Finanzamt fordert Krypto-Daten direkt bei der Boerse an: Das Sammelauskunftsersuchen
Kurz & klar: Beim Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) fordert das Finanzamt Transaktionsdaten direkt bei der Börse an – über eine ganze Gruppe noch unbekannter Nutzer (so bei Bitcoin.de). Sobald die Tat entdeckt ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO) – ein solches Ersuchen kann diesen Zeitpunkt auslösen. Ab 2026 wird der Datenabgleich durch DAC8 zum Automatismus. Wer nicht erklärte Krypto-Gewinne hat, sollte vor einer solchen Abfrage handeln.
Lange Zeit hielten viele Krypto-Anleger das Finanzamt fuer blind. Die Boerse sitzt im Ausland, die Wallet ist anonym, die Steuererklaerung schweigt — wer soll das schon zusammenfuehren? Diese Annahme war nie ganz richtig. Seit die Steuerfahndung Transaktionsdaten direkt bei den Boersen abfragt, ist sie schlicht falsch.
Das Instrument heisst Sammelauskunftsersuchen. Es ist kein Zukunftsszenario, sondern gelebte Praxis. Nutzer der Plattform Bitcoin.de haben das in den letzten Jahren am eigenen Steuerbescheid erlebt. Wer nicht erklaerte Krypto-Gewinne hat, sollte verstehen, wie dieses Verfahren funktioniert — und warum sich das Zeitfenster fuer eine strafbefreiende Selbstanzeige gerade rapide schliesst.
Was ein Sammelauskunftsersuchen ist
Normalerweise fragt das Finanzamt den Steuerpflichtigen selbst. Beim Sammelauskunftsersuchen geht es einen anderen Weg: Es wendet sich an einen Dritten — die Krypto-Boerse — und verlangt Daten ueber eine ganze Gruppe von Personen, die der Behoerde namentlich noch gar nicht bekannt sind. Rechtsgrundlage ist Paragraf 93 Abs. 1a AO, eingefuehrt 2017 durch das Steuerumgehungsbekaempfungsgesetz. Die Steuerfahndung darf solche Ersuchen im Rahmen ihrer Aufgabe stellen, unbekannte Steuerfaelle aufzudecken (Paragraf 208 AO).
Der Reiz fuer die Finanzverwaltung liegt auf der Hand. Sie muss nicht jeden Anleger einzeln ins Visier nehmen. Sie zieht in einem Schritt die Daten Tausender Nutzer — Name, Adresse, Geburtsdatum, vollstaendige Transaktionshistorie — und gleicht sie anschliessend mit den abgegebenen Steuererklaerungen ab. Wer Trades getaetigt, aber keine Krypto-Einkuenfte erklaert hat, faellt automatisch auf.
Der Fall Bitcoin.de: vom Einzelfall zum Massenverfahren
Im Jahr 2023 wurde bekannt, dass die nordrhein-westfaelische Finanzverwaltung ein Sammelauskunftsersuchen gegen die Betreiberin von Bitcoin.de, die wichtigste deutsche Handelsplattform, durchgesetzt hatte. Betroffen waren rund 4.000 Steuerfaelle bundesweit, nicht nur in NRW. Der erste Datensatz erfasste die Jahre ab 2015. Die Daten wurden zentral aufbereitet und an die oertlich zustaendigen Finanzaemter im ganzen Land verteilt. Das steuerliche Mehrergebnis bewegte sich im Millionenbereich.
Es blieb nicht bei einer Welle. Seit 2025 wertet die zustaendige Behoerde — inzwischen das Landesamt zur Bekaempfung der Finanzkriminalitaet NRW — ein zweites Datenpaket aus, das die Folgejahre bis etwa 2022 abdeckt. Wer also gehofft hatte, das Thema sei mit der ersten Welle durch, irrt. Die Auswertung laeuft weiter, und sie arbeitet sich chronologisch nach vorne.
