Wenn die Ermittler zum Steuerberater gehen: §§ 95, 97 und 103 StPO im Krypto-Verfahren
Kurz & klar
- Nach § 95 Abs. 1 StPO muss jeder, der einen beschlagnahmefähigen Gegenstand in Gewahrsam hat, ihn vorlegen und ausliefern. Erzwingbar ist das über die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO — ausdrücklich nicht gegenüber Zeugnisverweigerungsberechtigten (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Gegen den Beschuldigten selbst sind diese Zwangsmittel unzulässig. Das steht nicht im Wortlaut, folgt aber aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung: Wer nicht Zeuge ist, kann nicht mit Zeugniszwangsmitteln belegt werden.
- Der Schutz der Steuerberaterunterlagen ist schwächer als angenommen. § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt ihn nur, solange die Gegenstände im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers sind. Die Kopie in Ihrem eigenen Ordner ist ungeschützt.
- Die entscheidende Asymmetrie: Rechtsanwälte sind nach § 160a Abs. 1 StPO absolut geschützt, Steuerberater nach Abs. 2 nur relativ — dort findet lediglich eine Verhältnismäßigkeitsabwägung statt.
- Bei der Durchsicht darf nach § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO auf räumlich getrennte Speichermedien zugegriffen werden, soweit das vom sichergestellten Gerät aus möglich ist. Das erfasst Cloud-Backups und angemeldete Börsenzugänge.
Die meisten Mandanten bereiten sich auf die falsche Situation vor. Sie denken über die Durchsuchung ihrer eigenen Wohnung nach, über das Passwort, über die Hardware-Wallet im Safe. Und übersehen dabei, dass die vollständige Dokumentation ihrer Handelshistorie längst woanders liegt: beim Steuerberater.
Dort finden sich der Report aus der Tracking-Software, die Liste der Wallet-Adressen, die CSV-Exporte der Börsen, die Mailkorrespondenz über die Frage, ob man das eigentlich erklären müsse. Zusammen ergibt das oft eine bessere Beweisführung, als die Ermittler sie selbst hätten aufbauen können.
§ 95 StPO: Herausgabepflicht und ihre Grenzen
§ 95 Abs. 1 StPO ist knapp formuliert: Wer einen Gegenstand der beschlagnahmefähigen Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Kein Richter muss anwesend sein, keine Tür wird geöffnet — es genügt ein Schreiben.
Die Durchsetzung regelt Abs. 2: Bei Weigerung können die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, also Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft und in letzter Konsequenz Beugehaft. Satz 2 nimmt davon aus, wer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist.
Für den Beschuldigten steht dort nichts — und das führt regelmäßig zu Missverständnissen. Die ganz herrschende Auffassung entnimmt dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, dass gegen den Beschuldigten aus § 95 Abs. 2 StPO nicht vollstreckt werden darf. Er ist im eigenen Verfahren nicht Zeuge, also greifen Zeugniszwangsmittel nicht. Die Ermittler können bei ihm durchsuchen und beschlagnahmen; sie können ihn nicht zur Mitwirkung zwingen.
Dieselbe Logik gilt für Zugangsdaten. Warum die Herausgabe von Seed Phrase oder PIN nicht erzwungen werden kann und wo die Grenzen dieses Schutzes verlaufen, haben wir im Beitrag zu Seed Phrase, PIN und nemo tenetur ausgeführt.
Beim Dritten sieht es anders aus. Die Bank, der Arbeitgeber, der Vermieter, der Handelsplattformbetreiber mit Sitz im Inland: Sie alle sind Gewahrsamsinhaber ohne Zeugnisverweigerungsrecht. Für sie ist § 95 StPO durchsetzbar — und sie haben regelmäßig kein Interesse daran, sich für einen Kunden ein Ordnungsgeld einzuhandeln.
§ 97 StPO: Der Schutz endet am Gewahrsam
§ 97 Abs. 1 StPO entzieht der Beschlagnahme die schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Berufsgeheimnisträger, deren Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannt; über § 97 Abs. 3 StPO erstreckt sich der Schutz auf Berufshelfer nach § 53a StPO, also auf das Büropersonal.
