Krypto-Schneeballsystem geplatzt: Steuerpflicht trotz Totalverlust

Ein Mandant zahlt über Monate in eine angebliche „KI-Handelsplattform“ ein. Jeden Monat erscheint im Kundenportal eine Renditegutschrift, die meisten Anleger lassen sie automatisch „reinvestieren“ statt sie auszahlen zu lassen. Dann bleiben die Auszahlungen plötzlich aus, die Website verschwindet, die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Betreiber. Was viele Betroffene erst danach erfahren: Neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals droht ihnen häufig ein Steuerbescheid über Gewinne, die tatsächlich nie geflossen sind.

Wer online nach einem geplatzten Krypto-Schneeballsystem sucht, findet vor allem Warnhinweise zur Erkennung solcher Systeme und die Aufforderung, Strafanzeige zu stellen. Was in kaum einem Ratgeber steht: In jedem geplatzten System stecken mindestens drei völlig unterschiedliche rechtliche Positionen – der reine Anleger, der Netzwerker, der andere geworben hat, und der Betreiber. Wer diese drei über einen Kamm schert, berät am eigentlichen Risiko vorbei. 2026 hat diese Konstellation neue Aktualität bekommen: BaFin-Warnungen häufen sich zu angeblichen „KI-Trading-Bots“, die im Kern klassische Schneeballsysteme mit Krypto-Fassade sind.

Drei Rollen, drei Risikoprofile

Bevor wir in die Details gehen, die Landkarte: Der Anleger hat eigenes Geld eingezahlt und im besten Fall Scheingewinne gutgeschrieben bekommen – sein Problem ist steuerlicher Natur. Der Netzwerker hat andere geworben und dafür Provisionen kassiert – sein Problem ist doppelt, steuerlich und potenziell strafrechtlich. Der Betreiber hat das System aufgesetzt oder maßgeblich betrieben – sein Problem ist in erster Linie strafrechtlich, und zwar oft anders, als es die Schlagzeilen vermuten lassen.

Der Anleger: Steuerpflicht auf Geld, das nie geflossen ist

Der Bundesfinanzhof behandelt Renditegutschriften aus Schneeballsystemen seit Langem nach der sogenannten Novationstheorie. Lässt der Anleger eine fällige Auszahlung stehen und „reinvestiert“ sie stattdessen, liegt darin eine Novation – eine Schuldumschaffung, die einem tatsächlichen Zufluss nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gleichsteht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.02.2014 – VIII R 25/12) nicht, ob der Betreiber alle Anleger gleichzeitig hätte auszahlen können, sondern ob er im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf ein konkretes Auszahlungsverlangen hin geleistet hätte, ohne es abzulehnen oder hinzuhalten. Solange das System läuft, unterstellt die Rechtsprechung diese Leistungsbereitschaft in aller Regel.

Steuerlich sind solche Renditeversprechen in der Regel keine privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, wie man es von Kursgewinnen kennt, sondern Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erträge aus einer Kapitalforderung, bei der eine Rückzahlung oder ein Entgelt zugesagt wurde, „auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt“. Genau das trifft auf ein Krypto-„Investment“ mit versprochener Fixrendite zu – unabhängig davon, dass die Rendite in Wahrheit aus den Einzahlungen neuer Anleger stammt und nie erwirtschaftet wurde.

Für die Praxis heißt das: Die Steuerpflicht endet nicht erst mit dem Zusammenbruch, sondern schon vorher, sobald der Betreiber objektiv nicht mehr leistungsbereit oder leistungsfähig ist – etwa weil er Auszahlungen bereits verzögert, ablehnt oder weil eine Durchsuchung stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt fehlt es an einer weiteren Novation, spätere Gutschriften im Kundenportal sind dann nur noch Papier. Diesen Stichtag präzise zu bestimmen, ist häufig die eigentliche Verteidigungsarbeit – nicht die pauschale Frage, ob überhaupt Steuern anfallen.

Ein Rettungsanker, den viele allgemeine Schneeballsystem-Ratgeber anführen, hilft bei Krypto-Plattformen fast nie: Der BFH hat entschieden (Urteil vom 27.10.2020 – VIII R 42/18), dass die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG auch bei Scheinrenditen eintreten kann, wenn der Anleger aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass eine deutsche auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer bereits einbehalten hat. Das setzt aber eine inländische Bank oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut als auszahlende Stelle voraus. Ausländische Krypto-Plattformen ohne deutsche Depotführung erfüllen diese Voraussetzung praktisch nie – der Anleger muss die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben, ein Steuerabzug an der Quelle findet nicht statt.

Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (1.000 Euro für Einzel-, 2.000 Euro für Zusammenveranlagung) mindert die Bemessungsgrundlage, mehr aber auch nicht. Bei den Summen, die in solchen Systemen über ein oder zwei Jahre gutgeschrieben werden, bleibt regelmäßig ein erheblicher steuerpflichtiger Betrag übrig – und zwar unabhängig davon, dass am Ende das gesamte eingesetzte Kapital verloren ist. Wie sich der Verlust des eingesetzten Kapitals selbst steuerlich auswirkt, ist eine eigenständige und komplizierte Frage, die wir in einem separaten Beitrag behandeln.

Kurz & klar

  • Reinvestierte Renditegutschriften aus einem Krypto-Schneeballsystem gelten nach BFH-Rechtsprechung als zugeflossen (Novationstheorie) und sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig – auch wenn das Geld nie real existierte.
  • Die Steuerpflicht endet, sobald der Betreiber objektiv nicht mehr auszahlungsbereit oder -fähig ist – nicht erst mit dem öffentlichen Zusammenbruch des Systems.
  • Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG hilft nur bei Einbehalt durch eine inländische Stelle – bei ausländischen Krypto-Plattformen praktisch nie einschlägig.

