Beschlagnahmte Bitcoin zurückbekommen: Herausgabe nach Einstellung
Kurz & klar
- Ist das Verfahren eingestellt oder endet es mit Freispruch, müssen beschlagnahmte Werte grundsätzlich zurück. Bei Kryptowerten ist der Weg dorthin aber komplizierter als bei Bargeld oder einem Auto.
- Das Landgericht Verden hat 2025 entschieden: Kryptowerte sind keine beweglichen Sachen im Sinne des § 111n StPO. Der einfache Herausgabeanspruch dieser Norm passt auf Coins nicht (LG Verden, Beschl. v. 14.04.2025 – 2 Qs 35/25).
- Die Rückübertragung muss deshalb über die Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme erstritten werden – notfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
- Besonders bitter: Wurden die Coins während des Verfahrens notveräußert (§ 111p StPO), bekommen Sie nur den Erlös – einen zwischenzeitlichen Kursanstieg verlieren Sie. Eine Entschädigung nach dem StrEG deckt solche Wertverluste nur eingeschränkt.
Die meisten Beiträge zum Thema Beschlagnahme drehen sich um den Moment des Zugriffs: Wallet weg, Konto gesperrt, was tun. Kaum jemand spricht über das, was danach kommt – wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht und Sie Ihre Coins zurückhaben wollen. Genau hier erleben Mandanten eine unangenehme Überraschung: „Freispruch, aber die Bitcoin sind immer noch beim Staat.“ Der Rückweg ist bei Kryptowerten juristisch anspruchsvoller als bei jedem anderen Vermögensgegenstand – und seit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 weiß man auch genau, warum.
Der Normalfall: § 111n StPO – und warum er bei Krypto nicht greift
Für körperliche Gegenstände ist die Sache klar. Nach § 111n StPO wird eine bewegliche Sache, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Der beschlagnahmte Laptop, das Bargeld, das Auto – nach Verfahrensende zurück an den, der es zuletzt hatte.
Bei Kryptowerten scheitert genau dieser Automatismus. Das Landgericht Verden hat mit Beschluss vom 14. April 2025 (Az. 2 Qs 35/25) entschieden, dass beschlagnahmte Kryptowerte keine beweglichen Sachen im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO sind. Die Begründung ist konsequent: Kryptowerte sind digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität. An ihnen lässt sich mangels Körperlichkeit kein Besitz im Sinne des BGB begründen – und genau an diesen Besitz knüpft § 111n an. Coins fallen vielmehr unter die „anderen Vermögensrechte“ des § 111c Abs. 2 StPO. Eine analoge Anwendung des § 111n lehnte das Gericht ab: Der Gesetzgeber habe bewusst nur bewegliche Sachen erfasst, eine planwidrige Lücke liege nicht vor. Im konkreten Fall wurden 3.674,34 Solana nicht über diese Norm herausgegeben.
Für Betroffene ist das keine akademische Feinheit. Es bedeutet: Sie können sich nach einem Freispruch nicht schlicht auf den einfachen Herausgabeanspruch berufen und die Rückgabe verlangen. Behörden nutzen diese dogmatische Einordnung durchaus als Argument, die Coins länger zu halten. Der Rückweg muss anders gebaut werden.
Der richtige Weg: Aufhebung der Beschlagnahme erzwingen
Wenn der Grund für die Sicherstellung entfällt – weil das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde oder ein Freispruch ergangen ist –, wird die Beschlagnahme rechtswidrig und ist aufzuheben. Praktisch führt der Weg über diese Schritte:
- Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme bei der Staatsanwaltschaft, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist.
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog bzw. über die einschlägigen Rechtsbehelfe), wenn die Behörde nicht freigibt – genau diesen Weg betraf auch die Verdener Entscheidung.
- Konkrete Rückübertragung auf eine von Ihnen benannte, sichere Wallet. Da es keine „Sache“ zum Aushändigen gibt, muss der technische Transfer der Coins geregelt werden – eine Frage, die im Beschluss ausdrücklich mitbedacht werden sollte.
Gerade weil die dogmatische Einordnung ungeklärt und im Fluss ist, ist die präzise Antragsformulierung entscheidend. Wer nur pauschal „Herausgabe“ beantragt, riskiert, mit Verweis auf die fehlende Sachqualität abgewiesen zu werden. Der Antrag muss die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückübertragung sauber verzahnen.
Das Kursrisiko: wenn die Coins zwischenzeitlich verkauft wurden
Ein zweites, oft folgenschwereres Problem ist die Notveräußerung nach § 111p StPO. Weil Kryptowerte stark schwanken, ordnen Gerichte während des Verfahrens häufig ihren Verkauf an, um einen drohenden Wertverlust zu „sichern“. Werden die Coins verkauft, existieren sie für Sie nicht mehr – zurück gibt es dann nur den erzielten Erlös.