Dann kommt Abs. 2, und er nimmt einen erheblichen Teil davon zurück.
- Satz 1 — das Gewahrsamserfordernis. Die Beschränkungen gelten nur, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Dieselbe Auswertung, die beim Steuerberater beschlagnahmefrei ist, ist es in Ihrem Aktenordner nicht. Und sie ist es auch nicht in Ihrem Mailpostfach, nur weil der Absender der Steuerberater war.
- Satz 2 — die Verstrickungsklausel. Der Schutz entfällt, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Berufsgeheimnisträger an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Er entfällt außerdem für Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder aus ihr herrühren.
Der zweite Punkt hat im Steuerstrafrecht besondere Sprengkraft. Sobald im Raum steht, der Berater habe die unrichtige Erklärung gefertigt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass Erträge fehlen, wird aus dem geschützten Zeugen ein möglicher Beteiligter. Damit fällt der Beschlagnahmeschutz insgesamt — und der Mandant verliert seinen wichtigsten Vertrauten im Verfahren.
§ 160a StPO: Warum der Anwalt anders behandelt wird als der Steuerberater
Hier liegt die praktisch folgenreichste Unterscheidung, und sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.
§ 160a Abs. 1 StPO erklärt eine Ermittlungsmaßnahme für unzulässig, die sich gegen einen Geistlichen, einen Verteidiger, ein Mitglied des Bundestages, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürften. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden, Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, Erlangung und Löschung sind aktenkundig zu machen. Das ist ein absolutes Verbot ohne Abwägung.
§ 160a Abs. 2 StPO regelt die Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b und Nr. 5 — also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Journalisten. Für sie gilt nur, dass die Betroffenheit „im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen“ ist. Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Satz 4 stellt klar, dass diese Abwägungslösung für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gerade nicht gilt — sie bleiben in Abs. 1.
Übersetzt in die Mandatspraxis: Kommunikation mit dem Verteidiger ist absolut geschützt. Kommunikation mit dem Steuerberater ist es nicht. Wer eine Nacherklärung vorbereitet und dabei alles Belastende zunächst mit dem Steuerberater bespricht, arbeitet ohne Netz. Wird das Mandat dagegen anwaltlich geführt und der Steuerberater als Berufshelfer eingebunden, ändert sich die Schutzlage — vorausgesetzt, die Aufgabenverteilung ist von Anfang an klar und dokumentiert.
Das ist auch der Grund, warum die Frage, wann gegenüber dem Finanzamt mitgewirkt werden muss und wann geschwiegen werden darf, nicht nebenbei zu beantworten ist; unser Beitrag zu Mitwirkungspflicht und Schweigerecht im Krypto-Steuerverfahren geht dem im Detail nach.
§ 103 StPO: Durchsuchung beim Nichtverdächtigen
Reicht das Herausgabeverlangen nicht, folgt die Durchsuchung. Beim Dritten gelten dafür engere Voraussetzungen als beim Beschuldigten.
§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt Durchsuchungen bei anderen Personen nur zu drei Zwecken zu: zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Und nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Beide Anforderungen werden in der Praxis häufig verfehlt. „Sämtliche Unterlagen betreffend den Beschuldigten“ bezeichnet keine bestimmten Gegenstände. Und die Annahme, ein Steuerberater werde die Unterlagen seines Mandanten schon haben, ist eine Vermutung, keine Tatsachengrundlage. Ein Beschluss, der beides nicht leistet, ist angreifbar — parallel zu den Anforderungen, die auch bei der Durchsuchung beim Beschuldigten gelten und die wir im Beitrag zur Hausdurchsuchung wegen Kryptowährung beschrieben haben.
Die Durchsicht: § 110 StPO und der Griff in die Cloud
Was mitgenommen wird, ist zunächst nicht beschlagnahmt, sondern zur Durchsicht sichergestellt. § 110 Abs. 1 StPO weist die Durchsicht der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.