Wann aus dem Opfer ein Beschuldigter wird

Wer erkennt, dass er Scheingewinne nicht erklärt hat, trifft eine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 AO – unverzüglich, sobald die Unrichtigkeit auffällt. Wird diese Frist versäumt, bleibt in vielen Fällen nur noch die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, mit allen formalen Anforderungen, die wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben haben.

Der Punkt, der bei Schneeballsystemen besonders unterschätzt wird: Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO knüpfen nicht daran an, dass gegen den Anleger persönlich schon ermittelt wird. Sobald die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung erfolgt oder – praktisch relevanter – die Tat „ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“ (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), ist die Selbstanzeige gesperrt. Beschlagnahmen die Ermittler beim Betreiber Kundenlisten, Kontobewegungen oder Wallet-Zuordnungen und wird das öffentlich – etwa über eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft –, kann für jeden namentlich identifizierbaren Anleger die Tatentdeckung eintreten, lange bevor ihn selbst ein Schreiben vom Finanzamt erreicht. Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige schließt sich damit oft schon mit der öffentlich bekannten Ermittlung gegen den Betreiber – nicht erst mit dem eigenen Steuerbescheid.

Der Netzwerker: zwischen Beihilfe und eigener Steuerpflicht

Anders als beim reinen Anleger geht es beim Netzwerker, der andere Personen in das System geholt hat, nicht um Scheingewinne. Provisionen für geworbene Mitglieder sind echtes Geld, das tatsächlich zugeflossen ist – die Novationstheorie und ihre Unsicherheiten spielen hier keine Rolle. Solche Vergütungen sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder, bei Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht, als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob das System später als Betrug eingestuft wird.

Strafrechtlich stellt sich für den Netzwerker eine ganz andere Frage: Wusste er oder musste er wissen, dass die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet werden konnten? Wer aktiv mit eigenen Aussagen über angebliche Handelserfolge geworben hat, gerät schnell in den Bereich der Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB i.V.m. § 263 StGB) oder – bei eigenem Tatbeitrag zur Täuschung – der Mittäterschaft. Bloße Unwissenheit schützt dabei nicht unbegrenzt: Wer erkennbare Warnsignale bewusst ignoriert, um weiter Provisionen zu kassieren, kann sich dem Vorwurf des bedingten Vorsatzes stellen müssen. Wo genau diese Grenze im Einzelfall verläuft, hängt von den konkreten Werbeaussagen und dem tatsächlichen Kenntnisstand ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Der Betreiber: warum § 54 KWG oft mehr trägt als der Betrugsvorwurf

Gegen Betreiber wird in der Presse meist von „Betrug“ gesprochen. Strafrechtlich ist das nur die halbe Wahrheit. § 263 Abs. 1 StGB setzt eine Täuschung voraus, durch die ein Irrtum erregt und eine Vermögensverfügung veranlasst wird – bei einem Schneeballsystem in der Regel als Eingehungsbetrug, weil der Rückzahlungsanspruch von Anfang an nicht werthaltig war. Der Nachweis, dass der Betreiber das von Beginn an wusste und nicht erst im Verlauf scheiterte, ist in der Praxis oft der schwierigste Teil der Anklage. Bei hohem Schaden oder großer Opferzahl droht ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 264a StGB, der Kapitalanlagebetrug, wird gerne reflexhaft danebengelegt – passt aber tatbestandlich seltener, als man denkt. Die Norm verlangt unrichtige oder unvollständige Angaben „in Prospekten oder Vermögensdarstellungen“ beim Vertrieb an einen größeren Personenkreis. Wer sein System über persönliche Empfehlungen, geschlossene Telegram-Gruppen oder Networker-Strukturen statt über ein förmliches Prospekt vertreibt, erfüllt dieses Merkmal häufig nicht – mit der Folge, dass § 264a StGB in der Anklage schlicht fehlt, obwohl das System wirtschaftlich einem klassischen Anlagebetrug entspricht.

Der praktisch schärfere und leichter beweisbare Vorwurf ist deshalb oft ein anderer: das unerlaubte Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Wer fremde Gelder als „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“ annimmt – auch in Krypto-Form, auch mit versprochener Rendite –, betreibt ein Bankgeschäft, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG voraussetzt. Ohne diese Erlaubnis macht sich strafbar, wer „ein Bankgeschäft betreibt“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Anders als beim Betrug kommt es hier nicht auf einen nachgewiesenen Täuschungsvorsatz von Anfang an, sondern nur auf das objektive Betreiben des Einlagengeschäfts ohne BaFin-Erlaubnis – ein Vorwurf, der sich häufig schon aus den Kontobewegungen belegen lässt, bevor überhaupt ein Betrugsvorsatz feststeht. In der Praxis ist § 54 KWG deshalb oft der Ankerpunkt, an dem eine Anklage zuerst festgemacht wird, während sich Betrug und Kapitalanlagebetrug erst im weiteren Verfahren erhärten oder eben nicht.

Wer glaubt, als betrogener Anleger automatisch auf der sicheren Seite zu stehen, unterschätzt, wie unabhängig das Steuerrecht vom strafrechtlichen Schicksal des Betreibers urteilt. Und wer als Netzwerker oder mutmaßlicher Betreiber selbst ins Visier der Ermittler gerät, sollte sich nicht an der öffentlichen Einordnung als „Betrug“ orientieren, sondern an den tatsächlich tragfähigen Tatbeständen. Beide Fragen lassen sich nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen, Kontobewegungen und des zeitlichen Ablaufs seriös beantworten – nicht anhand einer allgemeinen Einschätzung des Systems als Ganzes.

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