Play-to-Earn und GameFi: Wann werden Ingame-Krypto-Belohnungen steuerpflichtig?

Ein Mandant spielt seit zwei Jahren regelmäßig ein Blockchain-Game. Jede abgeschlossene Quest bringt Token, jeder seltene Gegenstand einen handelbaren NFT-Drop. Er verkauft gelegentlich etwas, tauscht Token in Ether, lässt den Rest liegen. Als das Finanzamt nach einer Kontrollmitteilung einer Börse nachfragt, ist sein erster Satz: „Das war doch nur ein Spiel.“ Genau dieser Satz ist das Problem. Steuerlich ist es unerheblich, ob ein Vermögenswert beim Traden oder beim Zocken entstanden ist – entscheidend ist, wie er entstanden ist.

Wer zu „Play-to-Earn Steuer“ sucht, findet vor allem Ratgeber, die GameFi-Erträge wie gewöhnliche Krypto-Trades behandeln: ein Jahr halten, steuerfrei verkaufen, unter 1.000 Euro sowieso kein Thema. Das ist in dieser Pauschalität falsch und für Spieler mit regelmäßigen Ingame-Einnahmen sogar gefährlich, weil es an der entscheidenden Weichenstellung vorbeigeht: Token-Belohnungen fürs Spielen und NFT-Verkäufe sind zwei verschiedene Einkunftsarten mit unterschiedlichen Freigrenzen – und wer die kleinere übersieht, hat schneller eine Steuererklärung falsch abgegeben, als ihm bewusst ist.

Zwei Vorgänge, die nicht verwechselt werden dürfen

Im klassischen Krypto-Trading kauft man einen Coin und verkauft ihn später wieder – ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang, erfasst von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei GameFi-Belohnungen fehlt der erste Schritt. Der Token fließt dem Spieler als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung zu – das Erledigen einer Quest, das Bereitstellen von Rechenzeit, das aktive Bespielen eines Charakters. Es wurde nichts „angeschafft“, sondern etwas verdient. Das ist der Unterschied zwischen einem Investment und einer Vergütung, und das Einkommensteuerrecht behandelt beides an unterschiedlichen Stellen.

Belohnungen fürs Spielen: § 22 Nr. 3 EStG statt der Jahresfrist

Token, die man für Spielhandlungen erhält, sind in aller Regel Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG – eine Auffangvorschrift für Einkünfte, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Sie sind mit dem Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig, und zwar sofort, unabhängig davon, wie lange der Token danach im Wallet liegen bleibt. Die einjährige Haltefrist aus § 23 EStG spielt hier keine Rolle, weil es keinen Anschaffungsvorgang gibt, an den sie anknüpfen könnte – ein verbreiteter Denkfehler, der auf die Analogie zum Mining-Verfahren zurückgeht, bei dem sich ähnliche Fragen stellen (dazu ausführlicher unser Beitrag zur Mining-Besteuerung).

Der eigentliche Praxisfehler liegt aber woanders: § 22 Nr. 3 EStG kennt eine eigene, deutlich niedrigere Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr – nicht die 1.000 Euro, mit denen Trading-Gewinne nach § 23 Abs. 3 EStG verschont bleiben. Viele Steuer-Tools für Krypto-Portfolios werfen beide Kategorien in einen Topf und rechnen mit der höheren Grenze. Wer als aktiver GameFi-Spieler übers Jahr mehrere Hundert Euro an Quest-Rewards sammelt, ist damit oft längst über der eigentlich maßgeblichen Schwelle – auch wenn kein einziger Verkauf stattgefunden hat. Und weil § 22 Nr. 3 EStG eine Freigrenze und kein Freibetrag ist, wird bei Überschreiten nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Betrag steuerpflichtig.

NFT-Verkäufe: die andere Rechnung

Anders liegt es, sobald ein Spieler ein Ingame-Item oder einen Charakter als NFT kauft und später mit Gewinn weiterverkauft. Das ist ein echter Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang und fällt unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG – mit Jahresfrist und der Freigrenze von 1.000 Euro nach § 23 Abs. 3 EStG. Wurde das NFT dagegen selbst als Spielbelohnung generiert (Minting als Quest-Reward, nicht gekauft), gilt für den Zufluss wieder § 22 Nr. 3 EStG mit der 256-Euro-Grenze; erst der spätere Weiterverkauf kann dann zusätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG auslösen, wenn der Wert seit dem Zufluss gestiegen ist. Zwei getrennte Rechnungen für ein und denselben Gegenstand – das ist der Punkt, an dem generische Ratgeber regelmäßig kapitulieren.