§ 110 Abs. 2 StPO enthält ein Recht, das in der Aufregung des Termins fast nie ausgeübt wird: Andere Beamte dürfen die Papiere nur durchsehen, wenn der Inhaber es genehmigt. Genehmigt er nicht, müssen sie die Unterlagen in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abliefern. Diese Versiegelung sollte immer verlangt werden, wenn geschützte Unterlagen im Raum stehen. Sie verhindert die Kenntnisnahme vor der rechtlichen Klärung.
Krypto-spezifisch besonders relevant ist Abs. 3. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien darf auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit vom vorgefundenen Gerät aus auf sie zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Ein Laptop mit aktiver Sitzung beim Börsenkonto, ein synchronisiertes Cloud-Backup, ein Passwortmanager mit gespeicherten Zugängen: Der Zugriff endet dann nicht am Gerät. Nach Abs. 4 gelten für die vorläufige Sicherung die §§ 95a und 98 Abs. 2 StPO entsprechend — der Betroffene kann also jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Ein Fall aus der Praxis
In einem Verfahren wegen nicht erklärter Veräußerungsgewinne aus vier Jahren ging bei der Steuerberaterin unseres Mandanten ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO ein. Verlangt wurde „die vollständige Handakte einschließlich elektronischer Korrespondenz“.
Die Steuerberaterin war zeugnisverweigerungsberechtigt, Zwangsmittel schieden nach § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Sie gab nichts heraus. Vier Wochen später lag ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO vor, der wiederum „sämtliche Unterlagen“ bezeichnete. Gegen die Durchsuchung wurde vorgegangen; parallel wurde die Versiegelung nach § 110 Abs. 2 StPO verlangt und durchgesetzt.
Entscheidend wurde etwas anderes. Ein Teil derselben Auswertungen lag als Kopie beim Mandanten zu Hause und war dort bereits bei einer früheren Durchsuchung sichergestellt worden — geschützt war nur der Gewahrsam der Beraterin, nicht der Inhalt. Der Streit um die Handakte war rechtlich richtig geführt und praktisch teilweise vergeblich, weil dieselben Dokumente längst an einem ungeschützten Ort lagen.
Das ist die Lehre, die sich am schlechtesten nachträglich ziehen lässt.
Was jetzt zu tun ist
- Nichts herausgeben, ohne die Rechtsgrundlage gelesen zu haben. Ein Schreiben nach § 95 StPO ist kein Beschluss. Prüfen Sie, ob überhaupt bestimmte Gegenstände bezeichnet sind und ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
- Den Steuerberater sofort informieren — über den Verteidiger. Er braucht eine eigene Einschätzung zu § 97 StPO und zur Frage, ob gegen ihn selbst ein Verdacht im Raum steht. Beides kann er nicht nebenbei klären.
- Versiegelung nach § 110 Abs. 2 StPO verlangen, wenn geschützte Unterlagen betroffen sein können. Das Recht besteht nur im Termin und ist danach verbraucht.
- Geräte trennen, bevor etwas passiert. Angemeldete Börsensitzungen und synchronisierte Backups erweitern den Zugriff nach § 110 Abs. 3 StPO ganz erheblich. Das ist eine Frage der Vorbereitung, nicht der Reaktion.
- Steuerliche und strafrechtliche Linie zusammenführen. Was der Berater herausgibt, ist zugleich das Material, an dem später der Hinterziehungsbetrag berechnet wird — und damit das Strafmaß.
Wie Ermittler an Daten ausländischer Handelsplattformen gelangen, wenn der Weg über inländische Dritte nicht trägt, zeigen unsere Beiträge zum Sammelauskunftsersuchen und zur Herausgabe von Binance-Daten. Was bei der Sicherstellung der Coins selbst gilt, steht im Beitrag zur Beschlagnahme von Bitcoin und Wallets.
Die Normen im Volltext: § 95 StPO, § 97 StPO, § 103 StPO, § 110 StPO und § 160a StPO.
Hauptseite zur Vertiefung: Zu Beschlagnahme, Sicherstellung, Wallet-Forensik und der Verteidigung gegen Zugriffe auf Kryptovermögen siehe unsere Seite Beschlagnahme und Wallet-Forensik.