Die Kehrseite zeigt sich, wenn der Kurs nach dem Verkauf steigt. Beispiel: Beschlagnahmt werden Coins im Wert von 100.000 Euro, die Justiz veräußert bei fallendem Kurs für 60.000 Euro, bis zum Freispruch erholt sich der Markt auf 180.000 Euro. Zurück erhalten Sie die 60.000 Euro – den Kursgewinn von 120.000 Euro tragen Sie. Wären die Coins in Natur gehalten worden, gehörte die Wertsteigerung Ihnen. Die Notveräußerung verlagert das Kursrisiko also faktisch auf den Betroffenen. Deshalb lohnt es sich fast immer, bereits gegen die Anordnung der Notveräußerung vorzugehen, statt erst am Verfahrensende zu reagieren.
Entschädigung nach dem StrEG – und ihre Grenzen
Wer freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, kann nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Entschädigung für Vermögensschäden durch die Strafverfolgung verlangen. Die Erwartung, damit den entgangenen Kursgewinn ersetzt zu bekommen, wird jedoch oft enttäuscht: Die Rechtsprechung ist bei bloßen Wertverlusten und entgangenem Gewinn während einer Beschlagnahme zurückhaltend. Ein echter, voller Ausgleich der verpassten Wertsteigerung lässt sich über das StrEG in der Regel nicht durchsetzen.
Bleibt die Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Sie setzt allerdings eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus – etwa eine rechtswidrige oder unverhältnismäßige Notveräußerung. Das ist ein höherer Hürdenlauf, in geeigneten Fällen aber der einzige Weg zu einem weitergehenden Ersatz. Umso wichtiger ist, während des laufenden Verfahrens jede Verwertungsanordnung kritisch zu prüfen und rechtzeitig anzugreifen.
Ein Fall aus der Praxis
Bei einem Mandanten wurden im Zuge eines Geldwäscheverdachts mehrere Coins gesichert. Das Verfahren wurde nach Monaten mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft gab die Werte zunächst nicht heraus und verwies auf die ungeklärte Rechtsnatur der Coins. Erst mit einem gezielten Antrag, der die Aufhebung der Beschlagnahme und die konkrete Rückübertragung auf eine benannte Wallet verband, kam die Freigabe. Hätten wir uns auf einen pauschalen „Herausgabeantrag“ nach § 111n StPO verlassen, wäre er unter Verweis auf die fehlende Sachqualität vermutlich gescheitert. Der Fall unterstreicht, wie sehr es auf die richtige Norm und die präzise Formulierung ankommt.
Häufige Fragen
Das Verfahren ist eingestellt – bekomme ich meine Bitcoin automatisch zurück?
Nein. Auch nach Einstellung oder Freispruch erfolgt die Rückgabe nicht von selbst. Sie müssen die Aufhebung der Sicherstellung und die Rückübertragung aktiv beantragen. Bei Kryptowerten greift der einfache Herausgabeanspruch des § 111n StPO nach der Rechtsprechung des LG Verden nicht.
Meine Coins wurden während des Verfahrens verkauft. Bekomme ich den Kursgewinn?
In der Regel nicht. Nach einer Notveräußerung erhalten Sie den erzielten Erlös, nicht die zwischenzeitliche Wertsteigerung. Ein weitergehender Ersatz kommt allenfalls über die Amtshaftung in Betracht, wenn die Verwertung rechtswidrig war.
Kann ich mich gegen die Notveräußerung wehren?
Ja – und das ist meist der wirksamste Zeitpunkt. Gegen die Anordnung der Notveräußerung stehen Rechtsbehelfe offen. Wer erst nach dem Verkauf reagiert, hat das Kursrisiko bereits realisiert.
Fazit
Ein Freispruch ist nicht automatisch die Rückkehr Ihrer Coins. Weil Kryptowerte keine beweglichen Sachen sind, versagt der einfache Herausgabeweg des § 111n StPO; die Rückübertragung muss über die Aufhebung der Beschlagnahme und einen präzisen Antrag erstritten werden. Das größte wirtschaftliche Risiko ist die Notveräußerung, die den Kursgewinn beim Staat und den Nachteil bei Ihnen lässt. Beides – die Rückholung und die Abwehr der Verwertung – entscheidet sich an juristischen Details, nicht am guten Ausgang des Hauptverfahrens.
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Rechtsstand Juli 2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Quellen u. a.: § 111n StPO, § 111p StPO, LG Verden, Beschl. v. 14.04.2025 – 2 Qs 35/25, StrEG.

