Geerbte Kryptowährung nicht angezeigt: Erbschaftsteuer & Strafrisiko
Kurz & klar
- Wer Bitcoin, Ether & Co. erbt oder geschenkt bekommt, muss den Erwerb nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen – auch dann, wenn am Ende wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt.
- Bewertet wird zum Stichtag (Todestag bzw. Ausführung der Schenkung) mit dem gemeinen Wert. Ein späterer Kurssturz ändert die Steuer nicht.
- Es drohen zwei Verfahren: eines wegen der nicht angezeigten Erbschaft-/Schenkungsteuer – und eines, wenn der Erblasser seine Krypto-Gewinne zu Lebzeiten nicht versteuert hat. Als Erbe erben Sie die Berichtigungspflicht nach § 153 AO.
- Wer diese Pflicht kennt und schweigt, begeht nach der Rechtsprechung des BFH selbst eine Steuerhinterziehung.
Ein Nachlass besteht heute selten nur aus Konten und einer Immobilie. Immer häufiger findet sich im Erbe eine Hardware-Wallet, ein Zettel mit einer Seed Phrase oder ein Login zu einer Kryptobörse. Und ebenso häufig hören wir denselben Satz: „Das war doch privat, das geht das Finanzamt nichts an.“ Das ist ein teurer Irrtum. Geerbte und geschenkte Kryptowerte sind steuerlich kein Sonderfall – sie werden behandelt wie jedes andere Vermögen, mit denselben Anzeigepflichten und denselben strafrechtlichen Folgen bei Verstoß. Wer hier schweigt, tut das oft nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis. Strafrechtlich hilft das nur begrenzt.
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: drei Monate, nicht mehr
Nach § 30 ErbStG muss jeder, der etwas von Todes wegen erwirbt oder eine Schenkung erhält, dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzeigen. Bei der Schenkung trifft die Pflicht sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Das ist eine formlose Anzeige – keine Steuererklärung. Das Finanzamt fordert die eigentliche Erklärung dann gesondert an.
Zwei Missverständnisse begegnen uns dabei ständig. Erstens: „Ich liege unter dem Freibetrag, also muss ich nichts melden.“ Falsch. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Ob Ihr Freibetrag reicht, entscheidet das Finanzamt – nicht Sie. Zweitens: „Bei einem Notar oder Gericht war das doch gemeldet.“ Der Notar zeigt nur beurkundete Vorgänge an. Eine per Seed Phrase übergebene Wallet taucht in keiner Urkunde auf. Genau diese Übertragungen bleiben unsichtbar – und werden deshalb gern „vergessen“.
Bewertung: der Stichtag entscheidet – nicht der spätere Kurs
Kryptowerte werden mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag angesetzt (§ 12 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Stichtag ist der Todestag des Erblassers bzw. der Tag der Ausführung der Schenkung. Maßgeblich ist der Marktkurs an diesem Tag; sinnvoll ist ein Durchschnitt aus mehreren etablierten Handelsplätzen, sauber dokumentiert.
Hier liegt eine der größten praktischen Gefahren. Erbt jemand Bitcoin im Wert von 400.000 Euro und fällt der Kurs bis zur Steuerfestsetzung um die Hälfte, bleibt die Erbschaftsteuer trotzdem auf Basis der 400.000 Euro. Die Steuer kann dann höher sein als der aktuelle Wert der Coins. Wer erbt und die Papiere lange liegen lässt, trägt dieses Kursrisiko allein. Bei stark volatilen Nachlässen ist deshalb eine zügige Bewertung und – wenn nötig – ein zeitnaher Teilverkauf zur Deckung der Steuerlast oft die vernünftigere Entscheidung.
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten selbstverständlich auch für Krypto: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind, 200.000 Euro für Enkel, nur 20.000 Euro für nicht verwandte Erwerber (Steuerklasse III). Gerade in der Krypto-Szene, in der Vermögen oft an Freunde, Partner oder die Community weitergegeben wird, greift schnell der niedrige Freibetrag und der Steuersatz der Steuerklasse III von bis zu 43 Prozent.
