BaFin warnt vor KI-gestütztem Kryptobetrug: Was Betroffene jetzt wissen müssen – und wo die Strafbarkeit beginnt
Ende Januar 2026 haben die BaFin und die europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA vor einer neuen Welle von Finanzbetrug gewarnt: KI-gestützte Betrugsmaschen kombiniert mit Kryptowährungen. Was die Behörden als Verbraucherschutzinformation verstehen, hat für Betroffene – und für diejenigen, die sich in der Grauzone bewegen – erhebliche strafrechtliche Implikationen.
Was die BaFin warnt: Die neue Generation des Kryptobetrugs
Die Warnung vom 30. Januar 2026 beschreibt ein klares Bild: Kriminelle nutzen Künstliche Intelligenz, um Betrugskampagnen professioneller, schwerer erkennbar und weitreichender zu gestalten. Konkrete Maschen:
- Deepfake-Investments: Gefälschte Video-Endorsements bekannter Persönlichkeiten, die für nicht existierende Krypto-Anlageplattformen werben
- KI-gestützte Phishing-Angriffe: Personalisierte, sprachlich perfekte Betrugsschreiben, die behördliche Kommunikation imitieren
- Pump-and-Dump mit KI-Manipulation: Automatisierter Aufbau von Marktvertrauen in wertlose Token, gefolgt von koordiniertem Abverkauf
- Fake-Liquiditätspools: Vorgetäuschte DeFi-Protokolle, die Einlagen annehmen aber nie auszahlen
Die BaFin weist in ihren Risiken im Fokus 2026 ausdrücklich darauf hin, dass Kryptowerte als Vehikel für Geldwäsche und Betrug zunehmend professionell eingesetzt werden – und die Ermittlungsbehörden entsprechend aufrüsten.
Wo beginnt die Strafbarkeit?
1. Betrug und Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB)
Wer gefälschte Plattformen betreibt, KI-generierte Deepfakes einsetzt oder Anleger durch falsche Versprechungen zur Einzahlung bewegt, macht sich wegen Betrugs strafbar. Bei organisierten Strukturen – typisch für KI-gestützte Kampagnen – droht die Strafbarkeit als Mitglied einer Bande (§ 263 Abs. 5 StGB) mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
2. Geldwäsche (§ 261 StGB) – auch für Unwissende gefährlich
Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 setzt Geldwäsche kein Wissen über die konkrete Vortat mehr voraus – leichtfertige Unkenntnis genügt. Wer als Mittelsperson Kryptowährungen für Dritte überträgt oder Wallets verwaltet, ohne die Herkunft der Mittel ernsthaft zu prüfen, kann sich strafbar machen.
Das betrifft auch scheinbar unbeteiligte Dritte: Wer auf Anfrage eines Online-Bekannten Kryptowährungen kauft und weiterleitet – als angeblicher „Investitionsauftrag“ – läuft Gefahr, unwissentlich zum Geldwäscher zu werden. Zu den strafrechtlichen Risiken bei Geldwäschevorwürfen lesen Sie mehr in unserem Bereich Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen.
3. Unerlaubtes Betreiben von Finanzdienstleistungen (MiCAR, KWG)
Mit dem vollständigen Inkrafttreten der EU-Kryptowerteverordnung MiCAR gelten seit Ende 2024 neue Lizenzpflichten für Krypto-Dienstleistungsanbieter. Wer ohne MiCAR-Lizenz Krypto-Assets emittiert, Handelsplattformen betreibt oder Portfoliomanagement anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit – bei Wiederholung oder besonderer Schwere auch eine Straftat nach dem KWG.
Was Betroffene tun – und nicht tun sollten
- Strafanzeige: Ja – aber mit Bedacht. Eine Anzeige erhöht den Ermittlungsdruck auf die Täter. Aber: Im Rahmen der Ermittlungen werden auch die eigenen Transaktionen geprüft. Wer nicht deklarierte Krypto-Gewinne oder Beteiligung an unregulierten Plattformen hat, sollte vorher anwaltlichen Rat einholen.
- Keine Zahlungen an „Recovery-Dienste“. Betrüger kontaktieren Opfer häufig erneut als angebliche Rückholservices. Das ist eine Folgemasche – Zahlungen sind unwiederbringlich verloren.
- Dokumentation sofort sichern. Screenshots, Kommunikationsverläufe, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs – all das muss gesichert werden, bevor Plattformen vom Netz gehen.
Fazit
Die BaFin-Warnung vom Januar 2026 ist ein deutliches Signal: Krypto-Betrug ist auf dem Radar der Behörden angekommen – und die Ermittlungskapazitäten werden ausgebaut. Wer mit KI-gestütztem Kryptobetrug konfrontiert ist – ob als Opfer, Verdächtiger oder Mittelperson – sollte frühzeitig anwaltlichen Rat suchen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfragen – Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld.
Weiterführende Informationen: BaFin | Europol Cybercrime | BKA
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht · Fachanwalt für Steuerrecht
Tim Cörper verteidigt bundesweit bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht führt er Strafverfahren und Besteuerungsverfahren aus einer Hand – insbesondere bei Geldwäscheverdacht, Steuerhinterziehung mit Krypto-Assets und Beschlagnahme von Wallets.
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