Wann ein solches Ersuchen ueberhaupt zulaessig ist
Ein Sammelauskunftsersuchen ist kein Freibrief. Der Bundesfinanzhof hat die Grenzen in zwei Leitentscheidungen abgesteckt, die zwar nicht Krypto betrafen, aber unmittelbar uebertragbar sind. In der Entscheidung zum Online-Marktplatz (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, II R 15/12) ging es um Verkaeufer einer Internethandelsplattform. Im Presseunternehmens-Fall (BFH, Urteil vom 12. Mai 2016, II R 17/14) um Anzeigenkunden. Der Kern beider Urteile: Erforderlich ist ein hinreichender Anlass. Der liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Masse wahrscheinlich machen.
Unzulaessig sind Ermittlungen ins Blaue hinein — die blosse Vermutung, irgendwer werde schon Steuern verkuerzen, genuegt nicht. Genau hier setzt die Verteidigung an. In jedem Verfahren, das auf Sammelauskunftsdaten beruht, gehoert die Frage auf den Tisch, ob das Ersuchen den Anforderungen des BFH standhielt, ob es zeitlich und sachlich hinreichend begrenzt war und ob die uebermittelten Daten verwertbar sind. Pauschale Datenabfragen ohne tragfaehige Auswahlkriterien sind angreifbar.
DAC8: Ab 2026 wird der Einzelfall zum Automatismus
Das Sammelauskunftsersuchen ist das Instrument fuer die Vergangenheit — fuer die Jahre, in denen noch kein automatischer Datenaustausch existierte. Diese Luecke schliesst sich jetzt. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8, gilt ab dem 1. Januar 2026 eine flaechendeckende Meldepflicht fuer Krypto-Dienstleister. Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026; die Anbieter melden bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt fuer Steuern.
Das bedeutet: Ab Herbst 2027 liegen den Finanzaemtern die Transaktionsdaten des Jahres 2026 ohne jedes Ersuchen vor — auch von Boersen mit Sitz im EU-Ausland. Was heute noch ein gezielter Verwaltungsakt gegen eine einzelne Plattform ist, wird dann zum dauerhaften Datenstrom. Die beiden Mechanismen greifen zeitlich nahtlos ineinander. Die Vorstellung, ein Krypto-Sachverhalt bleibe dauerhaft unentdeckt, hat damit ihre Grundlage verloren. Die Einzelheiten der Meldepflicht haben wir im Beitrag zur DAC8-Meldepflicht aufbereitet.
Der kritische Punkt: Wann ist die Tat entdeckt?
Fuer jeden, der nicht erklaerte Krypto-Gewinne hat, entscheidet sich an einer einzigen Frage alles: Ist die Selbstanzeige noch moeglich? Die strafbefreiende Selbstanzeige nach Paragraf 371 AO ist gesperrt, sobald die Tat entdeckt ist und der Taeter damit rechnen musste (Paragraf 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Wann eine Tat in diesem Sinne entdeckt ist, hat der Bundesgerichtshof praezisiert (Beschluss vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09): Entdeckung liegt vor, wenn bei vorlaeufiger Bewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Und — das ist der entscheidende Satz — stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit der Steuererklaerung ergibt, dass die Einkuenfte nicht angegeben wurden.
Uebertragen auf das Sammelauskunftsersuchen heisst das: Der blosse Eingang der Boersendaten bei der Behoerde reicht in aller Regel noch nicht. Die Sperre greift typischerweise erst, wenn die Daten Ihres konkreten Falls mit Ihrer Erklaerung abgeglichen wurden. Dieser Abgleich laeuft fallweise und ueber Monate. Das ist die schlechte und die gute Nachricht zugleich: Schlecht, weil niemand von aussen sicher weiss, ob sein Fall schon abgeglichen ist. Gut, weil bis zu diesem Moment die Selbstanzeige offensteht. Wer jedoch bereits ein individuelles Auskunftsersuchen seines Finanzamts im Briefkasten hat, muss davon ausgehen, dass die Zeit abgelaufen ist.