Die zweite, oft übersehene Gefahr: die Altlast des Erblassers
Der eigentlich kritische Punkt liegt woanders. Viele Erblasser haben ihre Kryptogewinne zu Lebzeiten nicht oder nicht vollständig versteuert – private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, Staking-Erträge, Airdrops. Erben Sie die Coins, erben Sie auch dieses Problem. Und zwar in einer Weise, die viele unterschätzen.
Nach § 153 AO trifft den Erben eine Berichtigungspflicht: Wer erkennt, dass eine vom Erblasser abgegebene Steuererklärung unrichtig war und dadurch Steuern verkürzt wurden, muss das unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Der Bundesfinanzhof hat das in seiner Entscheidung vom 29. August 2017 (Az. VIII R 32/15) unmissverständlich klargestellt: Unterlässt der Erbe die Berichtigung, obwohl er die Unrichtigkeit erkannt hat, begeht er in diesem Moment in eigener Person eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Aus dem geerbten Problem des Verstorbenen wird so eine eigene Straftat des Erben.
Praktisch bedeutet das: Sobald Sie beim Sichten der Wallet erkennen, dass hier über Jahre unversteuerte Gewinne aufgelaufen sind, läuft die Uhr. Wegsehen ist keine Option mehr – Nichtstun wird jetzt zur eigenen Tat. Zugleich verlängert eine Hinterziehung des Erblassers die steuerliche Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), sodass das Finanzamt weit in die Vergangenheit zurückgreifen kann.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant – nennen wir ihn Herr K. – erbt von seinem Vater eine Hardware-Wallet mit rund 6 Bitcoin. Der Vater hatte früh investiert, zwischendurch getradet und nie eine Anlage SO abgegeben. Herr K. meldet die Erbschaft nicht, „weil das ja Privatsache war“, und lässt die Coins liegen. Zwei Jahre später erhält das Finanzamt über ein Sammelauskunftsersuchen bei einer Börse Kontrollmaterial zum Konto des Vaters. Nun stehen gleich drei Vorwürfe im Raum: die nicht angezeigte Erbschaftsteuer, die Alt-Hinterziehung des Vaters über die Einkommensteuer und die unterlassene Berichtigung durch Herrn K. selbst. Hätte er innerhalb der Dreimonatsfrist angezeigt und die Altjahre offengelegt, wäre das Ganze eine Steuernachzahlung geblieben. So wurde ein Ermittlungsverfahren daraus.
Der richtige Weg: Anzeige, Berichtigung – oder Selbstanzeige
Welches Instrument passt, hängt vom Zeitpunkt und vom Wissensstand ab – und diese Abgrenzung ist heikel:
- § 30 ErbStG – Anzeige: die schlichte, fristgebundene Meldung des Erwerbs. Kein Schuldeingeständnis, sondern gesetzliche Pflicht.
- § 153 AO – Berichtigung: die Korrektur einer als unrichtig erkannten Erklärung. Wichtig: Wer von Anfang an vom Fehler wusste, für den ist § 153 AO der falsche Weg – dann greift die Selbstanzeige.
- § 371 AO – strafbefreiende Selbstanzeige: das Mittel der Wahl, wenn bereits eine vorsätzliche Hinterziehung im Raum steht. Sie wirkt nur, wenn sie vollständig ist und kein Sperrgrund vorliegt (z. B. bereits laufende Ermittlungen oder Tatentdeckung).
