Einziehung von Krypto-Vermögen unklarer Herkunft: § 76a Abs. 4 StGB und der BGH-Beschluss 5 StR 702/24

Kurz & klar

  • Der Staat kann Kryptowerte auch dann einziehen, wenn Ihnen keine konkrete Straftat nachgewiesen wird – § 76a Abs. 4 StGB (selbständige erweiterte Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft).
  • Türöffner ist der Verdacht einer Katalogtat. Geldwäsche nach § 261 StGB steht in diesem Katalog – deshalb trifft die Norm Krypto-Fälle besonders häufig.
  • § 437 StPO erlaubt dem Gericht, sich auf ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalen Einkünften zu stützen.
  • BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 702/24: Eine belastbare Gesamtschau genügt, bloße Vermutungen genügen nicht.

Es gibt einen Verfahrensausgang, mit dem kaum jemand rechnet: Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt – und die beschlagnahmten Bitcoin bleiben trotzdem weg. Kein Schuldspruch, keine Verurteilung, und am Ende geht das Vermögen auf den Staat über.

Rechtsgrundlage ist § 76a Abs. 4 StGB. Die Vorschrift ist seit der Vermögensabschöpfungsreform 2017 in Kraft, wird aber erst in den letzten Jahren breit angewandt – und Kryptowerte sind dafür der ideale Anwendungsfall.

Drei Wege, wie der Staat an Krypto herankommt

  • § 73 StGB – Einziehung von Taterträgen: Was aus der abgeurteilten Tat stammt. Setzt eine Verurteilung voraus, klarer Zusammenhang.
  • § 73a StGB – erweiterte Einziehung: Bei einer Verurteilung können auch Gegenstände eingezogen werden, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Das Gericht muss von der deliktischen Herkunft überzeugt sein, nicht aber davon, aus welcher Tat genau. Eine zeitliche Grenze kennt die Norm nicht.
  • § 76a Abs. 4 StGB – selbständige erweiterte Einziehung: Ganz ohne Verurteilung. Hier greift die Norm auch dann, wenn der Betroffene wegen der zugrundeliegenden Tat gar nicht verfolgt oder verurteilt werden kann.

Der dritte Weg ist der gefährlichste, weil er die Beweisanforderungen verschiebt. Voraussetzung nach Satz 1 ist, dass ein Gegenstand wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt wurde und aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. In diesem Katalog steht neben Terrorismusfinanzierung, Bandendelikten und Betäubungsmittelstraftaten auch die Geldwäsche nach § 261 StGB. Und ein Geldwäscheverdacht ist bei größeren Krypto-Beständen schnell im Raum.

Warum Kryptowerte besonders betroffen sind

§ 437 StPO regelt, worauf das Gericht seine Überzeugung stützen darf. Ausdrücklich genannt sind das Ergebnis der Ermittlungen zur zugrundeliegenden Tat, die Umstände der Auffindung und Sicherstellung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Als besonderes Indiz hebt die Norm hervor:

ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen

§ 437 StPO

Übersetzt in die Krypto-Praxis: Ein Angestellter mit 45.000 Euro Jahresgehalt, in dessen Hardware-Wallet bei der Durchsuchung Coins im Wert von 700.000 Euro liegen, muss erklären, woher die kommen. Erschwerend wirken Umstände, die sich in fast jeder Krypto-Akte finden: Bestände ohne KYC-Historie, Transfers über Mixer, P2P-Käufe gegen Bargeld, Wallets ohne dokumentierten Ersterwerb, Handel auf Börsen, die längst abgeschaltet sind.

Der Punkt ist unangenehm, aber man muss ihn klar sagen: Faktisch verlagert § 437 StPO die Darlegungslast. Formal bleibt es bei der richterlichen Überzeugungsbildung. Praktisch verliert das Vermögen, wer die legale Herkunft nicht belegen kann.

Die Grenze: BGH 5 StR 702/24

Der Bundesgerichtshof hat diese Entwicklung mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24) begrenzt. Die Kernaussagen:

  • Eine selbständige Einziehung setzt nicht voraus, dass eine einzelne Straftat zweifelsfrei nachgewiesen wird. Es genügt eine belastbare Gesamtschau der festgestellten Tatsachen.
  • Das Gericht muss aber nachvollziehbar darlegen, auf welche Tatsachen es seine Überzeugung stützt und weshalb es von deliktischer Herkunft ausgeht.
  • Eine Einziehung darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Sämtliche wirtschaftlichen Verhältnisse sind umfassend zu bewerten – legale Einkunftsquellen, Geldflüsse, familiäre Unterstützung eingeschlossen.
  • Ein legaler Finanzierungsanteil schließt die Einziehung nicht automatisch aus; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Das ist der Hebel der Verteidigung. Viele Einziehungsentscheidungen halten dieser Anforderung nicht stand, weil sie das Missverhältnis behaupten, statt die wirtschaftlichen Verhältnisse durchzurechnen. Wer eine Erbschaft, ein Darlehen aus der Familie, frühe günstige Ersterwerbe oder schlicht Kursgewinne konkret belegen kann, zwingt das Gericht zur Auseinandersetzung.

Wie das Verfahren abläuft – und wo Sie eingreifen können

Das selbständige Einziehungsverfahren ist in den §§ 435 ff. StPO geregelt. Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag, das Gericht entscheidet – auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, nach mündlicher Verhandlung. Der Betroffene hat dabei die Rechte eines Angeklagten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das ist wichtiger, als es klingt: Es gibt Akteneinsicht, es gibt Beweisanträge, es gibt Rechtsmittel.

