Krypto-Dienstleistung ohne BaFin-Erlaubnis: Wann Verwahrung, Tausch und Betrieb strafbar werden (§ 46 KMAG)

Aus dem Hobby wurde ein Geschäft: erst der eigene Handel, dann Trades für Freunde gegen eine kleine Marge, schließlich eine kleine Plattform, über die Dritte tauschen oder ihre Coins „sicher verwahren“ lassen. Was sich organisch anfühlt, kann strafbar sein – und zwar mit einem Strafrahmen, der viele überrascht: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wir beraten und verteidigen an der Schnittstelle von Strafrecht und Aufsichtsrecht als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht. Seit die europäische Kryptoregulierung MiCAR vollständig gilt, ist die Frage nach der Erlaubnis kein Formalismus mehr, sondern eine Strafbarkeitsfrage. Wer sie früh stellt, kann das Ruder oft noch herumreißen – wer sie ignoriert, riskiert Anklage und Vermögensarrest.

Die neue Rechtslage: MiCAR und das KMAG

Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist für Dienstleister seit dem 30. Dezember 2024 voll anwendbar. Wer gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt – also etwa verwahrt, tauscht, überträgt oder eine Handelsplattform betreibt –, braucht dafür eine Erlaubnis als Crypto-Asset Service Provider (CASP) nach Art. 59 MiCAR.

In Deutschland flankiert das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) diese Vorgaben und liefert die Strafnorm. Es hat das frühere nationale Regime abgelöst, in dem das „Kryptoverwahrgeschäft“ über das Kreditwesengesetz erfasst und über § 54 KWG bestraft wurde. Wer ein Altgeschäft mit KWG-Erlaubnis betrieb, genoss eine Übergangsfrist (Grandfathering nach Art. 143 MiCAR) – in Deutschland lief sie jedoch bereits am 30. Dezember 2025 ab. Seither gilt: keine Erlaubnis, kein legaler Betrieb.

Die Strafnorm: § 46 KMAG

Das scharfe Schwert ist § 46 KMAG. Wer entgegen Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Schon fahrlässiges Handeln ist strafbar – dann droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 46 Abs. 6 KMAG). Wer gewerbs- oder bandenmäßig handelt, muss mit einem deutlich höheren Strafrahmen rechnen.

Der wunde Punkt für Betroffene ist die Fahrlässigkeit. Man muss die Rechtslage nicht gekannt haben, um sich strafbar zu machen – es reicht, dass man sie hätte kennen können. Die verbreitete Vorstellung, „solange ich niemanden betrüge, ist das legal“, ist damit gefährlich falsch. Strafbar ist bereits der Betrieb ohne Erlaubnis, unabhängig davon, ob ein Kunde zu Schaden kommt.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Die Grenze verläuft zwischen privatem Handeln und Dienstleistung für Dritte:

  • Erlaubnisfrei bleibt, wer ausschließlich für eigene Rechnung mit eigenen Kryptowerten handelt – das reine Anlegen, Kaufen und Verkaufen im Privatvermögen ist keine Dienstleistung.
  • Erlaubnispflichtig wird, wer für andere tätig wird: gewerblicher Tausch (auch als OTC-Trader), Verwahrung fremder Coins oder Schlüssel, Betrieb einer Tausch- oder Handelsplattform, Transferdienste.
  • Grenzfälle sind Bitcoin-Automaten, „Krypto-Konten“ für Bekannte und semiprofessionelles P2P-Tauschen – hier kommt es auf Gewerbsmäßigkeit und Außenauftritt an.

Gerade beim professionellen Bargeld-gegen-Bitcoin-Handel greift zusätzlich die alte KWG-Systematik und der Geldwäschetatbestand ineinander – wir haben das im Beitrag Bitcoin gegen Bargeld im P2P-Handel ausführlich behandelt.

Welche Tätigkeiten eine Erlaubnis brauchen

MiCAR zählt die erlaubnispflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen abschließend auf. Für die Praxis relevant sind vor allem:

  • die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte – also das Halten fremder Coins oder privater Schlüssel (das frühere Kryptoverwahrgeschäft);
  • der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
  • der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte – auch als OTC-Desk;
  • die Ausführung von Aufträgen, die Anlageberatung und das Portfoliomanagement in Bezug auf Kryptowerte sowie Transferdienste.

Entscheidend ist stets das Merkmal „für Dritte“ und die Gewerbsmäßigkeit. Ein einmaliger Freundschaftsdienst ist etwas anderes als ein auf Dauer angelegter, auf Gewinn gerichteter Betrieb mit Außenauftritt. Wo genau die Linie verläuft, ist im Einzelfall die eigentliche juristische Arbeit – und häufig der Punkt, an dem ein Verfahren steht oder fällt.

