Krypto im EU-Ausland eingefroren: Sicherstellung nach VO (EU) 2018/1805
Kurz & klar
- Liegen Ihre Coins bei einer Börse in einem anderen EU-Staat, braucht die deutsche Staatsanwaltschaft kein klassisches Rechtshilfeersuchen mehr. Es genügt eine Bescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/1805, die seit dem 19. Dezember 2020 unmittelbar gilt.
- Bei Dringlichkeit muss der Vollstreckungsstaat binnen 48 Stunden über die Anerkennung entscheiden und binnen weiterer 48 Stunden vollziehen (Art. 9). Für Einziehungsentscheidungen gilt eine Frist von 45 Tagen (Art. 20).
- Der entscheidende und am häufigsten übersehene Punkt: Nach Art. 33 Abs. 2 können die Sachgründe für den Erlass nicht im Vollstreckungsstaat angefochten werden. Dagegen müssen Sie in Deutschland vorgehen.
- Im Inland ist der Rechtsbehelf gegen eingehende Ersuchen die sofortige Beschwerde nach § 96d IRG. Beweiserhebungen laufen dagegen über die Europäische Ermittlungsanordnung – ein anderes Instrument mit eigenen Regeln.
Der Anruf kommt meistens von der Börse, nicht von der Behörde. Das Konto ist eingefroren, der Support antwortet mit einem Textbaustein über „legal obligations“, ein Aktenzeichen gibt es nicht. Die Börse sitzt in Litauen, Estland, Malta oder Irland – und der Betroffene sitzt in Deutschland und weiß nicht einmal, ob gegen ihn überhaupt ermittelt wird.
Diese Konstellation hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert, und zwar zulasten der Betroffenen. Wer sie noch nach dem alten Bild der Rechtshilfe beurteilt – Ersuchen, diplomatischer Weg, Monate –, unterschätzt sowohl das Tempo als auch die Reichweite.
Zwei Instrumente, die man nicht verwechseln darf
Innerhalb der EU laufen grenzüberschreitende Maßnahmen über zwei getrennte Schienen. Wer den falschen Rechtsbehelf wählt, verliert Zeit, die er nicht hat.
Die Europäische Ermittlungsanordnung betrifft die Beweiserhebung: KYC-Unterlagen, Kontohistorie, Login-Daten, IP-Adressen, die Auskehrung von Transaktionsprotokollen. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2014/41/EU, umgesetzt in §§ 91a bis 91j IRG. § 91g regelt die Fristen, § 91i die Rechtsbehelfe und den Aufschub der Beweismittelübermittlung.
Die Verordnung (EU) 2018/1805 betrifft das Vermögen: Sicherstellung und Einziehung. Sie ist – anders als eine Richtlinie – unmittelbar anwendbares Recht und gilt seit dem 19. Dezember 2020. Die deutschen Durchführungsvorschriften stehen im Elften Teil des IRG, §§ 96a bis 96e IRG.
In Krypto-Verfahren treffen beide regelmäßig zusammen: Erst wird über die Ermittlungsanordnung offengelegt, wem das Konto gehört und was darauf liegt. Dann wird über die Verordnung eingefroren. Für Betroffene fühlt sich das wie ein Vorgang an. Rechtlich sind es zwei, mit unterschiedlichen Angriffspunkten und Fristen.
Wie schnell das tatsächlich geht
Die Fristen der Verordnung sind der Grund, warum das alte Bild von der schwerfälligen Rechtshilfe nicht mehr stimmt. Art. 9 verlangt, dass die Vollstreckungsbehörde über die Anerkennung einer Sicherstellungsentscheidung unverzüglich und mit derselben Geschwindigkeit entscheidet wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Hat die Entscheidungsbehörde die Dringlichkeit begründet, muss der Beschluss spätestens 48 Stunden nach Eingang ergehen und die konkrete Maßnahme innerhalb weiterer 48 Stunden vollzogen werden.
Für Einziehungsentscheidungen sieht Art. 20 eine Frist von spätestens 45 Tagen ab Eingang der Bescheinigung vor. Art. 21 lässt eine Aussetzung zu, etwa wenn laufende Ermittlungen beeinträchtigt würden, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei Vollstreckung in mehreren Staaten die Gefahr besteht, dass mehr als der Gesamtbetrag eingezogen wird.