Der praktisch wirksamste Zeitpunkt liegt allerdings deutlich früher. Bevor eingezogen wird, wird gesichert – per Beschlagnahme oder per Vermögensarrest nach § 111e StPO. Gegen diese Maßnahmen lässt sich sofort vorgehen, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem die Ermittlungsbehörde ihre Herkunftsthese noch nicht ausformuliert hat. Wer erst am Ende gegen die Einziehungsentscheidung kämpft, kämpft gegen eine Akte, die zwei Jahre lang in eine Richtung gewachsen ist.

Das Kursproblem: Wertersatz bei schwankenden Coins

Eine Besonderheit, die es bei Bargeld und Immobilien nicht gibt: Sind die Coins nicht mehr vorhanden – verkauft, getauscht, auf eine unbekannte Adresse verschoben – ordnet das Gericht nach § 73c StGB die Einziehung des Wertersatzes an. Dann stellt sich die Frage, welcher Kurs gilt: der zum Zeitpunkt des Erlangens, der zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der Veräußerungserlös.

Bei einem Vermögenswert, der sich in einem Jahr verdreifachen oder halbieren kann, entscheidet diese Frage über sechsstellige Beträge. Sie wird in Beschlüssen häufig gar nicht begründet, sondern mit dem höchsten greifbaren Kurs beantwortet. Das ist ein lohnender Angriffspunkt – und einer, den man nur sieht, wenn man die Bewertungssystematik von Kryptowerten kennt.

Die Falle, die nur Steuerstrafrechtler sehen

Jetzt der Punkt, an dem eine gut gemeinte Verteidigung ein zweites Verfahren auslöst.

Um die legale Herkunft zu belegen, legen Betroffene ihre komplette Handelshistorie offen: Exchange-Exporte, On-Chain-Nachweise, Kaufbelege aus 2016 und 2017. Das ist für die Einziehung genau richtig. Es beweist aber zugleich, dass in den Jahren danach erhebliche Gewinne realisiert wurden. Standen die nie in einer Steuererklärung, liegt der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO offen auf dem Tisch.

Und das bleibt nicht im Strafverfahren: Nach § 116 AO haben Gerichte und Behörden Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, den Finanzbehörden mitzuteilen. Der Herkunftsnachweis wandert also mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Steuerfahndung.

Deshalb muss bei jedem Krypto-Einziehungsverfahren vor der ersten Stellungnahme geklärt sein, wie die steuerliche Seite aussieht – und ob eine Selbstanzeige noch möglich ist oder bereits gesperrt. Wer die Reihenfolge falsch wählt, rettet das Vermögen und handelt sich das nächste Verfahren ein.

Aus der Praxis

Bei einem Mandanten wurden nach einer Verdachtsmeldung seiner Bank rund 60 Bitcoin auf einer Börse eingefroren, dazu ein Vorwurf der Geldwäsche. Eine Vortat ließ sich nie konkretisieren – die Staatsanwaltschaft stützte sich auf Zuflüsse über einen Mixer und darauf, dass die Bestände in keinem Verhältnis zum gemeldeten Einkommen standen. Angekündigt wurde ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB.

Die Rettung lag in der Blockchain selbst: Über die On-Chain-Historie ließen sich die Ersterwerbe bis in die Jahre 2013 und 2014 zurückverfolgen, teils zu einer längst insolventen Börse, deren Kontoauszüge der Mandant noch als PDF hatte. Der Mixer war 2019 aus Datenschutzgründen genutzt worden, nicht zur Verschleierung einer Herkunft – und lag zeitlich nach dem belegten Erwerb. Das grobe Missverhältnis löste sich auf, sobald die Kursentwicklung eingerechnet war. Parallel wurde die steuerliche Seite bereinigt, bevor die Unterlagen aus der Hand gingen.

Was Sie tun können

  • Herkunftsnachweise vollständig und chronologisch aufbauen: Exchange-Exporte, Ein- und Auszahlungsbelege, Wallet-Adressen, Schenkungs- oder Erbnachweise, Steuerbescheide. Ein Lückenschluss im Nachhinein gelingt selten.
  • Kursentwicklung sichtbar machen. Ein grobes Missverhältnis zum Einkommen ist bei Kryptowerten der Normalfall und für sich genommen kein Beleg für eine Straftat – das muss man vorrechnen.
  • Fristen und Rechtsmittel im Blick behalten: Gegen den Vermögensarrest und gegen Sicherstellungen lässt sich früh vorgehen – oft mit besseren Chancen als am Ende gegen die Einziehung selbst.
  • Die steuerliche Lage klären, bevor Sie Unterlagen herausgeben.
  • Nicht auf die Einstellung des Verfahrens vertrauen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beendet das Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB gerade nicht.

Vertiefung

Alles zu Sicherstellung, Wallet-Forensik und Verteidigung gegen den staatlichen Zugriff auf Kryptowerte finden Sie auf unserer Hauptseite Beschlagnahme und Wallet-Forensik. Ergänzend: Einziehung bei Dritten nach § 73b StGB und beschlagnahmte Bitcoin zurückbekommen.

Wir vertreten Betroffene in Einziehungs- und Arrestverfahren mit Krypto-Bezug bundesweit – als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht. Beim Herkunftsnachweis entscheidet genau diese Doppelperspektive darüber, ob am Ende das Vermögen gerettet ist oder nur das Verfahren gewechselt hat.

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