Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bei Krypto: Strafmaß, 50.000-Euro-Grenze und Bewährung

Ein Mandant kommt mit einem Steuerbescheid und einer Vorladung der Steuerfahndung. Er hatte 2021 Bitcoin und Ether mit erheblichem Gewinn verkauft, die Erklärung aber „erst mal liegen lassen“. Auf dem Papier steht jetzt ein hinterzogener Betrag von 180.000 Euro. Was er nicht ahnt: Mit dieser Zahl ist die Tat kein einfacher Fall mehr, sondern ein besonders schwerer – und das verschiebt den gesamten Strafrahmen nach oben.

Wir verteidigen in Krypto-Steuerstrafverfahren als Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht. Gerade beim Vorwurf der Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern eine Handvoll konkreter Grenzwerte. Wer die kennt, versteht, worum in seinem Verfahren wirklich gekämpft wird.

Die 50.000-Euro-Grenze: ab hier wird es ein besonders schwerer Fall

Der Regelstrafrahmen der Steuerhinterziehung reicht nach § 370 Abs. 1 AO von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Liegt aber ein besonders schwerer Fall vor, greift § 370 Abs. 3 AO: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine reine Geldstrafe ist dann im Regelfall nicht mehr vorgesehen.

Wann ein solcher Regelfall vorliegt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) geklärt und dabei seine frühere Linie ausdrücklich aufgegeben. Seither gilt eine einheitliche Wertgrenze: Ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerverkürzung ab 50.000 Euro vor – gleichgültig, ob man Einkünfte verschweigt oder unberechtigte Erstattungen erschleicht. Die alte Unterscheidung zwischen 50.000 und 100.000 Euro ist Geschichte.

Für Krypto-Fälle ist das brisant. Wer 2020 oder 2021 in der Hausse verkauft hat, kommt schnell in diese Region. Entscheidend ist der Gewinn pro Veranlagungszeitraum und Steuerart. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf die einzelne Tat ab – also grob gesagt auf jedes Jahr und jede Steuerart gesondert. Mehrere Jahre knapp unter der Grenze bleiben deshalb einfache Fälle; ein einziges starkes Jahr darüber kippt allein in den schärferen Rahmen.

Warum Kryptogewinne so schnell über der Grenze liegen

Kryptowerte im Privatvermögen sind in aller Regel private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Steuerpflichtig ist der Gewinn nur, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt – danach ist der Verkauf steuerfrei. Das klingt entlastend, täuscht aber: Wer aktiv tradet, tauscht, in Stablecoins umschichtet oder mit Coins bezahlt, löst ständig neue, kurzfristige Geschäfte aus.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) bestätigt, dass Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether und Co. steuerbar sind. Damit ist die frühere Hoffnung vieler Anleger, das sei alles „Grauzone“, endgültig erledigt. Bewertet wird jeder Verkauf mit dem Kurs im Zufluss- beziehungsweise Veräußerungszeitpunkt, die Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der Einzelbetrachtung oder der FiFo-Methode (Details regelt das BMF-Schreiben zu Kryptowerten). Bei hohen Kursen und vielen Trades entstehen so Hinterziehungsbeträge, die schnell sechsstellig werden – und damit den besonders schweren Fall eröffnen.

Hinzu kommt eine Falle, die viele Mandanten übersehen: das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Verluste aus anderen Geschäften dürfen im Strafverfahren nicht ohne Weiteres gegengerechnet werden, um den hinterzogenen Betrag zu drücken. Steuerlich mögen sich Gewinne und Verluste ausgleichen – für die Frage, wie hoch die verkürzte Steuer strafrechtlich ist, gilt das nicht automatisch.

Die Millionengrenze: wann Bewährung realistisch ausscheidet

Der hinterzogene Betrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der bestimmende Strafzumessungsgrund (grundlegend BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, Az. 1 StR 416/08). Je höher die Summe, desto höher die Strafe – und ab einer bestimmten Größenordnung kippt auch die Bewährungsfrage.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (also unter zwei Jahren), nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Als grobe Orientierung hat sich die Marke von rund einer Million Euro pro Tat etabliert. Wichtig ist aber: Das ist keine starre Rechenformel. Der Bundesgerichtshof verlangt ausdrücklich eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls und verbietet ein schematisches Abarbeiten von Betragsstufen. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Wo die Verteidigung wirklich ansetzt

Die entscheidende Arbeit findet selten an der Frage statt, ob überhaupt Steuern hinterzogen wurden, sondern an der Höhe und an der Strafzumessung. Praktisch bedeutet das:

  • Die Betragsermittlung angreifen – Steuerfahndung und Finanzamt schätzen bei lückenhaften Wallet-Daten oft zu hoch; eine saubere Aufarbeitung der On-Chain-Historie senkt häufig den Hinterziehungsbetrag unter die nächste Schwelle.
  • Die Grenze von 50.000 Euro pro Tat prüfen – lässt sich ein Jahr darunter drücken, entfällt für dieses Jahr der Regelfall des besonders schweren Falls.
  • Milderungsgründe herausarbeiten – Nachzahlung der Steuer, Aufklärungshilfe, langes Verfahren, keine Vorstrafen; sie können bei hohen Beträgen über Bewährung oder Vollzug entscheiden.
  • Vorsatz und Irrtum trennen – wer die Kurzfrist-Systematik des § 23 EStG schlicht nicht kannte, handelte womöglich nur leichtfertig; das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, keine Straftat.