Die Grenze zwischen einfacher Berichtigung und notwendiger Selbstanzeige ist strafrechtlich entscheidend – und wird von Betroffenen fast immer falsch gezogen. Wer eine Berichtigung nach § 153 AO einreicht, obwohl in Wahrheit eine Selbstanzeige nötig gewesen wäre, kann sich um die Strafbefreiung bringen. Hier lohnt sich anwaltliche Begleitung, bevor das erste Schreiben ans Finanzamt geht. Wie eine Krypto-Selbstanzeige technisch aufgebaut sein muss und woran sie in der Praxis scheitert, haben wir im Beitrag Selbstanzeige bei Kryptowährungen ausführlich dargestellt.
Warum das Finanzamt geerbte Coins heute findet
Die Zeiten, in denen Kryptowerte als anonym galten, sind vorbei. Mit dem automatischen Informationsaustausch nach DAC8 und dem OECD-Rahmen CARF melden Kryptobörsen ab 2026 Kontodaten an die Finanzverwaltung. Hinzu kommen Sammelauskunftsersuchen nach §§ 93, 208 AO, mit denen die Behörden gezielt Nutzerdaten bei Börsen abfragen – wie das konkret abläuft, zeigt unser Beitrag zum Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts. Ein geerbtes Börsenkonto, das auf den Verstorbenen lief, ist damit kein blinder Fleck mehr, sondern ein konkreter Ermittlungsansatz.
Häufige Fragen
Muss ich die Erbschaft anzeigen, obwohl ich unter dem Freibetrag bleibe?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Ob Ihr Freibetrag ausreicht, prüft das Finanzamt – die Beurteilung dürfen Sie nicht selbst vorwegnehmen und die Meldung deshalb unterlassen.
Ich habe die Wallet geerbt, komme aber nicht an die Coins. Muss ich trotzdem anzeigen?
Maßgeblich ist der Erwerb, nicht der technische Zugriff. Auch wenn die Seed Phrase (noch) fehlt, gehören die Werte zum Nachlass. Der fehlende Zugang kann bei der Bewertung und der praktischen Abwicklung eine Rolle spielen, hebt die Anzeigepflicht aber nicht auf.
Kann ich als Erbe für die Steuerhinterziehung des Verstorbenen bestraft werden?
Für dessen Tat selbst nicht – Strafe ist höchstpersönlich und endet mit dem Tod. Sie haften aber für die Steuerschuld, und Sie machen sich eigenständig strafbar, wenn Sie die erkannte Unrichtigkeit nicht nach § 153 AO berichtigen (BFH, VIII R 32/15). Die Gefahr entsteht also durch Ihr eigenes Schweigen, nicht durch das Erbe an sich.
Wie lange kann das Finanzamt zurückgreifen?
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei geerbten Altlasten kann das Amt damit weit in die Vergangenheit des Erblassers hineinreichen. Details zur Verjährung finden Sie in unserem Beitrag zur Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung.
Fazit
Geerbte oder geschenkte Kryptowerte sind steuerlich kein rechtsfreier Raum. Wer die Dreimonatsfrist des § 30 ErbStG verstreichen lässt und eine erkannte Altlast des Erblassers ignoriert, macht aus einer beherrschbaren Nachzahlung schnell ein Steuerstrafverfahren – und zwar gegen sich selbst. Der klare Vorteil bei frühem Handeln: Solange nichts entdeckt ist, stehen mit Anzeige, Berichtigung und Selbstanzeige wirksame Wege offen. Genau diese Weichenstellung zwischen § 153 AO und § 371 AO entscheidet über Strafbarkeit oder Straffreiheit. Weil hier Erbschaft-, Ertragsteuer- und Strafrecht ineinandergreifen, ist die Doppelqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht kein Luxus, sondern der entscheidende Hebel.
Hauptseite zur Vertiefung: Einen Überblick über alle Konstellationen der Steuerhinterziehung durch Crypto Assets und unsere Verteidigungsansätze finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite. Weiterführend außerdem: Krypto-Gewinne dem Finanzamt verschwiegen – was droht?
Rechtsstand Juli 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Quellen u. a.: § 30 ErbStG, § 153 AO, BFH v. 29.08.2017 – VIII R 32/15.