Praktisch heißt das: Wenn Sie von der Sperrung erfahren, ist die Maßnahme abgeschlossen. Es gibt keine Vorwarnung und keine Anhörung vorab – das wäre bei einem Vermögenswert, der sich in Sekunden verschieben lässt, auch systemwidrig.
Der Fehler, der die meisten Verfahren kostet
Betroffene und ihre Berater greifen instinktiv dort an, wo die Coins liegen. Man sucht einen Anwalt in Vilnius oder Tallinn und lässt dort gegen die Sperrung vorgehen. Das ist nachvollziehbar und in der Regel weitgehend nutzlos.
Art. 33 der Verordnung gibt Betroffenen zwar einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über Anerkennung und Vollstreckung – aber ausdrücklich beschränkt: Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden. Das litauische Gericht prüft also, ob die Bescheinigung vollständig ist, ob einer der Versagungsgründe vorliegt, ob Immunitäten entgegenstehen. Ob der Tatverdacht trägt, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, ob die Coins überhaupt aus der vorgeworfenen Tat stammen – all das prüft es nicht.
Diese Fragen gehören vor das deutsche Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Dort gelten die vertrauten Werkzeuge: Beschwerde nach § 304 StPO gegen den Beschlagnahme- oder Arrestbeschluss, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Aufhebung wegen Wegfalls des Sicherungsbedürfnisses. Wie das im Inland aussieht, haben wir unter Vermögensarrest wegen Krypto-Geldwäsche und Beschlagnahmte Bitcoin zurückbekommen beschrieben.
Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: erst die deutsche Akte, dann der ausländische Rechtsbehelf – und den auch nur dort, wo er formal etwas bewirken kann.
Wo im Vollstreckungsstaat trotzdem etwas zu holen ist
Ganz leer ist die zweite Schiene nicht. Art. 8 zählt die Versagungsgründe für Sicherstellungsentscheidungen auf, Art. 19 die für Einziehungsentscheidungen. Relevant werden in der Praxis vor allem:
- Ne bis in idem. Läuft oder lief wegen derselben Tat bereits ein Verfahren, ist das ein Ablehnungsgrund. Bei international koordinierten Krypto-Komplexen mit mehreren beteiligten Staaten ist das keineswegs theoretisch.
- Unvollständige oder fehlerhafte Bescheinigung. Bleibt die Abstimmung zwischen den Behörden erfolglos, kann die Anerkennung versagt werden. Bescheinigungen zu Kryptowerten sind häufiger fehlerhaft, als man erwartet – die Beschreibung des Vermögensgegenstands passt schlecht in ein Formular, das für Konten und Immobilien entworfen wurde.
- Territorialer Einwand. Wurde die Tat ganz oder teilweise im Vollstreckungsstaat begangen und ist sie dort nicht strafbar, kann abgelehnt werden.
- Grundrechtsvorbehalt. In Ausnahmefällen greift die offensichtliche Verletzung von Grundrechten – etwa des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder auf ein faires Verfahren.
- Abwesenheitsverfahren. Bei Einziehungsentscheidungen enthält Art. 19 detaillierte Regeln für den Fall, dass der Betroffene bei der Verhandlung nicht persönlich anwesend war.
Hinzu kommt der Grundsatz, dass die Entscheidungsbehörde bereits beim Erlass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dieses Argument gehört allerdings – wieder – in den Entscheidungsstaat.
Der umgekehrte Fall: Deutschland als Vollstreckungsstaat
Genauso häufig ist die Spiegelsituation. Eine Staatsanwaltschaft in einem anderen Mitgliedstaat ermittelt, der Betroffene lebt in Deutschland, seine Wallet oder sein Bankkonto liegt hier.
Dann übernimmt nach § 96b IRG die zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen und bereitet die gerichtliche Entscheidung vor. Über die Anerkennung reiner Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 67 Abs. 3 IRG zuständige Amtsgericht; geht es um eine Einziehungsentscheidung oder werden Sicherstellung und Einziehung gemeinsam übermittelt, ist das Landgericht zuständig.
Der Rechtsbehelf steht in § 96d IRG: Betroffene können nach Maßgabe des Art. 33 der Verordnung gegen die Entscheidung über Anerkennung und Vollstreckung sofortige Beschwerde einlegen. Sofortige Beschwerde heißt eine Woche ab Bekanntmachung (§ 311 Abs. 2 StPO). Richtet sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts, gilt § 42 IRG entsprechend.