Selbstanzeige: der Ausweg wird ab 25.000 Euro teurer

Wer noch nicht entdeckt ist, kann durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erreichen. Doch genau bei den hier interessierenden Größenordnungen greift eine Dämpfung: Übersteigt die verkürzte Steuer je Tat 25.000 Euro, tritt keine Straffreiheit mehr ein – es wird nur von Strafe abgesehen, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird. Dieser Zuschlag beträgt gestaffelt 10 Prozent (bis 100.000 Euro), 15 Prozent (bis 1 Million) und 20 Prozent (darüber) des hinterzogenen Betrags – zusätzlich zu Steuer und Zinsen.

Und noch ein Zeitfaktor: Bei besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verjährung seit dem Jahressteuergesetz 2020 fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Die Zeiten, in denen sich ein Krypto-Jahr „aussitzen“ ließ, sind vorbei. Wie die Fristen im Detail laufen, erklären wir im Beitrag Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung.

Auch wer nichts erklärt, hinterzieht – die Unterlassungsvariante

Viele Krypto-Anleger denken, strafbar mache sich nur, wer aktiv falsche Angaben macht. Das ist ein Irrtum. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO stellt die Steuerhinterziehung durch Unterlassen der aktiven Tat gleich: Wer das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – also seine Kryptogewinne schlicht nicht erklärt –, erfüllt denselben Tatbestand wie derjenige, der falsche Zahlen einträgt. Die Nichtabgabe oder das Weglassen der Krypto-Einkünfte ist damit kein harmloses Versäumnis, sondern der Regelfall des Vorwurfs in unseren Verfahren.

Die Abgrenzung zur bloßen Leichtfertigkeit ist hier besonders wichtig. Wer die einjährige Haltefrist und die Trade-Systematik ehrlich nicht durchschaute, handelte möglicherweise nicht vorsätzlich. Dann steht statt einer Straftat nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO im Raum – mit Geldbuße statt Strafe. Diese Weiche entscheidet oft über das gesamte Verfahren.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Softwareentwickler hatte zwischen 2020 und 2021 aktiv getradet und dabei über tausend Einzeltransaktionen ausgelöst. Die Steuerfahndung rekonstruierte aus den Börsendaten einen Gewinn von rund 240.000 Euro und errechnete eine hinterzogene Einkommensteuer von etwa 95.000 Euro – ein besonders schwerer Fall. Erst die eigene Aufarbeitung der On-Chain-Historie zeigte, dass zahlreiche als steuerpflichtig gezählte Vorgänge tatsächlich außerhalb der Jahresfrist lagen und damit steuerfrei waren. Der Betrag sank deutlich, das Verfahren endete ohne Hauptverhandlung. Das Beispiel zeigt: Die erste Zahl der Behörde ist selten die letzte.

Was das für Ihr Verfahren bedeutet

Ob Ihr Fall ein einfacher oder ein besonders schwerer ist, entscheidet sich an wenigen Zahlen – und diese Zahlen sind angreifbar. Bevor Sie gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung etwas einräumen, sollte der Hinterziehungsbetrag unabhängig nachgerechnet sein. Wie ein Ermittlungsverfahren typischerweise abläuft und welche Strafen konkret drohen, lesen Sie in unserem Beitrag Ermittlungsverfahren wegen Krypto-Steuerhinterziehung.

Wenn eine Selbstanzeige noch möglich ist, kommt es auf Vollständigkeit und Timing an – unser Beitrag Selbstanzeige bei Kryptowährung zeigt die Fallstricke.

Vertiefung und dauerhafte Beratung

Den umfassenden Überblick zu Ermittlung, Bewertung und Verteidigung bei der Besteuerung von Kryptowerten finden Sie auf unserer Spezialisierungsseite Steuerhinterziehung durch Crypto Assets. Steht eine Prüfung oder ein Strafverfahren im Raum, zählt jede Entscheidung – je früher die Höhe des Vorwurfs sauber geprüft ist, desto eher lässt sich der besonders schwere Fall vermeiden.

News teilen, wählen Sie Ihre Plattform!