Was in den Daten steht — und wo die Behoerde schaetzt
Was die Boerse liefert, ist selten ein vollstaendiges Bild. Uebermittelt werden die Stammdaten und die ueber die Plattform abgewickelten Transaktionen. Was die Boerse nicht sieht, kann sie auch nicht melden: Transfers auf private Wallets, DeFi-Aktivitaeten, Handel auf anderen Plattformen. Daraus entsteht ein typisches Muster — die Behoerde sieht den Einstieg (Euro rein, Coins gekauft) und manchmal den Ausstieg (Coins verkauft, Euro raus), aber nicht, was dazwischen passierte.
Wo Daten fehlen, schaetzt das Finanzamt nach Paragraf 162 AO — und im Zweifel nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Genau hier liegt ein zentraler Verteidigungsansatz. Steuerlich darf geschaetzt werden; fuer die strafrechtliche Hinterziehungssumme gilt das nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der verkuerzte Betrag im Strafverfahren belastbar festgestellt wird, im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten. Eine grobe Schaetzung, die fuer den Steuerbescheid genuegt, traegt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ohne Weiteres.
Ein Beispiel aus der Praxis, anonymisiert: Ein Anleger hatte ueber eine deutsche Boerse fuenfstellige Betraege in Bitcoin investiert und Teile auf ein privates Wallet transferiert. Das Finanzamt erhielt nur die Boersendaten, sah die Transfers ins Nichts laufen und unterstellte steuerpflichtige Verkaeufe in voller Hoehe. Tatsaechlich lagen die Coins unbewegt im Cold Storage — jenseits der Haltefrist und damit steuerfrei. Die Aufgabe der Verteidigung bestand darin, mit der Blockchain genau das nachzuweisen. Wer die Daten nur passiv ueber sich ergehen laesst, zahlt fuer Gewinne, die er nie realisiert hat.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Drei Punkte aus der Verteidigerpraxis:
- Nicht abwarten. Jede Woche, die verstreicht, kann die Selbstanzeige unmoeglich machen. Das Risiko traegt allein der Anleger, nicht das Finanzamt.
- Nicht uebereilt selbst handeln. Eine Selbstanzeige, die unvollstaendig ist, schuetzt nicht — sie liefert der Staatsanwaltschaft die Tat frei Haus. Bei Krypto ist die Vollstaendigkeit besonders tueckisch, weil jeder Trade, jedes Staking und jede Boerse erfasst sein muss.
- Strafrechtliche und steuerliche Bewertung zusammendenken. Wer nur den Steuerberater fragt, uebersieht das Strafbarkeitsrisiko; wer nur den Strafverteidiger fragt, unterschaetzt die steuerliche Rekonstruktion. Beides gehoert in eine Hand.
Genau diese Doppelkompetenz aus Strafrecht und Steuerrecht ist der Grund, warum Krypto-Steuerverfahren nicht in die Standard-Beratung gehoeren. Die Voraussetzungen und Fallstricke der Selbstanzeige haben wir in einem eigenen Beitrag ausfuehrlich dargestellt; zur Frage, wie lange die Behoerde ueberhaupt zurueckgreifen darf, lohnt der Blick auf die Verjaehrungsfristen. Wer wissen will, wie wir Mandate in diesem Bereich fuehren, findet die Details auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung durch Crypto Assets.
Quellen
- Paragraf 93 AO — Auskunftspflicht, Sammelauskunftsersuchen
- Paragraf 208 AO — Steuerfahndung
- Paragraf 371 AO — Selbstanzeige
- BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12 — Sammelauskunftsersuchen Internethandelsplattform
- BFH, Urteil vom 12.05.2016, II R 17/14 — Sammelauskunftsersuchen Presseunternehmen
- BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 — Tatentdeckung
- BZSt — DAC8 / Kryptowerte-Steuertransparenz
Tim Coerper, Fachanwalt fuer Strafrecht und Fachanwalt fuer Steuerrecht, Pauls Coerper Rechtsanwaelte PartGmbB, Krefeld. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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