Diese Wochenfrist ist der zweite große Fallstrick. Sie läuft, während der Mandant noch versucht, überhaupt herauszufinden, welche Behörde in welchem Land was von ihm will.
Ein Fall ohne Klarnamen
Ein Mandant verkaufte über eine baltische Börse regelmäßig größere Beträge. Eines Morgens war das Konto gesperrt, mittlerer sechsstelliger Gegenwert. Die Börse verwies auf eine behördliche Anordnung, nannte aber weder Staat noch Aktenzeichen. Parallel lief in Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts, von dem der Mandant nichts wusste – Auslöser war eine Verdachtsmeldung.
Wir haben zuerst über die deutsche Akte Klarheit geschaffen: Akteneinsicht, Identifizierung des Arrestbeschlusses, aus dem die Sicherstellungsbescheinigung hervorgegangen war. Der Beschluss stützte sich im Wesentlichen auf eine Cluster-Zuordnung und auf das Transaktionsvolumen – zur Herkunft der eingesetzten Mittel enthielt er nichts. Angegriffen wurde deshalb in Deutschland, nicht im Baltikum. Nach Vorlage der Erwerbsnachweise und einer lückenlosen Mittelherkunft wurde der Arrest teilweise aufgehoben; die Sperrung im Ausland folgte der deutschen Entscheidung.
Ein baltischer Kollege hätte diesen Punkt gar nicht vortragen dürfen. Er betraf die Sachgründe.
Außerhalb der EU gelten andere Regeln
Liegt die Börse in den USA, der Schweiz, Singapur oder den Emiraten, greift die Verordnung nicht. Dann bleibt es beim klassischen Rechtshilfeverkehr auf Grundlage bilateraler Abkommen – langsamer, formalisierter, mit erheblich mehr Prüfungsspielraum des ersuchten Staates.
Dieser Umstand verleitet regelmäßig zu einem Fehlschluss. Dass eine Auslandsbörse schwerer erreichbar ist, bedeutet nicht, dass die Daten unerreichbar wären. Über steuerliche Amtshilfe, über Meldepflichten und über die Kooperationsbereitschaft der Plattformen selbst fließt sehr viel mehr, als Nutzer annehmen. Wir haben das unter Wie ausländische Krypto-Börsen Ihre Daten an deutsche Behörden geben aufgeschlüsselt.
Wer erwägt, dem Zugriff durch einen Wohnsitzwechsel zu entgehen, sollte zudem wissen, dass die Personenschiene eigenen Regeln folgt und schnell greift – dazu Europäischer Haftbefehl im Krypto-Verfahren.
Was in den ersten Tagen zählt
- Herausfinden, welcher Staat entschieden hat. Die Börse nennt es oft nicht freiwillig, ist aber gegenüber dem Kontoinhaber häufig auskunftspflichtig. Ohne diese Information lässt sich kein Rechtsbehelf zuordnen.
- Akteneinsicht im Entscheidungsstaat betreiben. Dort steht, worauf sich die Maßnahme stützt – und dort liegt der einzige Ort, an dem die Sachgründe angreifbar sind.
- Fristen sichern. Eine Woche für die sofortige Beschwerde nach § 96d IRG, wenn Deutschland vollstreckt. Im Ausland gelten die dortigen Fristen, die kürzer sein können.
- Mittelherkunft belegen, nicht behaupten. Kaufbelege, Kontoauszüge, Steuererklärungen, On-Chain-Nachweise. Das ist die einzige Argumentation, die sowohl den Arrest als auch ein späteres Einziehungsverfahren erreicht.
- Die steuerliche Seite mitdenken. Wer die Herkunft seiner Coins offenlegt, legt zugleich offen, ob sie erklärt waren. Diese Wechselwirkung muss vorher durchgerechnet sein, nicht hinterher.
Der letzte Punkt ist der Grund, warum diese Mandate selten rein strafrechtlich sind. Der Nachweis, dass die Coins sauber erworben wurden, ist zugleich ein Nachweis darüber, ob sie versteuert wurden. Wer nur eine der beiden Fragen im Blick hat, löst die eine auf Kosten der anderen.
Hauptseite zur Vertiefung: Zu Beschlagnahme, Vermögensarrest, Wallet-Forensik und der Herausgabe sichergestellter Kryptowerte siehe unsere Seite Beschlagnahme und Wallet-Forensik.

