden Umstände, und die werden im Haftbefehl fast nie gewürdigt: fester Wohnsitz, Familie, Arbeitsverhältnis, Sorgerecht, laufende Behandlung, deutsche Staatsangehörigkeit, keine Vorstrafen. Diese Punkte müssen belegt vorgetragen werden – Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag, Mietvertrag. Behauptungen im Schriftsatz wiegen beim Haftrichter wenig.
Ein Sonderfall ist der Beschuldigte mit Lebensmittelpunkt im Ausland. Dort verschiebt sich die Ausgangslage erheblich; wie sich das mit Auslieferung und Europäischem Haftbefehl verzahnt, haben wir gesondert dargestellt.
Der Wallet-Zugriff als Verdunkelungsargument
§ 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StPO erfasst das Vernichten, Verändern oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in Krypto-Verfahren gern so: Solange der Beschuldigte auf freiem Fuß ist, kann er Bestände verschieben, die zugleich Beweismittel und Einziehungsobjekt sind.
Dieses Argument hat eine natürliche Verfallszeit. Sind die Bestände einmal gesichert – etwa durch Vermögensarrest nach § 111e StPO oder durch Übertragung auf eine behördliche Wallet –, entfällt die Gefahr weitgehend. Wer das erkennt, kann es aktiv nutzen: Die Mitwirkung an der Sicherung kann den Haftgrund entziehen. Das ist eine taktische Entscheidung, keine Selbstverständlichkeit, und sie will sorgfältig abgewogen sein. Wie ein Arrest angegriffen wird, zeigt der Fall des aufgehobenen Vermögensarrests.
Wichtig ist dabei eine Grenze, die in der Praxis verwischt wird: Niemand ist verpflichtet, Seed-Phrase oder PIN herauszugeben. Das folgt aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung – dazu ausführlich unser Beitrag zur Herausgabe von Seed-Phrase und PIN. Die zulässige Ausübung eines Schweige- oder Verweigerungsrechts darf nicht in einen Haftgrund umgedeutet werden. Wenn ein Haftbefehl die Verdunkelungsgefahr im Ergebnis darauf stützt, dass der Beschuldigte seine Schlüssel nicht herausgibt, ist das ein Angriffspunkt.
Haftprüfung, Beschwerde, Außervollzugsetzung
Nach § 117 Abs. 1 StPO kann der Beschuldigte jederzeit Haftprüfung beantragen. Abs. 2 Satz 1 stellt jedoch klar: Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Man muss sich also entscheiden.
- Haftprüfung führt zum selben Richter, aber – auf Antrag – zu einer mündlichen Verhandlung nach § 118 StPO. Das lohnt sich, wenn es neue Tatsachen gibt oder wenn der persönliche Eindruck etwas bewirken kann.
- Haftbeschwerde nach § 304 StPO bringt die Sache zum Landgericht, die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Der richtige Weg, wenn der Haftbefehl schon rechtlich nicht trägt.
Häufig das realistischere Ziel ist die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO. Bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl muss der Richter den Vollzug aussetzen, wenn mildere Mittel den Haftzweck ebenfalls erreichen. Das Gesetz nennt Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Aufsicht und – Nr. 4 – die Leistung einer angemessenen Sicherheit.
Bei der Sicherheitsleistung liegt in Krypto-Verfahren eine eigene Falle. Wird die Kaution aus genau den Beständen gestellt, deren Herkunft den Tatvorwurf bildet, liefert man dem Gericht das Argument frei Haus – und riskiert den Zugriff auf das hinterlegte Geld. Sauberer ist eine Kaution Dritter aus unbelasteten Mitteln, mit nachvollziehbarem Herkunftsnachweis. Ergänzend wirken Passhinterlegung und engmaschige Meldeauflagen oft stärker als die Höhe des Betrags.
Und schließlich die Zeitgrenze: Nach § 121 StPO darf der Vollzug wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen; dann entscheidet das Oberlandesgericht. In Krypto-Verfahren wird dafür regelmäßig die Blockchain-Auswertung angeführt. Das trägt nicht grenzenlos: Verzögerungen, die auf Personalmangel oder auf einer erst spät beauftragten Auswertung beruhen, verstoßen gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Wie belastbar solche Auswertungen überhaupt sind, ist ein eigenes Thema – siehe unseren Beitrag zur Blockchain-Analyse als Beweismittel.
Fehler in den ersten 48 Stunden
- Beim Haftrichter „alles erklären“. Der Termin dient der Entscheidung über die Haft, nicht der Aufklärung. Angaben zur Sache landen in der Akte und werden später vorgehalten.
- Angehörige Bestände sichern lassen. Der gut gemeinte Transfer durch Partner oder Eltern erfüllt schnell § 261 StGB – und liefert zugleich den Beweis für Verdunkelungsgefahr.
- Aus Erschöpfung Schlüssel herausgeben. Nach einer Nacht im Gewahrsam wirkt Kooperation wie der schnellste Weg nach draußen. Sie ist es fast nie, und sie ist nicht rückholbar.
- Eine Kaution zusagen, deren Herkunft nicht geklärt ist. Das Angebot wird zum Sachvortrag über das eigene Vermögen.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant wurde wegen des Verdachts gewerbsmäßiger Geldwäsche festgenommen. Der Haftbefehl stützte die Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass er über „erhebliche, jederzeit ins Ausland transferierbare Kryptowerte“ verfüge und mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen müsse. Bestimmte Tatsachen für eine konkrete Fluchtvorbereitung nannte er nicht.
Wir haben zweigleisig gearbeitet: Zum einen wurde die soziale Verankerung vollständig belegt – unbefristetes Arbeitsverhältnis, zwei schulpflichtige Kinder, Eigentumswohnung am Ort. Zum anderen haben wir der Sicherstellung der bekannten Bestände nicht widersprochen, was dem Verdunkelungsargument die Grundlage entzog. Der Vollzug wurde gegen Meldeauflage, Passhinterlegung und eine von der Schwester gestellte Sicherheit ausgesetzt. Der Tatvorwurf war damit nicht aus der Welt – aber die Verteidigung fand von da an nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt statt, sondern am Tisch.
Vertiefung
Zum gesamten Ablauf staatsanwaltschaftlicher Krypto-Ermittlungen – von der ersten Maßnahme bis zur Anklage – finden Sie die Einzelheiten auf unserer Hauptseite Ermittlungsverfahren und Darknet-Marktplätze.
Wir verteidigen in Haftsachen mit Krypto-Bezug bundesweit – als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Gerade in diesen Verfahren laufen beide Ebenen parallel: Was im Haftprüfungstermin zum Vermögen vorgetragen wird, liest wenig später auch die Steuerfahndung.