Nicht nur Strafe: Einziehung der Erträge

Wer den Strafrahmen von fünf Jahren im Blick hat, übersieht oft die zweite, wirtschaftlich häufig härtere Folge: die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB. Eingezogen werden kann nicht nur der Gewinn, sondern nach dem Bruttoprinzip grundsätzlich alles, was „für“ oder „durch“ die unerlaubte Tätigkeit erlangt wurde – also potenziell die gesamten über die Plattform bewegten Beträge, nicht nur die Marge. Zur Sicherung kann frühzeitig ein Vermögensarrest angeordnet werden, der Konten und Wallets blockiert, lange bevor ein Urteil steht. Das trifft Betroffene oft härter als die eigentliche Strafdrohung, weil es die wirtschaftliche Existenz unmittelbar angreift, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist.

Selten allein: der Geldwäsche-Konnex

Ein unerlaubter Krypto-Betrieb kommt in der Praxis fast nie isoliert. Wer ohne Erlaubnis verwahrt oder tauscht, ist zugleich kein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz mit dessen Sorgfalts- und Meldepflichten – und gerät dadurch schnell in den Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB. Fließen über die Plattform Gelder aus Straftaten, steht neben der Aufsichtsstraftat der Geldwäschevorwurf im Raum. Was das konkret bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag Geldwäschevorwurf bei Bitcoin und Krypto.

Fast immer parallel: das Steuerproblem

Wer ohne Erlaubnis gewerblich mit Kryptowerten handelt, hat in aller Regel auch ein steuerliches Thema. Die Margen aus dem Tauschbetrieb sind gewerbliche Einkünfte, die erklärt und versteuert werden müssen; wurden sie das nicht, steht neben der Aufsichtsstraftat der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum. In der Praxis laufen Aufsichtsrecht, Geldwäsche und Steuerstrafrecht dann in einem Verfahren zusammen. Genau diese Gemengelage ist der Grund, warum die Verteidigung beide Felder zugleich beherrschen muss – ein rein aufsichtsrechtlich denkender Berater übersieht das Steuerrisiko, ein reiner Steuerberater das Strafbarkeitsrisiko aus dem KMAG.

Wie sich Betreiber verteidigen

Die Verteidigung setzt an drei Stellen an. Erstens am objektiven Tatbestand: War die Tätigkeit überhaupt eine erlaubnispflichtige Dienstleistung für Dritte, oder nur privates Handeln? Die Abgrenzung ist oft weniger eindeutig, als die Ermittler annehmen. Zweitens am subjektiven Tatbestand: Bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB entfällt die Schuld, bei einem vermeidbaren kann die Strafe gemildert werden – wer sich vorab rechtlich beraten ließ oder auf eine Ausnahme vertraute, steht besser da. Drittens am Umfang: Zeitraum, Volumen und Gewerbsmäßigkeit entscheiden über die Einordnung als schwere oder minder schwere Tat.

Warnzeichen ernst nehmen sollte auch, wer nur am Rand mit unregulierten Angeboten zu tun hat. Die BaFin geht gegen unerlaubte Krypto-Geschäfte konsequent vor; wie schnell aus einem beworbenen „Investment“ ein Strafverfahren wird, zeigt unser Beitrag zur BaFin-Warnung vor KI-Krypto-Betrug.

Fallbeispiel und Verhaltensregeln bei einer BaFin-Anfrage

Ein typischer Verlauf: Ein Anleger tauscht über Jahre für einen wachsenden Bekanntenkreis Euro gegen Bitcoin und zurück, gegen eine feste Marge, beworben in einem Chat-Kanal. Was als Gefallen begann, ist längst ein gewerblicher Tauschbetrieb ohne Erlaubnis. Als die BaFin ein Auskunftsersuchen schickt, hält er es für eine Formalie und antwortet ausführlich – und liefert damit die Bausteine der späteren Anklage gleich mit.

Wer Post von der BaFin oder der Staatsanwaltschaft bekommt, sollte einige Grundregeln beachten:

  • Nichts vorschnell erklären – ein aufsichtsrechtliches Auskunftsersuchen und ein strafrechtliches Schweigerecht sind zweierlei; wer freiwillig schildert, wie der Betrieb lief, schafft Beweise gegen sich.
  • Keine Unterlagen ungeprüft herausgeben – erst klären, worauf sich die Anfrage stützt und welche Mitwirkung wirklich verlangt werden kann.
  • Den Betrieb nicht „schnell noch“ anpassen oder Daten löschen – das kann als Verdunkelung gewertet werden und die Lage verschlimmern.
  • Früh die Weichenfrage klären lassen – lag überhaupt eine erlaubnispflichtige Dienstleistung vor? Von dieser Antwort hängt alles Weitere ab.

Vertiefung und dauerhafte Beratung

Den umfassenden Überblick zu Erlaubnispflichten, Geldwäsche-Compliance und Verteidigung im Krypto-Aufsichtsstrafrecht finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Wenn die BaFin anfragt oder bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, gilt: Vor jeder Einlassung sollte geprüft sein, ob überhaupt eine erlaubnispflichtige Dienstleistung vorlag – diese Weichenstellung entscheidet das Verfahren.

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