Kurz & klar

  • Token-Belohnungen fürs Spielen sind sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von nur 256 Euro im Jahr – nicht 1.000 Euro wie bei Trading-Gewinnen.
  • Die einjährige Spekulationsfrist aus § 23 EStG gilt für diese Belohnungen nicht, weil kein Anschaffungsvorgang vorliegt; sie greift erst beim späteren Weiterverkauf eines gekauften NFTs.
  • Regelmäßiges, planmäßiges „Grinden“ mit Gewinnerzielungsabsicht kann aus dem Hobby einen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG machen – mit Gewerbesteuerpflicht ab einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro.

Wann aus dem Hobby ein Gewerbebetrieb wird

§ 15 Abs. 2 EStG definiert den Gewerbebetrieb als selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – Gewinnerzielung darf dabei sogar nur Nebenzweck sein. Wer über Monate systematisch die ertragreichsten Quests eines Spiels abfarmt, mehrere Accounts parallel betreibt oder Ingame-Ressourcen gezielt für den Weiterverkauf produziert, bewegt sich schnell aus dem Bereich der bloßen Freizeitbeschäftigung heraus. Die Folge ist nicht nur ein Einkunftsartenwechsel von § 22 Nr. 3 zu § 15 EStG, sondern auch Gewerbesteuerpflicht, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 GewStG übersteigt, und regelmäßig auch umsatzsteuerliche Pflichten. Die Abgrenzungskriterien decken sich weitgehend mit denen, die wir beim Mining beschrieben haben – Regelmäßigkeit, Planmäßigkeit und die Frage, ob noch ein Hobby oder schon ein Betrieb vorliegt, sind der Maßstab, nicht die Höhe der einzelnen Belohnung.

Die strafrechtliche Seite: Meldepflicht und die Glücksspiel-Falle

Werden GameFi-Erträge über Jahre nicht erklärt, weil sie „nur ein Spiel“ waren, ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO in aller Regel erfüllt, sobald die 256-Euro-Grenze überschritten wurde. Für den subjektiven Tatbestand kommt es auf den Vorsatz an – und der ist bei jahrelang aktiv gespielten, planvoll verkauften Belohnungen schwerer zu bestreiten als bei einem einmaligen, unbemerkten Zufluss. Wer die Unrichtigkeit erkennt, trifft die Anzeigepflicht des § 153 Abs. 1 AO; wer sie versäumt, bleibt in vielen Fällen nur noch die Selbstanzeige nach § 371 AO.

Ein zweiter, seltener diskutierter Punkt betrifft nicht das Finanzamt, sondern das Strafrecht selbst: Enthält ein GameFi-Titel Mechaniken, bei denen ein Einsatz geleistet wird, der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt und in handelbaren, geldwerten Token oder NFTs ausgezahlt wird – etwa bezahlte Loot-Boxen mit zufälligen NFT-Drops –, kann das die Kriterien erfüllen, die Rechtsprechung und Literatur für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB entwickelt haben. Das trifft in erster Linie den Anbieter, der ohne Genehmigung ein Glücksspiel veranstaltet oder bereithält. Weniger bekannt: § 285 StGB stellt auch die bloße Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen – der Spieler selbst ist hier also nicht automatisch aus dem Schneider, wenn die Plattform mangels Erlaubnis illegal war. Ob ein konkretes GameFi-Modell diese Schwelle überschreitet, hängt an den Details der Mechanik und ist eine Frage des Einzelfalls, keine pauschale Einordnung „Blockchain-Spiel gleich Glücksspiel“. Praktisch bedeutet ein solcher Befund vor allem eines: Wird die Plattform mangels Erlaubnis abgeschaltet, bestehen nach § 762 Abs. 1 BGB keine einklagbaren Auszahlungsansprüche für offene Spielgewinne – rechtlich vorprogrammierter Totalverlust obendrauf, der mit der steuerlichen Frage nichts zu tun hat, aber genauso zur Vermögensbilanz gehört.

Der eigentliche Unterschied zwischen einem erfahrenen Berater und einem generischen Ratgeber zeigt sich nicht bei der Frage, ob GameFi-Erträge überhaupt steuerpflichtig sind – das ist inzwischen bekannt. Er zeigt sich bei der Frage, welche Norm mit welcher Freigrenze auf welchen konkreten Zufluss anzuwenden ist, und ob aus dem, was als Hobby begann, längst ein Gewerbebetrieb geworden ist. Beides lässt sich nur anhand der tatsächlichen Ingame-Historie beurteilen – nicht anhand der pauschalen Aussage, Krypto sei nach einem Jahr steuerfrei.

News teilen, wählen Sie Ihre Plattform!